Königlicher Hausorden von Hohenzollern

Statuten des Königl. Hausordens von Hohenzollern.
Vom 23. August 1881.

Allerhöchster Erlass vom 16. Januar 1856.

Da der Fürstlich Hohenzollersche Hausorden in Folge des Staats-Vertrages vom 7. Dezember 1849 in die Reihe der Königlichen Orden übergegangen ist, will Ich nunmehr aus Veranlassung des bevorstehenden Krönungsfestes die Verfassung des gedachten Ordens feststellen und sehe der Einreichung eines Entwurfs zu den Statuten desselben Seitens des Staats-Ministeriums entgegen. Nächst den Bestimmungen über die bei Verleihung der bisherigen Klassen des Ordens durch die Fürsten von Hohenzollern zu befolgenden Grundsätze werden diese Statuten die Verfassung der neu zu errichtenden Königlichen Klassen zu ordnen haben.

Zur Richtschnur hierbei eröffne Ich dem Staats-Ministerium, dass Ich diesen neuen Orden vorzüglich zur Belohnung von besonderen Beweisen der Treue und Hingebung‚ an Meine Person und für die Vertheidigung der Gerechtsame des Thrones und Unseres Hauses verleihen will, Mir aber auch Vorbehalte, denselben an solche Personen zu ertheilen, welche neben einem tadellosen und einer Auszeichnung würdigen Lebenswandel und Verhalten sich zu besonderen Leistungen für die Pflege der Schulen verpflichten.

Diese Ordre ist bei dem Krönungsfeste feierlich zu verlesen.

Charlottenburg, den 16. Januar 1851.
(gez.) FRIEDRICH WILHELM.
An das Staats-Ministerium.

WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN König von Preussen, Markgraf zu Brandenburg, souverainer und oberster Herzog von Schlesien wie auch der Grafschaft Glatz, Grossherzog vom Nieder-Rhein und von Posen, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen, Markgraf der Ober- und Nieder-Lausitz, Prinz von Oranien, Neuenburg und Valendis, Fürst zu Rügen, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Mörs, Eichsfeld und Erfurt, Graf zu Hohenzollern, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Ruppin, der Mark, zu Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Sigmaringen und Veringen, Herr der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, zu Haigerloch und Wöhrstein, thun kund und fügen zu wissen:

Demnach Wir zu mehrerer Verherrlichung der dritten fünfzigjährigen Jubelfeier der Krönung Weiland König Friedrich des Ersten, Unseres in Gott ruhenden Ahnherrn Majestät, beschlossen haben, den von Unseren vielgeliebten Vettern, den Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen Liebden am 5. Dezember 1841 gestifteten Hohenzollerschen Hausorden, welcher schon bisher unter Unserer Allerhöchsten Protektion gestanden hat, unter Unsere Königlichen Orden aufzunehmen, wobei Wir zugleich das Recht der gedachten Fürsten von Hohenzollern Liebden auf eine fortdauernde Verleihung Ihres Ordens anerkannt haben: so wollen Wir nunmehr heute, als an dem Tage der Huldigung Unserer Hohenzollerschen Lande, in Ausführung Unseres Beschlusses die Satzungen und Statuten dieses Unseres Hausordens festsetzen und verkündigen, und verordnen demnach wie folgt:

Artikel 1.

Der Hausorden von Hohenzollern zerfällt in zwei Ordnungen, welche getrennt und unabhängig von einander bestehen, nämlich der Orden Unseres Königlichen Hauses von Preussen, der Orden des Fürstlichen Hauses von Hohenzollern.

Artikel 2.

Den Königlichen Hohenzollerschen Hausorden wollen Wir dem Andenken an den Ursprung und die Ausbreitung Unseres Königlichen Hauses widmen, welches unter dem Beistande Gottes des Allmächtigen von der Felskuppe des Hohenzollern seine Herrschaft ausgebreitet hat bis zu dem Baltischen Meere und über das Stromgebiet der Nordsee, und verleihen zu diesem Gedächtnisse dem Orden die Devise:

VOM FELS ZUM MEER,

wollen auch zum Sinnbilde des allmäligen Anwachsens der Macht Unseres Hauses sämmtliche Ordenszeichen ausser mit dem Hohenzollerschen Wappen auch mit dem Königlichen Adler von Preussen, sowie mit Unseren Haus- und Landes-Farben schmücken, die Ordenskette aber ausserdem noch mit dem Burggräflich Nürnbergschen Wappen und dem Scepter des Chur-Erz-Kammerers.

