Katastrophenschutz-Ehrenzeichen des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-, Zivilschutz oder Rettungswesen
(Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz KatsEG-NRW)
Vom 15. Februar 2005 (Fn1)

§ 1
Grundsatz
(1) Zur Anerkennung von Verdiensten im Ehrenamt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Katastrophen-, Zivilschutz, Rettungswesen) im Land Nordrhein-Westfalen können Angehörige von Hilfsorganisationen mit einem Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.
(2) Das Ehrenzeichen wird in zwei Stufen verliehen.

§2
Personenkreis
Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind
die nordrhein-westfälischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
die nordrhein-westfälischen Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Malteser-Hilfsdienstes, des Arbeiter-Samariter-Bundes und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

§3
Voraussetzungen
Die in § 1 genannten Personen können mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnet werden
in Silber für besondere Verdienste um den Katastrophen-, Zivilschutz oder das Rettungswesen
in Gold für besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen oder anderen Notlagen.

§4
Verfahren
(1) Das Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt sind für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Silber oder Gold die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen, für die Auszeichnung in Gold darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die in § 2 Abs.1 genannten Organisationen und die öffentlichen Stellen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens auf dem jeweiligen Dienstweg – über die Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor. Die Bezirksregierungen haben zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens dem Innenministerium unmittelbar vor.
(3) Über die Verleihung des Ohrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das Innenministerium. Die Aushändigung erfolgt in der Regel durch die Bezirksregierungen. Der Innenminister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.
(4) Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Inhaberin/des Inhabers über. Bei ihrem/seinen Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

§5
Form
(1) Das Ehrenzeichen nach § 3 besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt grünes Laub auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt: „Für Verdienste im Katastrophenschutz“.
(2) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird als Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann eine Rosette getragen werden.

§6
Ausschluss/Entzug der Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen wird nur an Personen verliehen. die sieh durch eine würdige allgemeine Lebensführung auszeichnen.
(2) Erweist sich die Inhaberin/der Inhaber eines Ehrenzeichens durch ihr/sein
Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig. oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das Innenministerium das Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person zu erfolgen.
(3) Das Ehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die Iediglich in Ausübung ihrer
beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten gehandelt haben. Eine Auszeichnung entfällt, wenn für dieselbe Hilfeleistung die Rettungsmedaille nach § 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG)in der jeweils geltenden Fassung verliehen wird. Die Verleihung der Rettungsmedaille geht der Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen vor.

§7
Trageweise; Ersatz verlorengegangener Ehrenzeichen
(1) Angehörige der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen, denen seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.
(2) Verlorengegangene Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; sie können als Ersatzstück auf eigene Kosten beschafft werden.

§8
Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft. Fünf Jahre nach In-Kraft-Treten tritt das vorliegende Gesetz außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Fn1: GV.NRW. S. 44, in Kraft getreten am 26. Februar 2005