Königlich Bayerischer Militär-Verdienstorden

Statuten des Königlich Bayerischen Militär-Verdienstordens

Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben u. u.

Um auch solche tapfere Kriegstaten, denen es an der einen oder andere statutenmäßigen Vorbedingung zur Verleihung des Militär-Max-Joseph-Ordens gebricht, und besonders hervorragende Verdienste um die Armee mit einem äußerlichen Ehrenzeichen zu belohnen, haben Wir Uns Allergnädigst bewogen gefunden, einen zweiten Militär-Verdienstorden zu stiften und beschließen wie folgt:

Artikel I.
Dieser Orden soll den Namen: „Militär-Verdienstorden“ erhalten.

Artikel II.
Derselbe wird zunächst für tapfere Kriegstaten verliehen, und kann von allen dem vaterländischen Heere Angehörigen erworben werden. Auch findet die Verleihung an Angehörige anderer Armeen statt, und sind von derselben Zivilpersonen, welche sich besonders und auf hervorragende Weise für die Armee verdient gemacht haben, nicht ausgeschlossen.

Artikel III.
Der Militär-Verdienstorden besteht aus 5 Klassen, deren
erste die Großkreuze,
die zweite die Großkomture,
die dritte die Komture,
die vierte die Ritter 1. und 2. Klasse und
die fünfte Diejenigen begreift, welchen das Militär-Verdienstkreuz verliehen wird.

Artikel IV.
Großmeister des Ordens ist zu allen Zeiten des Königs Majestät.

Artikel V.
Das Ehrenzeichen des Ordens besteht:
a) für die Großkreuze aus einem goldenen dunkelblau emaillierten Ordenskreuze, in dessen Mitte auf der Vorderseite Unsere Namenschiffre L in Gold, umgeben von einem weiß emaillierten Kranze mit der Inschrift: „MERENTI“ in goldenen Schriftzeichen, auf der Rückseite aber in der Mitte der aufrecht stehende bayerische Löwe in Gold, umgeben von einem weiß emaillierten Kranze und in diesem die Zahl 1866 zur Bezeichnung des Stiftungsjahres in goldenen Ziffern angebracht ist. Zwischen jeder der vier Abteilungen des Kreuzes befinden sich unten in den Lücken goldene Flammen. Dieses Ordenskreuz wird an einem vier Finger breiten gewässerten weißseidenen Bande mit himmelblauer Einfassung von der rechten Schulter zur linken Hüfte getragen. Der zum Großkreuz gehörige, auf der linken Seite an der Brust zu tragende Stern, bildet ein silbernes Kreuz in Form und Größe des Ordenszeichens mit Strahlen in Glanz;
b) für die Großkomture aus dem etwas kleiner gebildeten Ordens-Zeichen an dem minder breiten Ordensbande am Halse auf der Brust hängend, nebst einem minder großen Stern auf der linken Brust;
c) für die Komture aus demselben Ordenskreuze, wie bei den Großkomturen am Hals, aber ohne Stern;
d) für die Ritter aus einem gegen die vorige Klasse noch kleineren Kreuze der nämlichen Gattung, welches an einem kleineren schmaleren Bande an der linken Brust befestigt wird, und wobei sich das Ritterkreuz 2. Klasse von demjenigen 1. Klasse durch den Mangel der Flammen in den Lücken des Kreuzes unterscheidet;
e) für die 5. Klasse aus dem Ordenszeichen an demselben Bande wie bei der ersten Ritterklasse, nur mit dem Unterschiede, dass das Militär-Verdienstkreuz von Silber ist.

Der Militär-Verdienstorden wird unmittelbar nach dem Max-Joseph-Orden, beziehungsweise nach der Militär-Verdienstmedaille getragen.

Artikel VI.
Auf Grund Allerhöchster Vollmacht kann der Orden im Namen Seiner Majestät des Königs durch den Höchstkommandierenden sogleich auf dem Schlachtfelde, oder auch bald nach erfolgter tapferer Tat, so lange die Armee im Felde steht, verliehen werden.