Artikel 3.

Diesen Unseren Königlichen Hausorden werden Wir und Unsere Nachfolger in der Krone an solche Personen verleihen, welche um die Erhaltung des Glanzes und der Macht Unseres Königlichen Hauses sich verdient gemacht, und eine besondere Hingebung an Uns und Unser Haus an den Tag gelegt haben, sowohl durch ein in der Gegenwart seine Frucht tragendes Verdienst, durch aufopferndes und mannhaftes Benehmen im Kampfe für dasselbe gegen äussere oder innere Feinde, als durch ein Wirken für die Zukunft, das in kommenden Zeiten Frucht bringen wird, durch Ermunterung und Bereitung der heranwachsenden und zukünftigen Geschlechter zu gleicher Treue und gleichem Thun.

Artikel 4.

Demgemäss werden solche Personen, welche durch ein aufopferndes und unerschrockenes Benehmen in Kämpfen jeder Art, insonderheit aber durch Mannhaftigkeit im Kampfe gegen die nie rastenden Feinde aller göttlichen und menschlichen Ordnung, welche auch in den Uns von dem Allerhöchsten anvertrauten Landen Aufruhr und Verwirrung angestiftet haben, ihre Hingebung an Unsere Person und Unser Haus an den Tag gelegt haben und legen werden, das unten zu beschreibende Kreuz des Ordens in drei Klassen, Gross-Komthur, Komthur, Ritter, erhalten.

Artikel 5.

Solchen Personen aber, welche im Hinblick auf die Zukunft in die Herzen der heranwachsenden und zukünftigen Geschlechter den Keim treuer Gesinnung und treuer Thaten legen, sei es durch ernste Zucht der Jugend und Erweckung gottesfürchtiger, treuer und vaterlandsliebender Gesinnung in der Schule, sei es durch hervorragende Werke der Kunst und Wissenschaft, welche auch in fernen Geschlechtern den Geist der Treue und Vaterlandsliebe wecken, wird der unten zu beschreibende Adler des Ordens in drei Klassen, Gross-Komthur, Komthur, Ritter, verliehen werden. Und wie die äusseren Abzeichen des Ordens an die Vergangenheit Unseres Königlichen Hauses erinnern sollen, so wollen Wir demselben eine innere Thätigkeit anweisen, welche für die Zukunft Unseres Hauses eine feste Grundlage in dem Geiste der Jugend und der Jugendlehrer schaffen soll. Wir gedenken nämlich später das durch Schenkungen zu begründende Vermögen des Ordens zur Beförderung von Bildungs-Anstalten für christliche Schullehrer, und zwar wo möglich zur Begründung eines solchen Seminars in jeder Provinz zu verwenden, um auf diese Weise der heranwachsenden Jugend eine tüchtige Schulzucht und einen stärkenden und belebenden Unterricht zu sichern und die Pflege einer treuen Gesinnung unter ihr auf die sicherste Weise zu begründen. Es soll aber das Ordens-Kapitel berechtigt sein, solche Personen, welche sich um diese Stiftung verdient gemacht haben, Uns zur Auszeichnung und Belohnung vorzuschlagen, und behalten Wir Uns vor, wenn diese Personen sonst von tadellosem Lebenswandel und Rufe und der Ehre des Ordens würdig sind, sie auch der Stiftung ein Geschenk von mindestens 1500 Rthlrn. auf Einmal oder 100 Rthlrn. jährlich zugewandt haben, ihnen das Ehrenzeichen des Adlers der Ritterklasse in Silber zu verleihen.

Artikel 6.

Hiernach soll Unser Königlicher Hausorden in zwei Abtheilungen verliehen werden, deren erste zur Belohnung besonderer Hingebung an Unser Königliches Haus, die zweite zur Belohnung besonderer Verdienste um die Pflege gottesfürchtiger und treuer Gesinnung unter der Jugend bestimmt ist. Jede Abtheilung hat drei Klassen, Gross-Komthure, Komthure, Ritter.

Artikel 7.

