Dienstauszeichnung der Bundeswehr

Letzter Entwurf der (nicht genehmigten und nicht in Kraft gesetzten)
Verordnung über die Stiftung einer Dienstauszeichnung für die Bundeswehr
(Stand 04.10.1961)

Damit die treuen Dienste als Soldat ihre Würdigung und Anerkennung finden, stifte ich die

Dienstauszeichnung der Bundeswehr.

Die Stufen sowie die Einzelheiten der Gestaltung und der Verleihung der Dienstauszeichnung richten sich nach folgenden Bestimmungen.

§ 1

Die Dienstauszeichnung wird an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit verliehen.

§ 2

Die Dienstauszeichnung wird in fünf Klassen, für 4-, 8-, 12-, 18- und 30-jährige Dienstzeit verliehen.

§ 3

  1. Die Dienstauszeichnung ist ein vierarmiges Kreuz aus Metall, das auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Anzahl der geleisteten Dienstjahre zeigt.
  2. Die Dienstauszeichnung für 4 Dienstjahre ist bronzen-, für 8 Dienstjahre silbern-, für 12 Dienstjahre golden-farbig. Die Dienstauszeichnung für 18 Dienstjahre ist silbernfarbig, die Kreuzarme sind weiß emailliert, für 30 Dienstjahre vergoldet, die Kreuzarme ebenfalls weiß emailliert.
  3. Das Kreuz ist 8-eckig mit nach innen geschweiften Armen. Die Armenden sind gerade. Die Kreuzarme sind doppelt bordiert und fein gekörnt, die Ränder poliert. (Zwischen den Kreuzarmen befindet sich ein nichtemaillierter Eichenlaubkranz in der jeweiligen Metallfarbe).
  4. Das Medaillon der Vorderseite ist bei allen Stufen golden-farbig mit schwarzem rotbewehrten Bundesadler*. Das Medaillon der Rückseite ist in der Metallfarbe der einzelnen Stufen gekörnt, Zahl und Rand sind erhaben und poliert.
  5. Das Band der Dienstauszeichnung ist 36 mm breit, von hellkarmesinroter (hell-kornblumenblauer) Farbe, gewässert, und hat einen 3 mm breiten andersfarbigen Rand. Der Rand ist für die 1. Klasse golden, für die 2. Klasse silbern, für die 3. Klasse hellgrün, für die 4. Klasse hellblau und für die 5. Klasse schwarz (rot).

§ 4

Dem Beliehenen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.

 § 5

Die Berechnung der Dienstzeit und die Durchführung der Verleihung sowie die Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung und des Rechts zum weiteren Tragen bereits erworbenen Dienstauszeichnungen werden in zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt.

§ 6

Die Dienstauszeichnung geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 7

Erweist sich ein ehrenvoll aus dem Dienst geschiedener Inhaber einer Dienstauszeichnung durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Dienstauszeichnung unwürdig, so findet der § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26.7.1957 (BGBl. I S. 844) Anwendung. Die Dienstauszeichnung kann auch nach Maßgabe zu erlassender Durchführungsbestimmungen entzogen werden. Die Urkunden und Auszeichnungen sind dem Bundesministerium für Verteidigung zurückzugeben.

§ 8

Der Bundesminister für Verteidigung wird ermächtigt, die gemäß dieser Stiftungsverordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.



*Die Beschreibung der Adler weicht von den angefertigten Mustern ab.

 

 Letzter Entwurf der
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung einer Dienstauszeichnung der Bundeswehr
(Stand 04.10.1961)**

§ 1

Die Dienstauszeichnung der Bundeswehr kann an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die tatsächlich abgeleistete Wehrdienstzeit oder für abgeleistete Dienstzeiten gemäß § 5 dieser Durchführungsbestimmungen verliehen werden.

§ 2

(1)     Es werden verleihen bei einer Vollendung einer Dienstzeit von

4 Jahren die Dienstauszeichnung 5. Kl. (D.A. V)

8 Jahren die Dienstauszeichnung 4. Kl. (D.A. IV)

12 Jahren die Dienstauszeichnung 3. Kl. (D.A. III)

18 Jahren die Dienstauszeichnung 2. Kl. (D.A. II)

30 Jahren die Dienstauszeichnung 1. Kl. (D.A. I)

(2)     Verleihungstag soll der Tag sein, an dem die für die entsprechende Klasse vorgesehene Dienstzeit vollendet wird. Die Verleihung kann auf einen späteren Termin festgesetzt, jedoch nicht vorverlegt werden.

§ 3

(1)     Die Dienstauszeichnung wird im Original gemäß Nr. 49-50 der ZDv 37/10 oder an der Bandschnalle gemäß Nr. 51 der ZDv 37/10 getragen. Bei dem Tragen an der Bandschnalle hat das Band eine Breite von 25 mm, die andersfarbigen Ränder eine Breite vom 3 mm.

