Der Johanniterorden

Zweiter Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Vom 15. Juni 1959 (BGBl. 293)

Artikel 1

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:

1. Herrenmeisterkreuz,

2. Kreuz der Ehrenmitglieder,

3. Kommendatorenkreuz,

4. Rechtsritterkreuz,

5. Ehrenritterkreuz.

Artikel 2

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.

Artikel 3

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.

Artikel 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Bonn, den 15. Juni 1959

Der Bundespräsident Theodor Heuss

Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder

 

Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 236 vom 9. Dezember 1959

Anlage zur Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 17. November 1959 1 A 2 – 12966 A – 334/59

Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem genannt der Johanniterorden

Herrenmeisterkreuz (Kreuz weiß emailliert, Adler und Krone golden, Band schwarzseiden gewässert)

Kreuz der Ehrenmitglieder (Kreuz weiß emailliert, Adler schwarz, Adlerkronen und Krone golden, Band schwarzseiden moiriert)

Kommendatorenkreuz (Kreuz weiß emailliert, Adler und Krone golden, Band schwarzseiden gewässert)

Rechtsritterkreuz (Kreuz weiß emailliert, Adler und Krone golden, Band schwarzseiden gewässert)

Ehrenritterkreuz (Kreuz weiß emailliert, Adler schwarz, Adlerkronen golden, Band schwarzseiden moiriert)

Satzungen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem genannt der Johanniterorden
In der Neufassung vom 27.6.1993

§ 1 Vorspruch

Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem – der Johanniterorden – ist als der evangelische Zweig des alten Johanniterordens durch König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen auf Grund seiner durch den Westfälischen Frieden anerkannten landesherrlichen Souveränität unter dem 15.10.1852 wiederhergestellt worden. Durch das gleiche Dekret sind dem Johanniterorden Kooperationsrechte verliehen worden. (Veröffentlicht: Preußische Gesetzessammlung Nr. 1 vom 15.1.1853).

§ 2 Gliederung, Sitz

Der Johanniterorden gliedert sich in Genossenschaften und Kommenden (im folgenden nur einheitlich „Genossenschaft“ genannt). Es bestehen z. Zt. Genossenschaften in Deutschland, in Finnland, in Frankreich, in Österreich, in der Schweiz und in Ungarn. Außerdem bestehen Vereinigungen in Übersee. Der Sitz des Johanniterordens ist Bonn.

§ 3 Aufgabe des Orden

Getreu seiner christlichen, ritterlichen Tradition verfolgt der Orden die in seiner Ordensregel festgelegten Grundsätze. Er widmet sich mit seinen Ordenswerken insbesondere der Pflege der Kranken, der Hilfeleistung bei Unfällen und in Notständen, der Fürsorge für Alter uns Siechtum, der Betreuung körperlich und wirtschaftlich Schwacher sowie der Jungend. Der Orden betreibt Krankenhäuser und Anstalten aller Art; diese sollen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung ihre Pflege angedeihen lassen. Er übernimmt auch die Leitung solcher Krankenhäuser und Anstalten, die seinem Schutz anvertraut werden und im Einklang mit seinen Grundsätzen stehen. Der Orden bildet Schwestern und Pflegepersonal aus. In Notzeiten widmet der Orden seine Kraft vornehmlich der Fürsorge und Pflege der Verwundeten, Kranken und sonstigen Opfer.

Der Orden widmet sich der Pflege und Bewahrung kultureller Güter, die in Beziehung zu seiner Tradition stehen. Aufgabe des Ordens ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Orden dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Orden ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Ordens dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Kein Angehöriger des Ordens darf durch Vergütungen begünstigt werden, es sei denn, dass seine Tätigkeit ihrer Art und der Sache nach eine solche rechtfertigt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Johanniterordens oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nicht mehr als ihre Kapital- und Sachanlage oder deren gemeinen Wert zurückerhalten.

§ 5 Ritterpflichten

Dem Orden kann nur angehören, wer sich an dessen christliche, ritterliche Tradition gebunden weiß und gewillt ist, sein Leben nach der Ordenregel zu führen.

