Hubertus-Orden

Satzungen des dem Heiligen Hubertus geweihten Ritterordens.
Neu herausgegeben im Jahre 1800.

WIR MAXIMILIAN JOSEPH, VON GOTTES GNADEN Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von beiden Bayern, des heiligen römischen Reichs Erz-Truchsess und Kurfürst, Herzog von Jülich, Cleve und Berg, Landgraf von Leuchtenberg, Fürst von Mörs, Markgraf von Bergen op Zoom, Graf von Weiden, Sponheim, Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr in Ravenstein und Hohenack u. s. w. thun kund und zu wissen allen, die vorliegende Seiten in Augenschein nehmen, lesen oder ihre Verlesung anhören werden:

Dieser Ritterorden, mit Gottes des Allerhöchsten Gnade einst von Fürst Gerhard, Herzog von Jülich und Berg, Grafen zu Ravensberg, seligsten Angedenkens, wegen eines ausgezeichneten im Jahre 1444 über die Feinde, die seine Provinzen angegriffen hatten, gerade am Tage des heiligen Hubertus erfochtenen Sieges gegründet und diesem ruhmreichen Ritter der allerheiligsten Kirche feierlich geweiht, leuchtete nicht nur schon bei seinem Anfang und unter der späteren Reihe unserer Vorfahren glorreichsten Angedenkens im hellsten Glanze, indem er von Anfang an die Vorzüglicheren von den Kurfürsten des heiligen römischen Reiches, den Herzögen und Grafen und zugleich die meisten von dem älteren Geschlecht der übrigen Adeligen zu Rittern zählte, sondern er hat auch mit Beginn des Jahrhunderts, in dem wir leben, einen neuen Aufschwung genommen, indem der durchlauchtigste Fürst und Herr, Johann Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Erztruchsess und Kurfürst des heiligen römischen Reiches u.s.w. ruhmvollen Angedenkens den Orden, dessen Continuitat durch verschiedene Wechselfälle der Zeiten gestört war, zu seinem alten Glanze durch Erneuerung des früheren Verhältnisses wieder erhob und auch mit durch Zusätze erweiterten Satzungen und Statuten versah; diese gewannen in der Folgezeit aus der gleichen Fürsorge der durchlauchtigsten Kurfürsten Karl Philipp und Karl Theodor hochzuverehrenden Gedenkens von neuem festere Kraft:

Deshalb bestimmen und beschliessen Wir in gleichem Streben und Eifer, die vieljährige Auszeichnung dieses berühmten Ordens und den Ruhm seines uralten Ursprungs zu bewahren, in der Absicht diese nämlichen Gesetze und Verordnungen zu bestätigen

1. Dass von nun an und zu allen künftigen Zeiten dieser den heiligen Hubertus geweihte Ritterorden ausser dem Grosskreuz des Ordens nur zwölf Ritter aus dem Stande der Grafen und Barone zähle; dass aber zu dieser im voraus festgesetzten Zahl weder

2. Wir, noch Unsere Nachfolger, die Häupter, Erneuerer und Festiger dieses Ordens gezählt werden sollen;

3. Auch soll die Zahl der Fürsten, denen dieser Ritter-Orden gegenwärtig verliehen ist und welche in der Folgezeit diesem Orden werden angehören wollen, stets unbeschränkt sein und bleiben jedoch so,

4. dass allein nur solche aufgenommen worden sollen, welche alt-fürstlichen Geschlechtern des heiligen römischen Reiches angehören oder ihren Ursprung von souveränen Häusern herleiten, oder welche wenigstens sich dieser fürstlichen Würde durch besondere Uebertragung von Seiner Kaiserlichen Majestät erfreuen.

5. Endlich verbieten Wir hiermit ausdrücklich jede Vormerkung zur Nachfolge in einer irgendeinmal für den Grafen- oder Baronenstand frei werdenden Ritter-Wurde (sogenannte Anwartschaft), unter welchem Namen sie auch möge erstrebt werden.

6. Keiner der Grafen oder Barone soll zur Gemeinschaft dieses Ordens zugelassen werden können, der nicht wenigstens an vier Ahnen väterlicher und mütterlicher Linie gemeinschaftlich den Adel seines ritterlichen Geschlechtes erweisen und darüber klare Zeugnisse vorbringen kann; dann soll der Betreffende gehalten sein, innerhalb einer hinreichenden Frist dieselben in durchaus gesetzlicher Form zunächst zu Händen des durchlauchtesten obersten Ordensmeisters vorzulegen; von da sollen diese beweiskräftigen Dokumente auf der Stelle allen anwesenden Rittern aus der Zahl der Grafen oder Barone durch Zirkulation mitgetheilt werden, deren jedem der Reihe nach es zustehen soll, dieselben gründlich zu prüfen und wenn irgend etwas fehlen sollte, mit dem Rechte freier Meinungsäusserung darauf besonders aufmerksam zu machen.

