Hessische Rettungsmedaille (1896)

Statuten der Großherzoglich Hessischen Rettungsmedaille, vom 2. Mai 1896.

ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein.

Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, die bisher unter die Kategorie des Allgemeinen Ehrenzeichens entfallende Medaille für Rettung von Menschenleben von dieser Abtheilung zu trennen und fernerhin mit dem Namen „Rettungsmedaille“ als ein besonderes Ehrenzeichen, nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen zu verleihen.

§ 1
Die Rettungsmedaille soll als eine ehrende Auszeichnung und Anerkennung für mit Muth und eigener Lebensgefahr ausgeführte Rettung von Menschenleben verliehen werden.

§ 2
Die in Silber geprägte Medaille trägt auf der Vorderseite das Brustbild des Großherzogs, auf der Kehrseite eine die Veranlassung der Verleihung ausdrückende Inschrift und wird an einem durch einen blauen Streifen geschiedenen doppelt roth-weiß-blauen Bande auf der linken Brustseite getragen.

§ 3
Mit der Rettungsmedaille erhält der Empfänger ein Verleihungsdekret und einen Abdruck dieser Statuten durch Unsere Ordenskanzlei.

§ 4
Die Verleihung geschieht frei von Taxen und Gebühren.

§ 5
Gesuche um Verleihung der Medaille werden nicht angenommen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Gegeben, Darmstadt, den 2. Mai 1896.

L. S.
ERNST LUDWIG [Unterschrift]
Der Ordenskanzler:
Von Herff [Unterschrift]