Der Johanniterorden soll sich treu zum Bekenntnis der Evangelischen Kirche halten, das Kreuz als Zeichen seiner Erlösung tragen, des Evangelismus von Jesus Christus sich nirgends schämen, sondern es durch Wort und tat bezeugen, den Angriffen des Unglaubens mutig und ritterlich im Glauben widerstehen und einen christlichen Wandel in Gottesfurcht, Wahrheit, Gerechtigkeit und guter Sitte und Treue führen. Der Johanniterritter soll die Verpflichtung zum Kampf gegen den Unglauben, zum Dienst und zur Pflege der Kranken, Alten und Schwachen als Zweck des Johanniterordens anerkennen und gegen die Feinde der Kirche Christi und gegen die Zerstörer göttlicher und menschlicher Ordnungen überall einen guten und ritterlichen Kampf kämpfen. Er soll nach besten Kräften die Werke des Ordens begünstigen und fördern.

Der Johanniterritter soll die Ehre des Orden überall wahren, sein Bestes fördern und den Oberen im Orden, besonders dem Herrenmeister in seinem Amt, nach den Satzungen des Ordens stets willigen Gehorsam mit aller Treue und Ehrerbietung leisten, auch in allen Stücken und an allen Orten, daheim und öffentlich, in eigenen und fremden Sachen, sich, wie es einem christlichen Ritter geziemt, halten und erweisen.

§ 6 Der Herrenmeister

An der Spitze des Johanniterordens steh der Herrenmeister. Er wird vom Erweiterten Kapitel gewählt. Er ist der gesetzliche Vertreter des Ordens und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7

Dem Herrenmeister steht die Leitung des Johanniterordens zu. Er nennt den vom Erweiterten Kapitel gewählten Ordensstatthalter (§ 8) sowie mit Zustimmung des Erweiterten Kapitels den Ordenskanzler.

Er ernennt mit Zustimmung des Kapitels:

1. die Kommendatoren der Genossenschaft (§ 9),

2. die Ehrenkommendatoren und Ehrenmitglieder (§§ 11 und 12)

3. den Ordenshauptmann (§ 13)

4. die Ordensregierung außer dem Ordenskanzler, nämlich Ordensdekan, Ordensmeister, Ordenschatzmeister, Generalsekretär und den Beauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften, den Präsidenten der Johanniter-Unfallhilfe und die Oberin der Johanniter-Schwesternschaft und regelt deren Befugnisse (§ 14),

5. die Ritter (§ 15)

6. den Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit des Ordens.

Er ernennt die Johanniterschwestern (§ 17).

Er beruft auf Vorschlag des Kapitels die Stellvertreter des Ordenshauptmanns sowie die Besitzer für den Ehrensenat und deren Stellvertreter.

Er genehmigt die Satzungen der nicht-deutschen Genossenschaften.

Er entscheidet über die Bestätigung der Entscheidungen des Ehrensenats

§ 8 Der Ordensstatthalter

Der Ordensstatthalter vertritt den Herrenmeister, falls dieser rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seines Amtes verhindert oder das Amt es Herrenmeister nicht besetzt ist. Der Ordensstatthalter wird durch das Erweiterten Kapitel aus der Zahl seiner Mitglieder gewählt und vom Herrenmeister ernannt.

§ 9 Die regierenden Kommendatoren

An der Spitze jeder Genossenschaft steht ein Kommendator.

Die regierenden Kommendatoren werden auf Vorschlag der Rechtsritter der Genossenschaft durch die Rittertage aus der Zahl der Ritter der Genossenschaft gewählt; vor der Wahl soll das Einvernehmen mit dem Herrenmeister über die in Aussicht genommende Kandidatur hergestellt werden.

Der Gewählte wird dem Herrenmeister zur Ernennung vorgeschlagen. Der Herrenmeister ernennt ihn mit Zustimmung des Kapitels.

Kommt eine gültige Wahl nicht binnen einer angemessenen, vom Herrenmeister festzusetzenden Frist zustande, so kann dieser nach Fühlungnahme mit dem Konvent eine vorläufige Regelung treffen.