Artikel VII.
Mit dem Besitze des Ordens sind Ansprüche auf Präbenden, Adel oder sonstige Vorrechte nicht verbunden.

Artikel VIII.
Jeder Ordensritter ist berechtigt, sein angeborenes und hergebrachtes
Wappen mit den Ordens-Insignien zu umgeben.

Artikel IX.
Der Orden darf auch nach dem Austritt aus dem Militärdienste fortgetragen werden.

Artikel X.
Die Berechtigung, den Orden oder das Militär-Verdienstkreuz ferner zu tragen, geht bei richterlich erkannter Entlassung oder Entsetzung von der Charge, bei dem Eintritt der Straffolgen nach Artikel 28 Ziffer 2 und 3 des Straf-Gesetzbuches, und in Desertionsfällen verloren. Die Dekoration wird alsdann eingeliefert und vernichtet.

Artikel XI.
Bei dem Ableben eines mit dem Orden oder dem Verdienstkreuze Dekorierten werden die Insignien dem Kriegsministerium eingeliefert.

Artikel XII.
Über sämtliche mit dem Orden oder dem Verdienstkreuze Begnadigte wird ein Verzeichnis angelegt, welches nebst dem Namen und dem Tage der Verleihung auch die Veranlassung derselben enthält, und dieses soll nebst allen auf den Militär-Verdienstorden bezüglichen Urkunden und Schriftstücken in dem Ordensarchive hinterlegt werden.

Artikel XIII.
Die gegenwärtigen Satzungen des von Uns errichteten Militär-Verdienstordens behalten Wir Uns vor, nach Erfordernis zu erweitern und zu erklären. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten größeren Kriegsministerial-Siegels.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 19. Juli 1866.
Ludwig.

Allerhöchste Entschließung vom 27. Januar 1872 No. 2305

Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Entschließung vom 27. des Allergnädigst zu genehmigen geruht, dass den Inhabern des Großkreuzes des Militär-Verdienstordens, wenn selbe das große Ordensband nicht tragen, das Ritterkreuz 1. Klasse zu tragen sei.

München den 28. Januar 1872.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Freiherr von Pranckh.

Allerhöchste Entschließung vom 22. Januar 1874 No. 1160a

Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Entschließung d.d. Hohenschwangau den 22. ds als Nachtrag zu den Statuten Allerhöchst ihres Militär-Verdienstordens vom 19. Juli 1866 (Verordnungsblatt Nr. 42) Allergnädigst zu genehmigen geruht:

1) Ordens-Großkanzler des Militär-Verdienstordens ist der jeweilige Kriegsminister, welcher in dieser Eigenschaft ein eigenes Ordens-Siegel führt;
2) die Funktion des Ordens-Archivars hat der Adjutant des Kriegsministers zu übernehmen.

München den 27. Januar 1874.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Freiherr von Pranckh.

Nachtrag zu den Statuten des K.B. Militär-Verdienstordens.

Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Luitpold, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.
Wir haben Uns aus Anlass Unseres 70. Geburtsfestes bewogen gefunden, in Erweiterung der Satzungen des Militär-Verdienst-Ordens vom 19. Juli 1866 Nachstehendes zu verfügen:

Artikel I.
Das Ehrenzeichen des Militär-Verdienst-Ordens trägt, wenn der Orden für tapfere Taten und hervorragende Leistungen im Kriege an Personen des Soldatenstandes verliehen wird, in allen Klassen über dem Ordenskreuze zwei gekreuzte römische Schwerter, und zwar bei den ersten vier Klassen in Gold, bei der fünften Klasse in Silber. In besonderen Fällen kann die Dekoration mit Schwertern auch an Militär- und Zivilbeamte und an Zivilpersonen für Verdienste auf dem Kriegsschauplatze verliehen werden.

