Polizei-Dienstauszeichnung

Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung der Polizei-Dienstauszeichnung
Vom 30. Januar 1938 (RGBl. I S. 55)

Aus Anlass der fünften Wiederkehr des Tages der nationalen Erhebung stifte ich als Anerkennung für treue Dienste in der Polizei die Polizei-Dienstauszeichnung.
Die Einzelheiten bestimmt die Satzung.

Der Führer und Reichskanzler
A.H.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Satzung der Polizei-Dienstauszeichnung
Vom 30.1.1938 (RGBl. I S. 55)

Art. 1. Zweck der Dienstauszeichnung
Die Polizei-Dienstauszeichnung ist eine Anerkennung für langjährige treue Dienstleistung als Polizeivollzugsbeamter.

Art. 2. Einteilung der Dienstauszeichnung
Die Polizei-Dienstauszeichnung wird in drei Stufen verliehen:
für 8jährige treue Dienstleistung die 3. Stufe,
für 18jährige treue Dienstleistung die 2. Stufe,
für 25jährige treue Dienstleistung die 1. Stufe.

Art. 3. Form und Trageweise der Dienstauszeichnung
(1) Die Polizei-Dienstauszeichnung 3. Stufe ist eine runde, silberne Medaille, die auf der Vorderseite das Hoheitsabzeichen der Polizei in erhabener Prägung, auf der Rückseite die Umschrift
„Für treue Dienste in der Polizei“,
in der Mitte die Zahl „8“ zeigt.
(2) Die Polizei-Dienstauszeichnung 2. Stufe ist ein silbernes Ordenskreuz, das in der Mitte das Hoheitsabzeichen der Polizei auf einem eirunden Mittelstück zeigt.
(3) Die Polizei-Dienstauszeichnung 1. Stufe hat die gleiche Form wie die 2. Stufe, ist aber golden.
(4) Die Dienstauszeichnung aller drei Stufen wird am kornblumenblauen Bande auf der linken Brustseite getragen.
(5) Das Band der 2. und 1. Stufe trägt eingewebt das Hoheitsabzeichen der Polizei in der Farbe der betreffenden Dienstauszeichnung.

Art. 4. Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen werden von mir erlassen.

Der Führer und Reichskanzler
A.H.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung der Polizei-Dienstauszeichnung
Vom 30.1.1938 (RGBl. I S. 56)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 725) und des Artikels 4 der Satzung der Polizei-Dienstauszeichnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 55) ordne ich an:

§ 1. Die Polizei-Dienstauszeichnung wird nur Polizeivollzugsbeamten im Sinne des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 653) verliehen.

§ 2. Auf die Dienstzeit, deren Vollendung für die Verleihung der einzelnen Stufen der Polizei-Dienstauszeichnung nach Artikel 2 der Satzung jeweils erforderlich ist, werden angerechnet:
1. die Wehrdienstzeit,
2. jegliche Dienstzeit als Beamter,
3. die Dienstzeiten, die nach der vorläufigen Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1937 zum Deutschen Polizeibeamtengesetz (Reichsgesetzbl. I S. 858 ), zu § 32, auf die im § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes genannte zwölfjährige Polizeidienstzeit anzurechnen sind.

§ 3. Für die Fertigung der Vorschlagslisten (§ 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung vom 30. Januar 1938- Reichsgesetzbl. I S. 63) ist das in der Anlage abgedruckte Muster zu verwenden.

Der Führer und Reichskanzler
A.H.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Allgemeine Durchführungsverordnung zum Treudienst-Ehrenzeichen und zu den Dienstauszeichnungen
Vom 30.1.1938 (RGBl. I S. 63 f.)

In Ergänzung der Stiftungsverordnungen, Satzungen und Durchführungsverordnungen des Treudienst-Ehrenzeichens, der Polizei-Dienstauszeichnung und der Dienstauszeichnung für den Reichsarbeitsdienst vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 48/62) erlasse ich für die genannten Auszeichnungen folgende gemeinsame Vorschriften:

I. Verleihungsverfahren

§ 1. (1) Die Vorschläge für die Verleihung des Treudienst-Ehrenzeichens, der Polizei-Dienstauszeichnung und der Dienstauszeichnung für den Reichsarbeitsdienst werden dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers listenmäßig in doppelter Fertigung übersandt.
(2) Die Vorschläge werden vin Amts wegen gemacht; die erforderlichen Erhebungen sind von Amts wegen durchzuführen.
(3) Für die Einreichung der Vorschläge sind zuständig
a) beim Treudienst-Ehrenzeichen: für den öffentlichen Dienst die zuständigen Reichs- und Preußischen Minister (Leiter der obersten Reichsbehörden, der Präsident des Reichsbankdirektoriums), für die freie Wirtschaft die höheren Verwaltungsbehörden,
b) bei der Polizei-Dienstauszeichnung der Reichsführer SS und der Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern,
c) bei der Dienstauszeichnung für den Reichsarbeitsdienst der Reichsarbeitsführer im Reichsministerium des Innern.

§ 2. Die Vorschlagslisten sind dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers laufend zum 1. jedes Monats zu übersenden.

§ 3. (1) Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers führt allmonatlich die Entscheidung des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung der Auszeichnungen herbei.
(2) Die Verleihung wird in einem Besitzzeugnis beurkundet.
(3) Die Entscheidung gibt der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers den Stellen, die ihm die Vorschlagslisten übersandt haben, unter Übersendung der Auszeichnungen und der Besitzzeugnisse listenmäßig bekannt.