Das Abzeichen der ersten Abtheilung besteht aus einem goldenen, weiss und schwarz emaillirten Kreuze nach der von Uns genehmigten Zeichnung. In der Mitte des Kreuzes liegt auf beiden Seiten ein rundes Schild auf. Auf der Vorderseite zeigt dieses Schild in einem azurblauen Rande die Ordens-Devise:

VOM FELS ZUM MEER,

in der Mitte Unseren Königlichen Wappen-Adler auf weissem Felde, welcher auf der Brust das Hohenzollersche Wappenschild trägt. Auf der Rückseite ist das Schild ebenfalls von einem azurblauen Rande mit dem Datum der Stiftung:

Den 18. Januar 1851.

Umgeben und enthält in der Mitte, gleichfalls auf weissem Felde, Unseren Königlichen Namenzug. Zwischen den Armen des Kreuzes zeigt sich ein goldener grün emaillirter Kranz, links von Lorbeer-, rechts von Eichenblättern. Ueber dem Kreuze die Königliche Krone. Dieses Kreuz wird von den Gross-Komthuren an einer silbernen Ordenskette um den Hals getragen, welche mit den Hohenzollerschen und Nürnbergschen Wappenschilden und mit dem Scepter des Chur-Erz-Kämmerers geschmückt ist.

Die Komthure tragen dasselbe Kreuz an einem breiten gewässerten weissen dreimal schwarzgestreiften Bande um den Hals.

Die Ritter tragen ein kleineres Kreuz von derselben Gestalt an einem schmaleren Bande von derselben Farbe auf der Brust oder im Knopfloche.

Artikel 8.

Das Abzeichen der zweiten Abtheilung besteht in Unserem Königlichen Wappen-Adler von Gold, schwarz emaillirt, mit dem Hohenzollerschen Schilde auf der Brust nach der von uns genehmigten Zeichnung. Die Devise befindet sich in einem blauen den Kopf des Adlers umgebenden Kreise. Die Unterscheidungen der drei Klassen sind dieselben, wie in der ersten Abtheilung. Die Ritter, welche den Adler in Anerkennung ihrer Leistungen für die Stiftung des Ordens empfangen, tragen den Adler von Silber.

Artikel 9.

Der ersten Abtheilung dieses Unseres Königlichen Hausordens wollen Wir noch, als eine besondere nur einmal zu verleihende Auszeichnung, eine Denkmünze, zur Belohnung für diejenigen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten Unserer Armee hinzufügen, welche in den verschiedenen, im Jahre 1848 und 1849 vorgefallenen Gefechten ihre Treue bewährt haben. Die Denkmünze wird von Stückgut sein. Sie zeigt auf der Vorderseite den Avers des Ordenskreuzes, auf der Rückseite folgende Inschrift:

Friedrich Wilhelm IV. (in einem quer über die Münze gehenden Bande) Seinen bis in den Tod getreuen Kriegern (in einem am Rande der Münze hinlaufenden Bande) 1848. 1849. (in den durch das letzte Inschriftenband und das Querband gebildeten Abschnitten.)

Die Denkmünze wird auf der Brust oder im Knopfloche an dem Ordensbande getragen.

Artikel 10.

Beide Abtheilungen können neben einander getragen werden. Dagegen schliesst eine höhere Klasse jedesmal die unteren Klassen derselben Abtheilung aus, mit Ausnahme der Denkmünze, die auch neben einer höheren Klasse getragen werden soll. Beide Abtheilungen rangiren unter einander gleich. Mit den übrigen Königlichen Orden rangiren sie so, dass die verschiedenen Klassen gleichen Rang mit den entsprechenden Klassen des Rothen Adler-Ordens haben, die dritte Klasse beider Abtheilungen also mit der dritten Klasse des Rothen Adler-Ordens.

Artikel 11.

Die Prinzen Unseres Königlichen Hauses, sowie die jeweiligen Häupter beider Fürstlich Hohenzollerschen Häuser haben durch ihre Geburt das Recht, die Ordenszeichen der Gross-Komthure des Königlichen Hausordens mit dem Kreuze zu tragen.

Artikel 12.