(2)     Nach Verleihung einer höheren Klasse können die bis dahin verliehenen Dienstauszeichnungen weiter getragen werden.

(3)     Wird als erste Auszeichnung eine höhere Klasse als die 5 Klasse verliehen, so können die darunterliegenden Klassen ebenfalls getragen werden. Sie sind auf eigene Kosten zu beschaffen.
Über die Berechtigung zum Tragen dieser Klassen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.

(4)     Werden früher verliehene Dienstauszeichnungen der Wehrmacht angelegt, so werden die entsprechenden Klassen der neuen Dienstauszeichnung nicht getragen.

§ 4

(1)     Vor der ersten Verleihung einer Dienstauszeichnung sind von den Einheiten und Dienststellen (Kompanie usw. an aufwärts) das „Dienstzeitberechnungsblatt für die Erlangung einer Dienstauszeichnung“ (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung und eine Karteikarte (Anlage 2) in einfacher Ausfertigung in Maschinenschrift anzufertigen.

Die beiden „Dienstzeitenberechnungsblätter für die Erlangung der Dienstauszeichnung“ sind geschlossen nach Einheiten und Dienstgraden, geordnet nach den jeweils zuständigen personalbearbeitenden Stellen dieser zur Prüfung zuzusenden.

Die personalbearbeitenden Stellen prüfen die Angaben an Hand der Personalunterlagen und bescheinigen die Richtigkeit der Angaben. Unrichtige Angaben sind durch die personalbearbeitenden Stellen zu berichtigen. Diese leiten die 1. Ausfertigung des Berechnungsblattes dem BMVtdg (P III 5) zur Auswertung zu.

Nach erfolgter Auswertung werden sie den personalbearbeitenden Stellen zum Verbleib in den Personalunterlagen zurückgegeben. Die 2. Ausfertigung des Berechnungsblattes geht den Einheiten nach Prüfung durch die personalbearbeitenden Stellen wieder zu. Sie ist dem Wehrstammbuch als Unterlage für spätere Verleihungen beizufügen.
Die Karteikarten sind dem BMVtdg (P III 5) unmittelbar zuzuleiten.

(2)     Vor jeder Verleihung einer Dienstauszeichnung sind von den Einheiten und Dienststellen (Kompanie usw. an aufwärts) ein Vordruck „Besitzzeugnis“ (Anlage 3) mit Maschinenschrift auszufüllen und den vorschlagsberechtigten Dienststellen (s. Nr. 5) zuzuleiten.

(3)     Die vorschlagsberechtigten Dienststellen fertigen nunmehr für jede Klasse eine Vorschlagsliste (Anlage 4) in doppelter Ausfertigung an, innerhalb der Vorschlagslisten nach Einheiten und innerhalb der Einheiten in alphabetischer Reihenfolge geordnet. Die 1. Ausfertigung ist dem BMVtdg (P III 5), die 2. Ausfertigung mit den vorbereiteten Besitzzeugnissen den Verleihungsdienststellen (s. Nr. 6) zuzuleiten.

(4)     Die Verleihungsdienststellen genehmigen die Vorschlagslisten (jetzt Verleihungslisten), unterschreiben und siegeln die Besitzzeugnisse und leiten alles unter Beifügung der entsprechenden Anzahl an Auszeichnungen den vorschlagsberechtigten Dienststellen zur Aushändigung wieder zu.
Die Aushändigung ist von den vorschlagsberechtigten Dienststellen in der Verleihungsliste zu bescheinigen und dem BMVtdg (P III 5) zuzuleiten.

(5)     Vorschlagsberechtigte Dienststellen sind Dienststellen vom Bataillon (oder entsprechende Dienststellen) an aufwärts.

(6)     Verleihungsdienststellen sind:

für die DA      I. Klasse    (30 Dienstjahre) der Bundesminister für Verteidigung

für die DA    II. Klasse    (18 Dienstjahre) der Generalinspekteur der Bundeswehr

für die DA    III. Klasse    (12 Dienstjahre) die Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Befehlshaber KTV für ihre Befehlsbereiche

für die DA    IV. Klasse   (  8 Dienstjahre) die Kommandierenden Generale der Korps und die Befehlshaber im Wehrbereich für ihre Befehlsbereiche

für die DA      V. Klasse   (  4 Dienstjahre) die Kommandeure der Divisionen oder Vorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen für die ihnen unterstellten Einheiten.

Die Verleihungsbefugnis für eine niedere Klasse geht auf die Verleihungsdienststelle für eine höhere Klasse über, wo eine Unterstellung unter eine Verleihungsdienststelle für die niedere Klasse nicht gegeben ist.

(7)     In den Fällen des § 5 Nr. 6 und 7 und § 6 dieser Durchführungsbestimmungen sind die Dienstzeitberechnungsblätter neu zu erstellen und beide an BMVtdg (P III 5) zu senden. Sie gehen von dort den entsprechenden Dienststellen wieder zu. Zwischenzeitlich eingehende Urkunden und Auszeichnungen sind nicht auszuhändigen sondern mit einem Vermerk in der Verleihungsliste mit dieser an das BMVtdg (P III 5) einzusenden.