7. Ausserdem sei der Kandidat, der solchergestalt um Aufnahme nachsucht, von makellosem Leben, durch unbescholtene Sittenreinheit empfohlen, auch in staatlichen oder militärischen Aemtern oder in anderer Weise um Uns, Unser durchlauchtigstes Kurfürstilohes Hans und Unsere Länder und Provinzen wohl verdient, und dadurch dieser ritterlichen Prärogatìve vor andern für besonders würdig zu erachten.

8. Niemand soll in diesen Orden zugelassen werden, der schon in einen anderen aufgenommen ist, er verzichte denn zuvor auf diesen.

9. Uns aber und Unsern Nachfolgern und den andern Fürsten, denen es beliebt, sich in diesen Orden aufnehmen zu lassen, soll die Freiheit vorbehalten Sein, ausser diesem mehrere oder wenigere schon empfangene oder in der Folgezeit zu empfangende Orden nach Gutdünken zu tragen.

10. Alle, welche jemals in diesen Orden aufgenommen werden, sollen unverbrüchliche Treue und eifrigstes Wohlwollen gegen Uns, Unser durchlauchigste Kurfürstliches Haus und Unsere Nachfolger in der Kurfürstlichen Würde bezeugen und immer zu bewahren.

11. Alle sollen sich überall bestreben, in hervorragender Weise durch die Trefflichkeit ihres Lebenswandels und ihrer Sitten Ihr Ansehen und ihre Ehre zu wahren und zu erhalten.

12. Den Armen und Nothleidenden sollen sie sich immer wohlthätig erweisen und aus denjenigen Commenden, welche in Zukunft je nach den eintretenden Sach- und Zeitverhältnissen werden zugewiesen werden können, den Zehnten alles ihnen zufallenden Gewinnes zur Unterstützung der Krankenpfleger, wie der Ordnung nach besonders bestimmt werden soll, jährlich zu zahlen gehalten sein;

13. Alle sollen immer, wenn sie an Unserem Kurfürstlichen Hofe leben, zu den im Vorlauf des Jahres vorkommenden Festlichkeiten, die in der beigefügten Tabelle verzeichnet sind, im Ordenskleid, das heisst im Imperial-Mantel-Kleid, erscheinen, wann solches ihnen durch den Herold auferlegt werden wird.

14. Auch wird erwartet, dass sie am Tage der Geburt und Auferstehung unseres Heilandes, der Ausgiessung des heiligen Geistes, am Tage Allerheiligen, wie auch an den Tagen, die der Geburt, der Verkündigung und der Himmelfahrt, der seligsten Jungfrau geweiht sind (soweit wenigstens die Römisch-Katholischen in Betracht kommen), durch die heilige Beichte sich Absolution ertheilen lassen und das heilige Abendmahl nehmen; auch wird an den erwähnten Festtagen auf einem besonderen Altar Unserer Hofkapelle das Bild des heiligen Hubertus, des Ordenspatrons, ausgestellt werden.

15. Zur Erhaltung des Gedächtnisses dieses Ordens und seiner Streiter und Ritter werden Wir zu Unserer Zeit und nach Unserem Ende Unsere Nachfolger, jedem derselben ein goldenes Abzeichen verleihen, das nach der in den allerersten Satzungen des Ordens ausgesprochenen Angabe gefertigt ist, und welches auch Wir und Unsere Nachfolger als oberste Meister dieses Ordens und jeder der Ritter an den auf oben erwähnter, beigefügter Tafel verzeichneten Festen zu tragen gehalten sein sollen.

16. Im übrigen soll es ausser an den oben angeführten Festtagen zu den übrigen Zeiten des Jahres genügen, täglich das kleine Ordenszeichen und ein goldenes Kreuz von der kraft der ersten Ordenssatzung vorgeschriebenen Form zu tragen.

17. Wenn nun Wir oder Unsere Nachfolger als Häupter und Festiger dieses Ordens eine Versammlung Unserer Ordensritter an dem Orte, wo Wir eben residieren, oder Uns mit Unserem Hofe aufhalten, zusammenzurufen für nötig finden, so sollen dieselben gehalten sein, mindestens einmal in jedem Jahr persönlich zugegen zu sein oder zureichende Gründe ihres Fernbleibens vorzubringen; und Wir wünschen, dass die Kenntnissnahme hiervon Uns und Unseren Nachfolgern vorbehalten bleiben soll. Fehlen solche Gründe, so wird dem Betreffenden der vierte Teil der Bezüge, die aus den Commenden einkommen und für die Armen verwendet werden sollen, entzogen.