Das Grossmeister-Amt des Königlichen Hausordens behalten Wir Uns und Unseren Nachfolgern in der Krone vor; den Vorsitz im Ordens-Kapitel aber wollen Wir einem Stellvertreter übertragen‚ welcher jederzeit ein Prinz Unseres Königlichen oder des Fürstlich Hohenzollemchen Hauses sein soll. Das Kapitel soll aus sämmtlichen Gross-Komthuren und Komthuren bestehen. Zur Dienstleistung bei dem Kapitel werden Wir einen Ordens-Schatzmeister und einen Ordens-Schreiber auf den Vorschlag Unseres Stellvertreters im Vorsitze des Kapitels aus der Zahl der Ordensmitglieder ernennen.

Artikel 18.

Die Verwaltung des Stiftungsfonds des Hausordens wird einer Ordens-Regierung übertragen, welche ausser den Kapitels-Beisassen unter Unserem Stellvertreter im Kapitel aus drei von Uns auf den Vorschlag desselben zu ernennenden Vertretern derjenigen Wohlthäter der Stiftung, welchen Wir den silbernen Adler verliehen haben, sowie aus dem Ordens-Schatzmeister, dem Ordens-Schreiber und einem von Uns auf Vorschlag Unseres Stellvertreters zu bestellenden Ordens-Syndikus besteht. Nur der Syndikus erhält Besoldung.

Artikel 14.

Zu mehrerer Aufrechthaltung der Ehre und Würde des Ordens bestimmen Wir hierdurch, dass derselbe nur so lange getragen werden darf, als dessen Mitglieder sich seiner würdig beweisen, und dass er nicht allein durch Verbrechen, sondern auch durch anstössigen Lebenswandel und unehrenhafte Gesinnung verloren gehen soll. Mitglieder, welche durch ihr Benehmen in irgend einer Weise der Ehre des Ordens sich unwürdig beweisen, sollen durch einen Spruch des Ordens-Ehrengerichts, dessen Funktionen jedoch, wenn der Angeschuldigte Offizier ist, hierdurch ein allemal dem Offiziers-Ehrengerichte übertragen werden, unter Unserer Bestätigung aus dem Orden jederzeit ausgestossen werden können, auch wenn die Strafe des Ordens-Verlustes von einem Strafrichter nicht ausgesprochen ist. Es soll auch den Mitgliedern des Ordens jederzeit freistehen, zur Reinigung ihrer Ehre von irgend welchem übeln Leumund auf die Entscheidung des Ordens-Ehrengerichts anzutragen.

Artikel 15.

Das Ehrengericht besteht aus sämmtlichen Mitgliedern des Kapitels.

Artikel 16.

Der Orden des Fürstlichen Hauses Hohenzollern wird von den jeweiligen Häuptern der beiden Fürstlichen Linien nach gemeinsamer Verabredung und nach jedesmaliger vorgängiger Einholung Unserer Allerhöchsten Genehmigung, übrigens aber in derselben Art wie bisher verliehen. Demnach werden auch fernerhin drei Klassen des Fürstlichen Ehrenkreuzes und zwei Klassen der Medaille verliehen werden; jedoch haben Wir auf den Uns zu erkennen gegebenen Wunsch der Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen Liebden mehrere Abänderungen in der Form der Ordenszeichen genehmigt, worüber wir eine besondere Anordnung erlassen haben.

Diese von Uns beschlossenen Statuten und Satzungen des Hausordens Unseres Königlichen Preussischen und des Fürstlichen Hohenzollerschen Hauses sollen jederzeit stets fest und unverbrüchlich gehalten werden; des zu Urkund haben Wir solche Höchsteigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Insiegel beidrucken lassen.

Gegeben auf Unserer Stammburg Hohenzollern am Tage der Huldigung Unserer Hohenzollerschen Lande am 23. August nach Christi unseres Erlösers Geburt im 1851sten Jahre.
(L. S.) (gez.) FRIEDRICH WILHELM.
v. Manteuffel.
Gesetz-Sammlung No. 37, vom Jahre 1851, No. 3455.

Allerhöchster Erlass vom 9. März 1861.