Artikel II.
Die Dekoration mit Schwertern (Kriegsdekoration) wird neben einer erworbenen Friedensklasse des Militär-Verdienst-Ordens getragen und wird die untere Klasse nur bei Verleihung einer höheren Klasse der Kriegsdekoration abgelegt. Alle diejenigen Personen des Soldatenstandes, welchen der Militär-Verdienst-Orden während der Feldzüge 1866 und 1870/71 für tapfere Taten und hervorragende Leistungen bei der mobilen Armee verliehen wurde, sollen berechtigt sein, die im Felde erworbene Klasse mit Schwertern zu tragen. Die nachträgliche Verleihung dieser Berechtigung an Militär- und Zivilbeamte und an Personen des Zivilstandes bleibt auf diesbezügliche Gesuche für jeden einzelnen Fall nach erfolgter Prüfung Unserer Entschließung vorbehalten.

Diejenigen in Art. III bezeichneten Personen, welche bisher wegen Verleihung einer höheren Klasse des Militär-Verdienst-Ordens während des Friedens die im Kriege erworbene untere Klasse abgelegt haben, sind berechtigt, diese untere Klasse des Ordens mit Schwertern neben der höheren Friedensklasse zu tragen.

Artikel V.
Den Inhabern des Militär-Verdienst-Ordens mit Schwertern ist gestattet, bei jenen Gelegenheiten, bei welchen die auf der Ordensschnalle befestigten Ordensbänder allein angelegt werden, auf dem Bande der Kriegsdekoration des Militär-Verdienst-Ordens die gekreuzten Schwerter in Gold, beziehungsweise Silber zu tragen.

Gegeben zu München, den 19. Februar 1891.
Luitpold, Prinz von Bayern, des Königreichs Bayern Verweser.
v. Safferling.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Zentral-Abteilung:
Sixt, Oberst z. D.

Allerhöchste Entschließung vom 8. November 1896 No. 16555.
Betreff: Die Großkreuze des Militär-Verdienstordens.
München 8. November 1896.

Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 30. Oktober dieses Jahres Allergnädigst zu genehmigen geruht, dass in Abänderung der Allerhöchsten Verfügung vom 27. Januar 1872 -Verordnungsblatt No 5- den Großkreuzen des Militär-Verdienstordens, wenn das große Ordensband nicht getragen wird, gestattet ist, an Stelle des bisher getragenen Ritterkreuzes 1. Klasse das Komturkreuz des Ordens anzulegen.
Kriegs-Ministerium.
Frh. v. Asch.
Der Chef der Zentral-Abteilung:
v. Flügel, Oberst.

Nachtrag zu den Statuten des K. B. Militär-Verdienstordens.

Königliche Allerhöchste Verordnung, den Militär-Verdienstorden betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Luitpold, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.

Wir haben Uns bewogen gefunden, in Erweiterung der Statuten des Militär-Verdienstordens vom 19. Juli 1866 diesem Orden eine weitere Klasse unter der Benennung Offizierskreuz des Militär-Verdienstordens einzufügen. Dasselbe gleicht dem Ritterkreuz 2. Klasse, ist jedoch etwas größer, auf der Vorderseite emailliert und von einer goldenen Krone überragt; der untere Kreuzarm ist gegenüber den andern länger gehalten. Das Offizierskreuz steht im Range zwischen dem Komturkreuz und dem Ritterkreuz 1. Klasse, es wird auf der linken Brust unterhalb der Ordensschnalle ohne Band getragen. Die Bayerischen Inhaber des Offizierskreuzes legen, wenn sie vorher mit einem Ritterkreuz beliehen waren, beide Ordensklassen erst mit der Verleihung des Komturkreuzes ab.

Gegeben zu München, den 26. Februar 1900.
Prinz von Bayern, des Königreichs Bayern Verweser.
Frh. v. Asch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Zentral-Abteilung:
Beckenbauer