18. So sollen auch jene Ordensritter, welche es unterlassen haben, das Ordenszeichen täglich zu tragen, so oft ihnen diese Unterlassung nachgewiesen wird, der Strafe verfallen, zwanzig Imperialen für die Armen zu zahlen.

19. Wenn es sich etwa ereignen sollte, dass einer der Ordensangehörigen aus dem Leben scheidet, so sollen die gewöhnlichen Leichen-Feierlichkeiten für ihn abgehalten werden (falls er nämlich römisch-katholisch ist).

20. Die Erben des verstorbenen Ritters sollen die grösser Kette, die den Rittern verliehen zu werden pflegt, das heisst, die Kette mit dem daran befestigten Kreuz, innerhalb der ersten drei Monate nach seinem Hingang dem Schatzmeister des Ordens zurückzuschicken gehalten sein, und sollen von dieser Verpflichtung lediglich dann befreit sein, wenn sie ein Schreiben über thatsächliche Schenkung empfangen haben.

21. Wenn jemand das Ordenszeichen in einer Kriegs-Affaire oder bei einem anderen ehrenvollen Ereigniss oder bei irgendwelcher löblichen Unternehmung verloren hat, so werden Wir und Unsere Nachfolger als die Gross-Meister dieses Ordens ihm ein anderes auf Unsere Kosten anfertigen und überreichen lassen.

22. Wenn aber irgend einer der Ritter durch eigenes Verschulden oder durch Nachlässigkeit das Ordenszeichen verloren oder zerbrochen hat, so soll er gehalten sein, innerhalb vier Monaten ein anderes auf eigene Kosten herstellen oder das zerbrochene ausbessern zu lassen.

23. Auch wage Niemand, das Abzeichen dieses Ordens oder das Kreuz als Pfand oder leihweise zu vergeben, geschweige denn zu verkaufen oder zu veräussern, bei Verlust der empfangenen Ordenswürde.

24. Ferner soll jeder neu in diesen Orden aufgenommene Ritter die erwähnten Abzeichen in Gegenwart von wenigstens acht Rittern dieses Ordens nach dem Brauch in Person empfangen.

25. Jedoch halten Wir es hierbei nichtsdestoweniger für angemessen und recht, dass den Fürsten erlaubt sei, die Ordensabzeichen durch einen anderen Ordensritter, dem Vollmacht zur Stellvertretung gegeben ist (wenn etwa der Fürst selbst nicht anwesend sein kann) in Empfang nehmen zu lassen.

26. Damit ferner dieser von Uns gefestigte und bestätigte Orden des heiligen Hubertus um so besser bestehen könne und die ihm angehörigen Ritter die ihnen auferlegten Ausgaben um so angemessener bestreiten können, auch die Armen um so eher Unterstützung davon zu gewinnen vermögen, und die Ehre Gottes des Allerhöchsten gemehrt werden könne, behalten Wir uns vor, die Ritter aus dem Stande der Grafen und Barone aus den Commenden und Abgaben zu unterstützen, wann es eben entsprechend geschehen kann.

27. Damit ferner nicht die Rücksicht auf hervorragende Stellung oder Würde (sogenannte Präzedenz) in diesem Orden des Sct. Hubertus irgend Streit, Zank oder Zwist verursache, so bestimmen Wir, setzen fest und beschliessen, dass, was die Reihenfolge der Grafen und Barone anlangt (da ja die Fürsten selbstverständlich den Uebrigen an Würde voranstehen), diese Reihenfolge bei Kapitels-Versammlungen oder bei der Aufnahme oder Verkündigung der Ritter dieses Ordens, oder sonst, wenn alle zusammen zur Stelle sein müssen, vor allem gemäss dem Alter, von der Zeit der Aufnahme an gerechnet, hergestellt und eingerichtet werde, jedoch so, dass, was Unsere Hofminsterien und geheimsten Rathgeber der Kurfürstlichen Pfalzgrafsohaft anlangt, der von Uns den einzelnen Offizialen bei ihren Dienstleistungen, auch abgesehen von den oben erwähnten Fällen, bestimmte Platz unverbrüchlich festgehalten und beobachtet werde.