Wiewohl in den Statuten des Königlichen Hausordens von Hohenzollern vom 28. August 1851, Art. 10, die Gleichstellung der verschiedenen Klassen dieses Ordens mit denen des Rothen Adler-Ordens ausgesprochen ist, so fehlt dem erstgedachten Orden die vierte Klasse, welche für den letzteren besteht, und indem dieser Mangel schon mehrfach fühlbar geworden ist, haben sowohl Mein Herr Bruder, des Hochseligen Königs Majestät, als auch Ich selbst sich bewogen gefunden, in Fällen, wo das stiftungsmässige Ritterkreuz den Verhältnissen nicht entsprach, dieses Kreuz in Silber zu verleihen. Andererseits hat die im Art. 5 der Statuten vorgesehene Verleihung des Ehrenzeichens des Adlers der Ritterklasse in Silber an solche Personen, welche dazu vom Kapitel vorgeschlagen werden, weil sie um die Stiftung sich verdient gemacht und derselben ein Geschenk von mindestens 1500 Thlr. auf Einmal oder von 100 Thlr. jährlich zuwenden und sonst durch ihren Wandel des Ordens würdig sind, bisher noch garnicht stattgefunden. Unter diesen Umständen scheint es Mir gerathen, unter Abstandnahme von den besonderen, auf die Gründung und Vermehrung eines Stiftungs-Fonds berechneten Bedingungen, allgemein für beide Abtheilungen des Ordens eine vierte Klasse zu stiften, deren Abzeichen für die erste Abtheilung in dem bisher ausnahmsweise verliehenen Ritterkreuze in Silber, für die zweite dagegen in dem obengedachten Adler in Silber bestehen soll. Indem Ich das Staats-Ministerium hiervon in Kenntniss setze und die hiernach nöthige Aenderung des Statuts dessen Berathung anheimgebe, sehe Ich dem Berichte desselben, eventuell unter Verlegung der darüber zu erlassenden Verordnung zu Meiner Vollziehung entgegen.

Berlin, den 9. März 1861.
(gez.) WILHELM.
An das Staats-Ministerium.

Urkunde betreffend die Erweiterung des Königlichen Hausordens von Hohenzollern.
Vom 18. Oktober 1861.

WIR WILHELM, VON GOTTES GNADEN, König von Preussen etc. etc. haben beschlossen, dem von Unseres in Gott ruhenden Herrn Bruders Majestät unter dem 23. August 1851 gestifteten Königlichen Hausorden von Hohenzollern eine Erweiterung dahin zu geben, dass:

1. die Klasse der Gross-Komthure und
2. die der Komthure, eine jede in zwei Abtheilungen verlieben werden soll, so zwar, dass die erste Abtheilung der Gross-Komthure in einem achtspitzigen silbernen, mit der ungekrönten Vorderseite des Ordenskreuzes belegten Sterne besteht, welcher auf der linken Brust getragen wird. Die erste Abtheilung der Komthure besteht in einem sechsspitzigen silbernen Sterne mit der ungekrönten Vorderseite des Ordenskreuzes, welcher auf der rechten Brust getragen wird;
3. das bisherige silberne Kreuz und der silberne Adler zur vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern erhoben wird. Die jetzigen Inhaber des silbernen Kreuzes und silbernen Adlers werden hierdurch zu Inhabern des Königlichen Hausordens von Hohenzollern vierter Klasse creirt, ohne dass es einer neuen Ausfertigung des Verleihungs-Decrets bedarf.

Demnach wird der Königliche Hausorden von Hohenzollern von jetzt ab in folgenden Klassen und Abtheilungen bestehen:

I. Gross-Komthure:
a) Stern der Grcss-Komthure,
b) Kreuz der Gross-Komthure oder Adler der Gross-Komthure;

II. Komture:
a) Stern der Komthure,
b) Kreuz der Komthure oder Adler der Komthure;

III. Ritter: Kreuz der Ritter oder Adler der Ritter;

IV. Inhaber: Kreuz der Inhaber oder Adler der Inhaber.

Der Stern der Gross-Komthure und der Stern der Komthure dieses Ordens wird auch bei Verleihung anderer Preussischer Dekorationen nicht abgelegt und selbst zum Stern des Schwarzen Adler-Ordens, jedoch unter demselben, getragen. Den Stern der Gross-Komthure werden Wir vorkommenden falls auch noch nach dem Schwarzen Adler-Orden verleihen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Königsberg, den 18. Oktober 1861.
(L. S.) (gez.) WILHELM