§ 10 Aufgabe der regierenden Kommendatoren ist die Leitung ihrer Genossenschaft.

Sie bilden innerhalb der Genossenschaft ein Konvent. Unter dessen Mitwirkung haben sie die Oberaufsicht über die der Genossenschaft unterstehenden Häuser und Stiftungen zu führen.

Sie sind für eine ordnungsgemäße Rechnungsführung und Verwaltung verantwortlich.

Dem Herrenmeister und dem Kapitel haben sie auf Verlangen über wichtige Vorgänge ihrer Genossenschaft und über ihre Verwaltung zu berichten.

§ 11 Die Ehrenkommendatoren

Rechtsritter, die sich besondere Verdienste im Sinne des Ordens erworben haben, können vom Herrenmeister mit Zustimmung des Konvents zu Ehrenkommendatoren ernannt werden. Für Rechtsritter, die unmittelbar der Balley angehören, steht das Vorschlagsrecht dem Ordenskanzler zu.

§ 12 Die Ehrenmitglieder

Der Herrenmeister kann mit Zustimmung des Kapitels Ehrenmitglieder ernennen.

§ 13 Der Ordenshauptmann

Der Ordenshauptmann hat sich der Wahrung der Ehre des Ordens in besonderer Weise anzunehmen. Er berät den Herrenmeister in allen Ehrenangelegenheiten und in Rechtsfragen. Seine Aufgaben bei der Durchführung und Vorbereitung von Ehrenverfahren regelt die Ehrenordnung.

Der Ordenshauptmann wird vom Herrenmeister mit Zustimmung des Kapitels ernannt.

§ 14 Die Ordensregierung

Die Ordensregierung führt die Geschäfte des Ordens nach den Weisungen des Herrenmeisters. An ihrer Spitze steht der Ordenskanzler. Er führt die Oberaufsicht die der Balley unterstehenden Häuser und Stiftungen. Die Mitglieder der Ordensregierung (§ 7 Nr. 4) stehen ihm zur Seite zur Seite und stimmen sich mit ihm ab.

Der Ordenskanzler wird vom Herrenmeister mit Zustimmung des Erweiterten Kapitels, die Mitglieder der Ordensregierung werden vom Herrenmeister mit Zustimmung des Kapitels ernannt und abberufen. Der Herrenmeister kann mit Zustimmung des Kapitels anordnen, dass zur Ordenregierung weitere Herren gehören sollen.

§ 15

1. Die Rechtsritter

Wer sich im Sinne des Ordens besonders bewährt hat, kann zum Rechtsritter ernannt werden. Ein Rechtsritter soll in der Regel mindestens 40 Jahre alt sein und sieben Jahre Ehrenritter gewesen sein. Ehrenritter, die für die Ernennung zum Rechtritter geeignet sind, werden dem Herrenmeister durch die regierenden Kommendatoren mit Zustimmung ihrer Konvente vorgeschlagen. Der Herrenmeister ernennt die Rechtsritter mit Zustimmung des Kapitels. Die Ernennung wird mit dem Ritterschlag durch den Herrenmeister wirksam, es sei denn, dass der Herrenmeister davon Befreiung gewährt. Der Herrenmeister erteilt den Rechtsritterbrief.

2. Die Ehrenritter

Wer sich zu den in der Ordensregel und in dieser Satzung festgelegten Pflichten bekennt, kann, wenn er mindestens 25 Jahre alt ist, als Ehrenritter aufgenommen werden. Erscheint ein Persönlichkeit zur Aufnahme würdig, so kann diese auch nach Befürwortung durch zwei Bürgen (Rechtsritter, nicht nahe Verwandte) und nach Prüfung des Vorschlags durch den Konvent vom Kommendator dem Herrenmeister zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Bei der Aufnahme von Herren, welche hauptamtlich im Dienst des Ordens oder seiner Werke stehen, bedarf es zusätzlich zu der Befürwortung durch zwei Bürgen der Zustimmung des jeweils höchsten, dem Orden angehörenden Repräsentanten oder Verantwortlichen für das betreffende Werk.

Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Ehrenritter werden mit Zustimmung des Kapitels vom Herrenmeister ernannt. Der Herrenmeister erteilt ihnen den Ehrenritterbreif; der Kommendator verpflichtet sie.

§ 16 Die unmittelbar der Balley angehörenden Ordensmitglieder

Unmittelbar der Balley angehören sollen nur solche Mitglieder, die für längere Zeit in einem Land leben, auf dessen Gebiet der Johanniterorden keine Genossenschaft hat. Nach endgültiger Rückkehr sollen sie in eine Genossenschaft ihrer Wahl übertreten.

Diesen Ordensmitgliedern steht ein Kommendator vor, für den sinngemäß die Ausführungen über die regierenden Kommendatoren gelten.

Die unmittelbar der Balley angehörenden Ordensmitglieder geben sich eine Ordnung, die vom Herrenmeister zu genehmigen ist.

§ 17 Die Johanniterschwestern

Die Johanniter-Schwestern werden auf Vorschlag des Vorstandes der Johanniter-Schwesternschaft e.V. vom Herrenmeister ernannt. Für die Johanniter-Schwestern gilt die Satzung der Schwesternschaft.

§ 18 Die Ordenswerke

Ordenswerke sind zur Zeit:

die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Johanniter-Schwesternschaft e.V., die Johanniter-Hilfsgemeinschaften.

Wer im Sinne des Ordens an den Aufgaben der Ordenwerke mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied eines der Ordenswerke werden.

Die Mitgliedschaft richtet sich nach den Satzungen und Bestimmungen der Ordenswerke. Änderungen in den Satzungen und Bestimmungen der Ordenswerke bedürfen der Zustimmung des Herrenmeisters.

Die regional zuständigen Kommendatoren und die örtlichen Gliederungen der Ordenswerke arbeiten zusammen.

§ 19 Das Kapitel

Das Kapitel ist das oberste Organ des Ordens. Es setzt sich zusammen aus dem Herrenmeister, dem Ordensstatthalter, den regierenden Kommendatoren, dem Ordenshauptmann und den Mitgliedern der Ordensregierung.

Der Herrenmeister kann anordnen, dass regelmäßig oder für einzelne Kapitelsitzungen oder für die Behandlung einzelner Gegenstände Mitglieder des Ordens, die nicht Kapitelmitglieder sind, zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen werden. Das Kapitel wird vom Herrenmeister als dem Vorsitzenden berufen und geleitet. Es beschließt nach Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Herrenmeisters.

Bei Behinderung des Herrenmeisters und während einer Sedivakanz vertritt der Statthalter den Herrenmeister. Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Herrenmeisters und des Statthalters wird durch den Ordenskanzler, der das Erweiterte Kapitel einberuft, die Leitung des Ordens wahrgenommen. Gegebenenfalls ist zunächst ein neuer Statthalter zu wählen.

§ 20 Zuständigkeit

Das Kapitel beröt und beschließt über alle das Leben des Ordens bestimmenden Fragen. Es hat insbesondere

a) über die Ernennung der regierenden Kommendatoren, der Ehrenkommendatoren, der Ehrenmitglieder, des Ordenshauptmanns, und der Mitglieder der Ordensregierung Beschluss zu fassen,

b) die Liste der zu Rechts- und Ehrenrittern vorgeschlagenen Personen zu prüfen und festzustellen,

c) die Stellvertreter des Ordenshauptmanns sowie die Beisitzer für den Ehrensenat und deren Stellvertreter vorzuschlagen (§ 2 der Ehrenordnung),

d) eingereichte Vorschläge zu begutachten und darüber zu entscheiden,

f) die Rechnungslegung und die Voranschläge der Ordensregierung zu genehmigen und Entlastung zu erteilen,

g) von Entscheidungen des Ehrensenates durch Vortrag des Ordenshauptmanns Kenntnis zu nehmen.

h) Es kann nach Maßgabe des § 31 Ordensmitglieder aus dem Orden ausschließen.