28. Und, obwohl Wir durchaus vertrauen, dass die in diesen Orden gewählten Ritter eine solche Lebensführung beobachten und allenthalben eine solche Sittenreinheit bewahren werden, dass sie sich jedes schweren Vergehens gänzlich enthalten, damit nicht etwa auf Uns und auf diesen Unseren Sct. Hubertus-Orden ein Makel oder Missachtung falle, so bestimmen und beschliessen Wir nichtsdestoweniger durch Kraft und Inhalt des Vorliegenden, dass, wenn irgendwie (was Wir durchaus nicht gewärtigen, und die Himmlischen abwenden mögen) Jemand bezichtigt wird, durch ausserordentliche Vergehungen sich dieses Ordens unwürdig gezeigt zu haben, die Aussohliessung des Betreffenden nicht eher erklärt werde, als bis er in einem allgemeinen Ordens-Kapitel persönlich vernommen worden ist und er so, naohdem seine Sache per majors, wie man das nennt, vom Kapitel entschieden ist, entweder im Orden fernerhin verbleibt oder von ihm ausgeschlossen wird.

29. Bei den Kapitelversammlungen oder Neuaufnahmen, welche hin und wieder stattfinden werden, wird das Berathungsmaterial, wie es Uns als dem obersten Ordens-Meister passend und angemessen erscheint, vom Ordenskanzler vorgelegt werden, und die Stimmen oder Meinungen sollen von ihm in den Angelegenheiten, die der allgemeinen Abstimmung anheimgegeben sind, der Reihe nach eingesammelt werden, wobei er seine Stimme an ihrem Platze hinzufügen wird.

30. In jedem Jahre aber soll am Tage des heiligen Erzengels Michael zur Erinnerung an die an diesem Tage vollzogene Wiederherstellung und Erneuerung des Ordens des Sct. Hubertus, oder doch wenigstens am Tage Mariä Lichtmess eine allgemeine Ordensversammlung abgehalten werden. Deren mehrere, wie die Verhältnisse und Bedürfnisse es eben fordern, zusammenrufen soll Uns, als dem obersten Ordensmeister frei stehen und vorbehalten sein. Ferner wird von Uns oder Unserem Stellvertreter nach der Stimmenmehrheit entschieden werden, und dieser Beschluss wird vom Ordens-Sekretär in das Protokoll eingetragen und alsbald zur Ausführung überwiesen werden.

31. Jeder Fürst, der in diesen Orden aufgenommen werden wird, wird dem Ordensschatzmeister, wie zur Unterstützung der Armen, und für die übrigen, durch langjährige Beobachtung bestimmten Zwecke festgesetzt ist, 200 Gold-Dukaten, jeder Ritter aber aus dem Stande der Grafen oder Edeln, der aufgenommen wird, bloss 100 Dukaten und dazu 100 Imperialen gegen Quittung des Schatzmeisters zahlen.

32. Und da Wir allergnädigst beschliessen, dass der Ordenskanzler stets aus der Zahl der Ordensritter und Komture sein soll, so soll dieser bei allen Amtshandlungen, bei welchen er beschäftigt ist, der Zeit seiner Aufnahme gemäss, den entsprechenden Rang und Platz für sich in Anspruch nehmen; ihm ist besonders die Sorge für die Officialen des Ordens höheren und niederen Grades, als den Zeremonienmeister, Vicekanzler, Sekretär, Schatzmeister, Ordensherold und Gewandbewahrer, den sogenannten Garderobier, je nach der ihnen ertheilten Instruktion übertragen, und sie sollen ihm gehorchen.

33. Wenn nun irgend einer: Zeremonienmeister, Vicekanzler, Sekretär, Schatzmeister, Herold oder Garderobier, seine Pflicht vernachlässigt, so werden Wir an deren Stelle geeignete andere Persönlichkeiten setzen; ebenso wie auch die jeweilige Ernennung des Grosskomtures und Ordens-Kanz1ers aus der Mitte eben dieses Ritterordens bei Uns und Unseren Nachfolgern stehen soll.

34. Damit nach dem Vorausgegangenen die fünf Ordensofficialen ihrer Dienstleistungen wegen einiges Vortheils sich erfreuen möchten, so werden Wir eine Vertheilung der von jedem aufgenommenen Ritter zu leistenden Gebühren nach der bisher üblichen Sitte unter sie vornehmen lassen, auch jedem einzelnen ein jährliches Gehalt aussetzen, nachdem jedoch zuvor die Ritter aus den Commenden versorgt sind.