(8)     Die Vorschlagslisten sind so zeitgerecht anzufertigen, dass sie mindestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstag bei den Verleihungsdienststellen bzw. BMVtdg (P III 5) eingehen.
Aufgrund der beim BMVtdg (P III 5) eingehenden Vorschlagslisten (1. Ausfertigung) geht den Verleihungsdienststellen umgehend die benötigte Anzahl an Auszeichnungen zu.
Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Verleihungslisten.

(9)     Die Verleihung der Dienstauszeichnung ist in Truppenausweis, Wehrstammbuch und Personalkarteikarte einzutragen.

(10)   Für Angehörige des Bundesministeriums für Verteidigung sind die Anträge auf Verleihung von Dienstauszeichnungen

für Offiziere durch den zuständigen Personalreferenten,

für Feldwebel, Unteroffiziere und Mannschaften durch den Chef der Stabskompanie über die jeweilige Stammdienststelle

zu erstellen und der Personalabteilung (P III 5) fristgerecht zuzuleiten.

§ 5

(1)     Als Dienstzeit zählt die als Soldat oder als einem Soldaten gleichgestellter Bediensteter geleistete Dienstzeit in der früheren Wehmacht einschließlich der früheren anerkannten Freiwilligenverbände, der vorläufigen Reichswehr, der vorläufigen Reichsmarine, der Reichswehr, der neuen Wehrmacht einschließlich der Kriegsgefangenschaft und der Bundeswehr.

(2)     Anrechnungsfähig ist auch die vor Überführung in die frühere Wehrmacht geleistete Dienstzeit in der Landes- oder Schutzpolizei, und nach dem Kriege abgeleistete Dienstzeit in der Bereitschaftspolizei, dem Bundesgrenzschutz und Zollgrenzdienst.

(3)     Anrechnungsfähig ist auch die Dienstzeit im Arbeiter- und Angestelltenverhältnis in der Reichswehr oder früheren Wehmacht bis zur Wiedereinstellung als Soldat, wenn dieses zivile Verhältnis durch Mangel an Stellen notwendig war.

(4)     Die bei einer erfolgten Verleihung der Dienstauszeichnung der früheren Wehrmacht angerechneten Dienstzeiten sind bei der Berechnung der Dienstzeit in jedem Falle anzurechnen.

§ 6

(1)     Unterbrechungen, die durch zeitweiliges Ausscheiden erfolgt sind, werden nicht angerechnet, es sei denn, dass ein vorübergehendes Ausscheiden aus Gründen militärischer Ausbildung notwendig war. Das Gleiche gilt für die Beurlaubungen ohne Dienstbezüge.

(2)     Die neue Dienstauszeichnung wird an Soldaten mit einer anrechnungsfähigen Dienstzeit außerhalb der Bundeswehr erst verliehen, wenn in der Bundeswehr eine Dienstzeit von 4 Jahren geleistet worden ist.

§ 7

(1)     Eine Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung bzw. des Rechts zum weiteren Tragen liegt vor, wenn der Soldat in einem disziplinargerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Laufbahnstrafe verurteilt worden ist.

(2)     Im Einzelnen wird folgendes bestimmt:

a)                Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zu einer Gehaltskürzung verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnung solange ausgeschlossen, wie die Gehaltskürzung dauert, jedoch nicht länger als ein Jahr.

b)                Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnung solange ausgeschlossen, wie ihnen das Aufsteigen im Gehalt versagt ist, jedoch nicht mehr als 2 Jahre.

c)                Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnungen solange ausgeschlossen, bis sie in ihre ursprüngliche Dienstaltersstufe wieder aufgerückt sind.

d)                Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Dienstgradherabsetzung verurteilt werden, haben ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen abzulegen. Die abgelegten Dienstauszeichnungen und die Besitzzeugnisse sind dem Bundesminister für Verteidigung einzusenden. Bei tadelsfreier Führung kann nach Ablauf der vorgeschriebenen Dienstzeit die Dienstauszeichnung erneut verliehen werden, beginnend mit der untersten Stufe.

e)                Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt werden, haben die erworbenen Dienstauszeichnungen abzulegen. Die abgelegten Dienstauszeichnungen sind mit den Besitzzeugnissen dem Bundesminister für Verteidigung einzusenden.

(3)     Der Anspruch auf eine Verleihung einer Dienstauszeichnung ruht, solange gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren schwebt oder in einem Strafverfahren Anklage erhoben ist.

(4)     Die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (außer Arrest) wird bei der Berechnung der Dienstzeit für die Dienstauszeichnung nicht angerechnet.

§ 8

Für beschädigte oder in Verlust geratene Dienstauszeichnungen wird kein Ersatz geleistet.


**Anmerkung: Die in den Durchführungsbestimmungen genannten Anlagen lagen den Bestimmungen nicht bei.