§ 4. (1) Die verliehenen Auszeichnungen nebst Besitzzeugnissen werden den Angestellten und Arbeitern der freien Wirtschaft durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes, den Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst durch den Leiter der Behörde oder dessen Vertreter ausgehändigt.
(2) Die Auszeichnungen sollen möglichst am Jubiläumstage ausgehändigt werden.

II. Versagung und Entziehung

§ 5. Das Treudienst-Ehrenzeichen und die Dienstauszeichnungen werden nicht an Personen verliehen, gegen die durch Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig erkannt ist auf
1. Todesstrafe,
2. Zuchthausstrafe,
3. Gefängnisstrafe, wenn die Verurteilung wegen Dienstflucht aus dem Reichsarbeitsdienst oder wegen Fahnenfluchterfolgt ist,
4. Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt ist, und zwar wegen politischen, rassischen oder wirtschaftlichen Volksverrats oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung, bei deren Begehung der Täter eine ehrlose oder besonders rohe Gesinnung gezeigt hat,
5. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
6. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
7. Verlust der Wehrwürdigkeit,
8. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des Reichstrafgesetzbuchs.

§ 6. Das Treudienst-Ehrenzeichen und die Dienstauszeichnungen werden ferner nicht verliehen an
1. Personen, die aus der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei rechtskräftig ausgestoßen worden sind,
2. Personen, gegen die durch Urteil eines nach reichsgesetzlicher Vorschrift gebildeten Ehrengerichts wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die ständische, berufliche oder soziale Ehre auf Verlust der bisherigen Standes- oder Berufstellung rechtskräftig erkannt ist,
3. Personen, die aus anderen Gründen der Verleihung unwürdig sind:

§ 7. Schwebt gegen einen Anwärter auf das Treudienst-Ehrenzeichen oder auf eine der Dienstauszeichnungen ein Verfahren, das zu einer Verurteilung der in den §§ 5 und 6 erwähnten Art führen kann, oder werden sonst Tatsachen bekannt, die die Würdigkeit des Anwärters zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die Aufnahme in die Vorschlagsliste bis zum Abschluss des Verfahrens oder bis zur sonstigen Klärung des Sachverhalts zurückzustellen.

§ 8. (1) Tritt in der Person eines mit einer Auszeichnung bereits Beliehenen ein Versagungsgrund ein oder wird das Vorliegen eines Versagungsgrundes nachträglich bekannt, so ist durch die zuständige Stelle dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers hierüber zu berichten.
(2) Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers führt, soweit nicht bereits nach § 33 des Reichsstrafgesetzbuchs der Verlust der Auszeichnung eingetreten ist, die Entscheidung des Führers und Reichkanzlers über die Entziehung der Auszeichnung herbei.
(3) Die entzogenen Auszeichnungen sind erforderlichenfalls polizeilich einzuziehen und der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers einzusenden.

§ 9. Gegen die Versagung oder Einziehung einer Auszeichnung gibt es kein Rechtsmittel.

III. Trageweise, Eigentumsverhältnisse

§ 10. (1) Werden das Treudienst-Ehrenzeichen, die Polizei-Dienstauszeichnung oder die Dienstauszeichnung für den Reichsarbeitsdienst an der Ordensschnalle getragen, so sind sie an der für staatliche Dienstauszeichnungen vorgeschriebenen Stelle anzubringen.
(2) Bei Verleihung mit mehreren Stufen derselben Auszeichnung darf stets nur eine, und zwar die zuletzt verliehene Stufe getragen werden. Das Treudienst-Ehrenzeichen, die Polizei-Dienstauszeichnung und die Dienstauszeichnung für den Reicharbeitsdienst gelten im Sinne dieser Bestimmung als einheitliche Dienstauszeichnung. Neben anderen Dienstauszeichnungen kann eine Dienstauszeichnung der Wehrmacht getragen werden.

§ 11. (1) Die verliehenen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Beliehenen über; bei seinem Tode verbleiben sie den Erben als Andenken.
(2) Eine Auszeichnung, die dem Beliehenen nicht mehr ausgehändigt werden kann, weil er inzwischen verstorben ist, muss an den Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichkanzlers unter entsprechendem Bericht auf dem Dienstwege zurückgegeben werden.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Das Treudienst-Ehrenzeichen und die Dienstauszeichnungen werden nur solchen Personen verliehen, die sich am Stiftungstage (30. Januar 1938 ) noch im Dienst befinden. Ausnahmen behalte ich mir vor.
(2) Die im Abs. 1 genannten Auszeichnungen werden auch an solche Personen verliehen, die die für eine Auszeichnung vorgesehenen Dienstzeiten schon vor dem 30. Januar 1938 vollendet haben, sofern nicht inzwischen eine Auszeichnung höherer Stufe erdient ist; die Aushändigung ist nicht an den Jahrestag des Jubiläumstages gebunden.

Der Führer und Reichskanzler
A.H.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Gemäß Runderlass vom 26.11.1941 konnte die Polizei-Dienstauszeichnung auch an ehemalige österreichische und tschechoslowakische Beamte verliehen werden.

Mit dem Runderlass des Reichministers des Innern vom 25.02.1943 wurden die Verleihungen der Polizei-Dienstauszeichnung fast ganz eingestellt.

Durch Verordnung des „Führers“ vom 12.08.1944 wurde als oberste Stufe die 1. Stufe mit Eichenlaub und der Zahl 40 geschaffen. (Herstellung und Verleihungen sind zweifelhaft.)

Mit dem Runderlass des Reichministers des Innern vom 19.12.1944 wurden die Verleihungen der Polizei-Dienstauszeichnung völlig eingestellt.