35. Wir setzen allergnädigst fest, dass fürderhin von Unseren Gerichtshöfen und den Justizbehörden Unserer Kanzleien den schon zuvor erwähnten und den späterhin zu ernennenden Ordensrittern und Komturen bei den Aufschriften aller Briefe, die etwa an sie gesandt worden, wie auch sonst, der entsprechende Titel unter achtungsvollster Beifügung der einem jeden übertragenen Commende beigelegt werde.

36. Weiter wünschen und beschliessen Wir, dass keiner der Ritter und Komture dieses Unseres Sct. Hubertus-Ordens bei Sachen, welche die Person eines Ordensritters direkt und unmittelbar betreffen, je vor einen Unserer Kurfürstlichen oder Herzöglichen Gerichtshöfe, sondern vor Uns und diesen Unseren Orden, dass jeder aber in den übrigen Civil-, Real- oder gemischter Aktionen vor den zuständigen Richter gestellt werde, wie auch die unter Unseren Fahnen dienenden Ordens-Ritter in allen das Militär angehenden Sachen gehalten sein sollen, sich vor dem militärischen Richter zu verantworten.

37. Wenn nun aber, — was der Himmel verhüten möge, — es sich zutragen sollte, dass irgend einer peinlich angeklagt und verurtheilt oder gegen Jemanden ein Urtheilsspruch gefällt würde, der seinen Ruf und seine Ehre schwer schädigt, so soll der Betreffende, bevor der Urtheilsspruch zur Ausführung kommt, vor versammeltem Kapitel der Ordensabzeichen, Prärogativen und Würden feierlich entkleidet und aus dem Buch der Ritter gestrichen werden.

38. Endlich wollen Wir, dass es Uns vollkommen und durchaus vorbehalten bleibe, wenn durch irgend welche Verhältnisse über kurz oder lang eine Aenderung, Korrektur, Verbesserung oder Einschränkung bezw. Erweiterung dieses Ordensstatuts Uns nöthig erscheint, welches zu ratifiziren und zu billigen Wir allergnädigst geruhten, solches unbeanstandet durch den Ordenskanzler im Ordens-Kapitel vorzuschlagen und darauf, wenn alle Momente der Angelegenheit ernstlich und reiflich nach Einziehung der entsprechenden Information erwogen sind, gemäss dem durch allgemeine Abstimmung erzielten Mehrheitsbeschlusse, was angenommen wird, zur Ausführung zu bringen, oder was abgelehnt wird, fallen zu lassen.
Schliesslich haben Wir zur ewigen Bekräftigung dieser Satzung die vorliegenden Blätter mit eigener Hand unterzeichnet und mit dem Kurfürstlichen Siegel Unserer geheimen Staatskanzlei bestätigen lassen.

München, den 30. März 1800.

(L. S.) Kurfürst MAXIMILIAN JOSEPH.
Ges. Joseph Graf von Reinstein und Tattenbach.

Im eigenen Auftrag des durchlauchtigsten Kurfürsten
Ferdinand Freiherr von Lamezan, Vicekanzler dieses Ordens.

Katalog der Festtage, an welchen die Ordensritter im Ordensgewand, d.h. im Imperialkleid, zu erscheinen haben.

Januar.
1. — Am Fest der Beschneidung unseres Heilandes.

Februar.
2. — Am Fest Mariä, der seligsten Jungfrau, Lichtmess.

März.
25. – Am Fest der Verkündigung d. s. J. Maria.

Mai.
1. – Am Fest der heiligen Apostel Philippus und Jakobus.

Juni.
29. — Am Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus.

 Juli.
26. — Am Fest des heiligen Apostels Jakobus.

August.
15. — Am Fest der Himmelfahrt d. s. J. Maria.

September.
8. — Am Fest der Geburt d. s. J. Maria.
29. — Am Fest des heiligen Erzengels Michael.

Oktober.
28. — Am Fest der heiligen Apostel Simon und Juda.

November.
1. — Am Fest Aller Heiligen zur Verehrung des hl. Hubertus.
3. — Am Fest des heiligen Hubertus, des Ordenspatrones.
30. — Am Fest des heiligen Apostels Andreas.

Dezember.
8. — Am Fest der Empfängniss d. s. J. Maria.
25. — Am Fest der Geburt Christi.
26. — Am Fest des heiligen ersten Märtyrers Stephanus.

Desgleichen an den Festen Ostersonntag und -Montag;
an dem Feste Christi Himmelfahrt;
an den Festen Pfingstsonntag und -Montag;
am Frohnleichnamsfeste;
am Todestage eines Ordensritters;
an den Kapiteltagen.