Die Beschlüsse des Kapitels erhalten Rechtskraft mit ihrer Bestätigung durch den Herrenmeister.

§ 21 Das erweiterte Kapitel

Für die Entscheidung besonders wichtiger Fragen wird das Kapitel erweitert um die ehemals regierenden Kommendatoren und um die Ehrenkommendatoren. Ob eine Frage besonders wichtig ist, entscheidet der Herrenmeister. Auf jeden Fall ist das erweiterte Kapitel zuständig

a) für die Wahl des Herrenmeistern und des Ordensstatthalters,

b) für die Beschlussfassung über die Ernennung des Ordenskanzlers,

c) für Satzungsänderungen,

d) für die Auflösung des Ordens und die Entscheidung über die Verwendung des Ordensvermögens bei einer Auflösung,

e) für die Aufhebung solcher Kapitelbeschlüsse, die nach der Entscheidung des Herrenmeisters wichtige Fragen betreffen.

§ 22 Verfahren

Das Kapitel tritt in der Regel jährlich zweimal, davon einmal möglichst am Tage St. Johannis des Täufers zusammen und wird sonst nach bedarf berufen. Das weitere Kapitel ist einmal im Jahr einzuberufen.

Alle Abstimmungen im Kapitel erfolgen mündlich. Ausnahmenbedürfen der Genehmigung des Herrenmeisters.

Ein regierender Kommendator kann sich im Kapitel durch einen Kommendator oder Ehrenkommendator vertreten lassen. Eine anderweitige Vertretung bedarf der Genehmigung des Herrenmeisters.

Der Ordenshauptmann kann sich durch einen seiner Stellvertreter (§ 2 Abs. 4 der Ehrenordnung) vertreten lassen.

Jeder Kapitelsitzung soll ein Gottesdienst vorangehen.

§ 23 Notkapitel

In außerordentlichen und besonderen dringlichen Notfällen können vier vom Herrenmeister zu bestimmende regierende Kommendatoen das Kapitel vertreten; doch sind deren Beschlüsse allemal dem nächstfolgenden Kapitel vorzulegen.

§ 24 Mitarbeit in den Genossenschaften

Ordensmitglieder, die außerhalb des regionalen Bereiches ihrer eigenen Genossenschaft wohnen, müssen sich bei dem Kommendator der regional zuständigen Genossenschaft melden; sie sollen von diesem zur Mitarbeit im Orden und seinen Werken herangezogen werden. An den Rittertagen der regionalen Genossenschaft nehmen sie mit beratender Stimme teil.

§ 25 Subkommenden

Wohnen in einem überschaubaren Bereich Ordensmitglieder in genügender Anzahl, so sollen sie, welcher Genossenschaft sie auch angehören mögen, von dem Kommendator der regional zuständigen Genossenschaft zu einer Subkommende zusammengeschlossen werden. Der Leiter der Subkommende wird durch den Kommendator der regional zuständigen Genossenschaft bestimmt.

Die Subkommenden sollen dem Orden und seinen Werken dienen, den Zusammenhalt unter den Mitgliedern pflegen und diese zur Mitarbeit im Sinne des Ordens heranziehen. Das Leben in den Subkommenden ist von dem regional zuständigen Kommendator, der die Aufsicht über sie ausübt, zu fördern.

§ 26 Mitteilungsblatt, Zeitschrift

Das amtliche Mitteilungsblatt des Ordens sind die „Bekanntmachungen für die Mitglieder des Johanniterordens“.

Anordnungen des Herrenmeisters und Beschlüsse des Kapitels, deren Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Ordensmitgliedern davon abhängt, dass sie von ihnen in Kenntnis erhalten, werden spätestens mit der Veröffentlichung in diesem Blatt den Ordensmitgliedern gegenüber wirksam.

Außerdem gibt der Orden die Zeitschrift „Johanniter-Orden“ heraus.

§ 27 Ehrenzeichen

Der Johanniterorden hat folgende Ehrenzeichen:

a) Das Herrenmeisterkreuz,

b) das Kreuz der Ehrenmitglieder,

c) das Kommendatorenkreuz,

d) das Rechtsritterkreuz,

e) das Ehrenritterkreuz.