Norm und Regel, welche bei Erwählung von Rittern des heiligen Hubertus zu beobachten ist.

1. Nachdem Seiner Durchlaucht dem Kurfürsten als oberstem Ordensmeister der Ordenskanzler die Versicherung, das ihm übertragene Amt eifrig und unbescholten führen zu wollen, durch einen heiligen Eid gegeben hat, und wiederum ihm die übrigen Offizialen des Ordens, der Vicekanzler, Sekretär, Schatzmeister, Herold und Garderobier ihre Treue eidlich versichert haben, wird

2. durch den Herold auf Befehl des Kanzlers Tag, Ort und Stunde den in diesen Ritterorden Aufzunehmenden mitgetheilt und gleichzeitig

3. vom Garderobier des Ordens auf Anordnung des Kanzlers jedem Ritter ein silberner Stern übergeben, der links auf der Brust am Gewande anzuheften ist.

4. Wenn er zum Vollzug dieser Feierlichkeit bestimmte Tag da Ist, begiebt sich Seine Durchlaucht der Kurfürst als oberster Ordensmeister, mit dem grösseren Ordenszeichen und silbernen Stern angethan, unter Vorantritt des gewöhnlichen Geleites von Hofleuten und des obersten Marschalls oder dessen Stellvertreters, der ein entblösstes Schwert Seiner Durchlaucht dem Kurfürsten voranträgt, zu dem Saale, wo ein Thron mit zwei oder drei Stufen errichtet ist, links von welchem eine Bank, mit einer Purpurdecke belegt, aufgestellt ist, zur Rechten aber ein Tisch, auf welchem das Bild des Gekreuzigten mit zwei brennenden Kerzen und ein Evangelienbuch auf einem rothen ganz seidenen Kissen sich befindet, auf derselben Seite ferner noch ein anderer Tisch, auf dem so viele von den grösseren Ordenszeichen immer einzeln auf einem rothseidenen Kissen liegen, als Ritter zu erwählen sind. In solcher Begleitung schreiten die schon ernannten Ordens-Ritter zu zwei und zwei in richtiger Ordnung vor dem Obersthofmarschall oder dessen Stellvertreter zu dem für die Festlichkeit bestimmten Saal Seiner kurfürstlichen Durchlaucht voran.

5. Sobald Seine kurfürstliche Durchlaucht den Thron bestiegen hat, die erwählten Ordensritter vor der Bank oder zur Linken Seiner Durchlaucht des Kurfürsten wohlgeordnet Aufstellung genommen haben, und Seine Durchlaucht der Kurfürst als oberster Ordens-Meister sein Haupt bedeckt hat, tritt

6. der Kanzler des Ordens in die Mitte aus der Reihe, in der er unter den Rittern stand, hervor, zur rechten Seite Seiner Durchlaucht des Kurfürsten, wobei ihm der Vicekanzler und die übrigen Diener des Ordens folgen, legt in kurzer und nachdrücklicher Rede die Gründe dar, welche Seine Durchlaucht den Kurfürsten zur Wiederherstellung dieses Ordens bewogen haben, und macht dann die von Seiner Durchlaucht dem Kurfürsten allergnädigst designirten Ritter in richtiger Reihenfolge namhaft; hierauf übergiebt er

7. dem Vicekanzler des Ordens die Ordenssatzungen, damit dieser sie mit deutlicher und lauter Stimme vorlese, und begiebt sich auf seinen Platz zurück.

8. Nach Verlesung der Satzungen fragt der Vicekanler die Neu-Ritter, ob sie den Inhalt derselben richtig verstanden haben, und auf ihre Versicherung hin, dass dem so sei, fordert er sie auf nachdem sie von Seiner Durchlaucht dem Kurfürsten, dem obersten Ordens-Meister, als Ritter dieses Ordens allergnädigst verkündet seien, sei es nun an dem, dass der feierliche Eid unter Berührung des heiligen Evangeliums geleistet werde; daher treten

9. die Ritter einzeln zu dem Tische, worauf das Evangelienbuch liegt, heran und berühren gebeugten Kniees das Evangelium so lange, bis der Vicekanzler den Eid vorgelesen hat, der seinem Hauptinhalt nach folgendermassen lautet:
„Gott dem Allmächtigen und seinem heiligen Evangelium sollt Ihr den Eid leisten, dass Ihr, so viel an Euch ist, die verlesenen Ordenssatzungen und Regeln unbescholten und eifrig beobachten, Ehr und Vortheil Seiner Durchlaucht des Kurfürsten als des Obersten Ordens-Meisters und desgleichen das Ansehen und Wachsthum dieses Ordens des heiligen Hubertus nach Kräften mehren, den Bedürftigen freigebig und wohlthätig beistehen wollet; solches gelobet Ihr hoch und heilig, so wahr Euch Gott helfe und sein heiliges Evangelium.”

Eid.

„Ich gelobe und verspreche, was mir eben vorgelesen wurde und dessen Inhalt ich wohl verstanden habe, im Ganzen und Einzelnen getreulich beobachten zu wollen, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.”
Sollte aber ein Fürst in diesen Ritterorden aufgenommen werden, so soll dieser zwar von der Ablegung dieses Eides frei sein; dennoch wird er es nicht verweigern, auf sein fürstliches Gelöbniss und Wort jenen Eid durch folgendes Versprechen zu ersetzen:
„Eure Durchlaucht (Hoheit) soll durch Ihr fürstilches Ehrenwort versprechen und geloben, mit Uns als dem obersten Meister des Ritterordens vom heiligen Hubertus wahre, dauernde und ungeschminkte Freundschaft und Eintracht pflegen und bei eintretender Nothwendigkeit nach Kräften, soweit die Rüoksioht auf Euer Durchlaucht (Hoheit) Haus gestatten wird, Uns zu Hilfe sein, Ansehen und Waohsthum dieses Ordens nach Kräften mehren und endlich gegen die Armen sich mitleidig und wohlgefällig erweisen zu wollen.”

Es werde die Hand auf das Evangelium gelegt.

Das Gelöbniss selbst.

„Ich verspreche und gelobe, das mir vorgelesene und von mir wohlverstandene Gelöbniss bei meinem fürstlichen Wort und meiner Ehre getreulich halten zu wollen.”
Trifft es sich aber, dass der Fürst abwesend ist und den Orden durch einen Abgesandten in Empfang nimmt, so soll der Abgesandte das erwähnte Gelöbniss in folgender Weise ablegen:
„Im Namen Seiner Durchlaucht (Hoheit) des Fürsten N.N., auf Seiner Durchlaucht (Hoheit) fürstliches Wort und Ehre soll er versprechen und geloben, dass Seine Durchlaucht (Hoheit) mit Uns als dem obersten Meister des Ordens des heiligen Hubertus wahre, dauernde und ungeschminkte Freundschaft und Eintracht pflegen und bei eintretender Nothwendigkeit nach Kräften, soweit es die Rücksicht auf Seiner Durchlaucht (Hoheit) Haus gesatten wird, Uns zu Hilfe sein, Ansehen und Wachsthum dieses Ritterordens nach Kräften mehren, und endlich gegen die Armen sich mitleidig und wohlthätig erweisen wolle.”

Es werde die Hand auf das Evangelium gelegt.

Das Glöbniss selbst.

„Ich verspreche und gelobe, das mir vorgelesene und von mir wohl verstandene Gelöbniss im Namen Seiner Durchlaucht (Hoheit) des Fürsten N.N. bei Seiner Durchlaucht (Hoheit) fürstlichem Wort und Ehre getreulich halten zu wollen.”

10. Nachdem das gethan ist, begeben sich die einzelnen Ordensritter an ihren früheren Platz, und vom Vice-Kanzler wird der Reihe nach erste der Ritter vorgerufen und aufgefordert, vor dem Throne auf der zweiten oder dritten Stufe sein Knie zu beugen.

11. Darauf wird Seiner Durchlaucht dem Kurfürsten vom Obersthofkämmerer Seiner kurfürstlichen Durchlaucht, der mit seinem Sitz etwas hinten rechts sich anschliesst, das grössere Ordenszeichen auf einem rothen ganz seidenen Kissen, das ihm vom Schatzmeister gereicht wird, dargeboten, welches Ordenszeichen

12. Seine Durchlaucht der Kurfürst dem neugewählten Ritter mit folgender Ansprache um den Hals legt:
„Empfange das Abzeichen Unseres Sct. Hubertus-Ritter-Ordens, und Unserer Allergnädigsten Gewogenheit und sei immer eingedenk der Uns als dem Oberhaupt des Ordens schuldigen Treue, wie auch der Barmherzigkeit gegen die Armen, welche Dir in Kraft dieses Ordens ausserordentlich an’s Herz gelegt ist.”