Das Herrenmeisterkreuz verleiht das Kapitel dem Herrenmeister bei der Investitur.

Die anderen Ehrenzeichen verleiht – mit Zustimmung des Kapitels – der Herrenmeister für den besonderen und aufopfernden Einsatz im Sinne des § 3 der Satzung genannten Ziele des Ordens.

Die Ehrenzeichen werden nicht vor Vollendung des 35. Lebensjahres und bei Mitgliedern erst nach 5jähriger Mitgliedschaft verliehen.

Form und Trageweise der Ehrenzeichen werden von Kapitel angeordnet.

Die Ehrenzeichen sind zurückzugeben, wenn ein Ordensmitglied verstorben ist. Ordensmitglieder, die aus dem Orden austreten, verzichten damit auf die ihnen verliehenen Ehrenzeichen und haben diese zusammen mit der Verleihungsurkunde unaufgefordert alsbald dem Ordensbüro zurückzusenden. Erweist sich ein mit einem Ehrenzeichen des Johanniterordens Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat der verliehenen Auszeichnungen unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Herrenmeister die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen. Gegen diese Verfügung kann der Betroffene das Kapitel anrufen.

§ 28 Beiträge

Jedes Ordensmitglied zahlt einen laufenden Beitrag, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig ist. Die Höhe des Beitrages wird durch die Genossenschaften, bei Ordensmitgliedern, die unmittelbar der Balley Brandenburg angehören, durch die Ordensregierung festgesetzt. Alle jährlichen laufenden Beiträge derjenigen Ordensmitglieder, welche unmittelbar der Balley angehören, sowie aus besonderem Anlass gegebene und nicht ausdrücklich für die Genossenschaft bestimmten Spenden fließen in die Balleykasse. Die Genossenschaften führen einen vom Kapitel festzusetzenden Beitrag an die Balleykasse ab.

§ 29 Ehrenordnung

Die einer deutschen Genossenschaft angehörenden oder unmittelbar der Balley unterstehenden Ordensmitglieder deutscher Staatsangehörigkeit sind der „Ehrenordnung des Johanniterordens“ unterworfen.

§ 30 Ausscheiden aus dem Orden

Wer freiwillig aus dem Orden austreten will, hat in Erfüllung der Ritterpflicht dazu die Genehmigung des Herrenmeisters zu erbitten. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt ohne die Genehmigung des Herrenmeisters, so wird der Austritt erst nach Ablauf eines Jahres wirksam. Diese Jahresfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dessen Ablauf der Austritt erklärt wird.

§ 31 Ausschluss

Unbeschadet des in der Ehrenordnung geregelten Verfahrens kann das Kapitel ein Ordensmitglied aus dem Orden ausschließen:

a) wenn es trotz Aufforderung nicht die ihm nach der Satzung des Johanniter-Ordens obliegenden Pflichten erfüllt,

b) wenn es offenkundig den Ritterpflichten (§ 5) zuwider gehandelt hat.

Vor einem Beschluss ist den Betroffenen innerhalb einer vom Herrenmeister festzulegenden Frist die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 32 Satzungsrecht nichtdeutscher Genossenschaften

Soweit diese Satzung und Kapitelbeschlüsse mit den vom Herrenmeister genehmigten Satzungen einer nichtdeutschen Genossenschaft nicht im Einklang stehen, sind die nichtdeutschen Genossenschaften nicht gebunden. Das gleiche gilt, soweit die Rechtsordnung, unter der die nichtdeutschen Genossenschaften leben, der Geltung dieser Satzung entgegensteht.

§ 33 Auflösung

Im Falle des Erlöschens oder bei Aufhebung des Johanniterordens oder beim Wegfall der bisherigen Zwecke des Johanniterordens wird das vorhandene Vermögen, soweit die Steuergesetze keine Einschränkung vorsehen, nach näherer Bestimmung eines Beschlusses des erweiterten Ordenskapitels für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Orden oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes rechtswirksam.