Einem persönlich anwesenden Fürsten wird das grössere Ordenszeichen mit folgender Ansprache umgehängt:
„Empfange, Durchlauchtigster Fürst (fürstliche Hoheit), das Abzeichen Unseres Sct. Hubertus-Ritter-Ordens und Unserer beständigen Zuneigung und sei immer eingedenk der Uns versprochenen Freundschaft, wie auch der Barmherzigkeit gegen die Armen, welche Dir in Kraft dieses Ordens ausserordentlich an’s Herz gelegt ist.”

Dein Abgesandten eines Fürsten in folgender Weise:
„Empfange im Namen Deines Durchlauchtigsten Fürsten (fürstlichen Hoheit) das Abzeichen Unseres Sct. Hubertus-Ritter-Ordens und Unserer beständigen Zuneigung und sei immer eingedenk der Uns versprochenen Freundschaft, wie auch der Barmherzigkeit gegen die Armen, welche Dir in Kraft dieses Ordens ausserordentlich an’s Herz gelegt ist.”

Darauf wird Seiner Durchlaucht vom Obersthofmarschall oder dessen Stellvertreter, welcher sich auf seinem Sitz etwas rückwärts auf der linken Seite Seiner Durchlaucht des Kurfürsten anschliesst, das Seiner Durchlaucht dem Kurfürsten vorgetragene Schwert dargereicht, womit er beide Schultern des neugewählten Ritters schlägt und spricht:
„Mit diesem Schwert mache und schaffe Ich Dich zum Ritter Unseres streitbaren Sct. Hubertus-Ordens, zu Ehren der allerheiligsten und ungetheilten Dreifaltigkeit, der seligsten Jungfrau Maria und der Heiligen Hubertus und Georgius, damit Du Mir als dieses Ritterordens Oberhaupt und Meinen Nachfolgern getreu seiest und denselben nach allen deinen Kräften schützest und erhaltest.“

Für Fürsten.
„Mit diesem Schwert mache und schaffe Ich Euer Durchlaucht (Hoheit) zum Ritter Unseres Sct. Hubertus-Ordens, damit Euer Durchlaucht (Hoheit) Mir als dem Oberhaupt dieses Ordens und Meinen Nachfolgern ein wahrer Freund sei und denselben nach allen Ihren Kräften beschütze und erhalte.”

Für die Abgesandten derselben:
„Mit diesem Schwert mache und schaffe Ich Seine Durchlaucht (Hoheit) Deinen Fürsten zum Ritter Unseres Sct. Hubertus-Ordens, damit Seine Durchlaucht (Hoheit) Mir als dem Oberhaupt dieses Ordens und Meinen Nachfolgern ein wahrer Freund sei und denselben nach allen Ihren Kräften beschütze und erhalte.”

Nach Ausführung dieser Handlung wird das Schwert dem Obersthofmarschall oder dessen Stellvertreter zurückgegeben und Seine Durchlaucht der Kurfürst umarmt den Neuritter, der Seiner Durchlaucht des Kurfürsten Hand küsst und sich dann auf seinen Platz zurück begiebt; ihm folgen die Uebrigen der Reihe nach und, nachdem sie zuvor das Ordenszeichen in Empfang genommen haben, umarmen sie die vor ihnen damit Ausgezeichneten und stellen sich an ihren Plätzen auf, wonach, nachdem jeder einzelne Ritter mit dem Orden geschmückt ist,

18. der Vicekanzler des Ordens Seiner Durchlaucht dem Kurfürsten im Namen der einzelnen Ritter auf’s Demüthigste in kurzer Rede dankt, und schliesslich

19. begleiten die Ritter Seine Durchlaucht den Kurfürsten in der vorherigen Ordnung zur Hofkapelle, wo sie die ihnen angewiesenen Betstühle einnehmen, und, während Seine Durchlaucht der Kurfürst als oberster Ordens-Meister sich zum Offertorium vorbereitet, nachdem der Ceremonienmeister das Zeichen gegeben hat, sich zur Rechten des Evangeliums aufstellen. Dann gehen, nachdem Seine Durchlaucht der Kurfürst vom Offertorium in seinen Betstuhl zurückgekehrt ist, die Ritter abwechselnd der Reihe nach zum Offertorium und begeben sich darauf zu ihren Sitzen. Nach Beendigung des Gottesdienstes begleiten sie Seine Durchlaucht den Kurfürsten in vorgenannter Ordnung aus der Kapelle, und während Seine Durchlaucht der Kurfürst sich in ein inneres Zimmer zurückzieht, um das grössere Ordenszeichen abzulegen und das kleinere zu nehmen, begeben sich die Ritter in den vorigen Saal, wo sie das kleinere Ordenszeichen anlegen, das grössere aber abnehmen, damit es jeder aufbewahre.