Hoher Orden vom Schwarzen Adler

Statuten des Königlich Preussischen Ordens vom Schwarzen Adler *)
Vom 18. Januar 1701 **) mit den 1847 Allerhöchst befohlenen Zusätzen.

WIR FRIDERICH, VON GOTTES GNADEN , König in Preussen. Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Ciimmerer und Churfürst, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graf zu Hohenzollern, der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lauenburg und Bütow, Thun kund und fügen hiemit zu wissen:

Dass Wir bey Annehmung der Königlichen Würde des von Uns gestifteten Königreichs Preussen, unter andern auch für nöthig erachtet, einen Königlichen Preussischen Ritter-Orden
darinnen aufzurichten. ***)

*) Nach der Erweiterungsurkunde vom 18. Januar 1810 präsentiren Schildwachen vor den Rittern des Schwarzen, Adlerordens.
**) confer die Memoiren des Augenzeugen der Stiftuingsceremonien Christoph von Doltna
***) Bei Lamberty, Memoires pour servir a l´histoire du 18 siec1e, I, 381, findet sich die Notiz, dass er selbst „l’ecrivain de ces Memoires“ dem König Friedrich die Idee eines zu, gründenden Ritterordens an die Hand gegeben habe.

Unser Orden de la Generosite, den Wir noch als Printz, und in Unserer zarten Jugend gestiftet, zeuget genugsam, wie sehr Wir auch schon damahls geneigt gewesen, Rittermässige
Personen und Thaten von andern zu unterscheiden.

Und da es nachgehends der Güte des Allerhöchsten gefallen, Uns zur Regierung zu bringen, und nnnmehro gar in den Königlichen Stand zu erheben.
So haben Wir, wenigstens bey Unserer itzigen Erhöhung, nicht wohl ermangeln können, die in Unserer Jugend gehabte gute Intention anitzo völliger an den Tag zu legen, und einen rechten vollkommenen Ritter-Orden einzuführen.
Sonderlich einen solchen, der tüchtig wäre, beydes das Absehen Unsers neugestiffteten. Reiches und Ordens, und die Pflicht derer von Uns aufgenommenen Ritter recht vorzustellen.
Hierzu hat Uns der Orden vom Schwartz en. oder dem Preussischen Adler, (wie Wir diesen Unsern Orden benennet) sehr beqvem gedaucht: nicht allein, weilen die meiste Königliche
Orden von einem gewissen Thier den Nahmen führen, sondern weilen auch unter den Thieren der Adler sonderlich edel; weilen Er ein König des Geflügels, und ein Sinnebild der Gerechtigkeit ist, und bey dem allein das Preussische Reichs-Wapen machet.
Als ein König des Geflügels schicket er sich wohl zu Unserer Königlichen Würde, wesswegen Wir ihm auch eine Königliche Krone auf das Haupt gesetzet.
Als Unser Reichs-Wapen bezeichnet er um so viel eingentlicher den Ort und Sitz dieses Ordens, um alsobald vor andern Orden erkandt zu werden. Und als ein Bild der Gerechtigkeit, zeiget er eben den Endzweck Unsers Reiches und Ordens an, und worauf beydes abgezielet; nämlich Recht und Gerechtigkeit zu üben, und jedweden das Seine zu geben.
Welches desto deutlicher auszudrucken, Wir dem Adler in der einen Klaue einen Lorbeer-Krantz, in der andern Donner-Keile, und über dem Haupt, Unsern gewöhnlichen Wahl-Spruch:
SUUM CUIQUE
zur Ueberschrifft verordnet.
Mit dem Krantze die Gerechtigkeit der Belohnungen, mit dem Donner-Keilen die Gerechtigkeit der Straffen, und mit demSUUM CUIQUE die allgemeine Unpartheilichkeit anzudeuten, nach welcher nicht nur einem und dein andern; sondern allen durchgehends und einem jedweden nach Verdiensten das Seine geleistet werden solte.
Zu geschweigen, dass weilen der Adler, wie bekandt, allezeit in die Sonne zu sehen pfleget, und nach nichts geringem noch niedrigem trachtet, Er mit diesen Eigenschafften Uns auch im Geistlichem zum Sinnbilde dienen und anzeigen kann. Wie Wir und Unsere Ritter Unsere Zuversicht und Vertrauen eintzig und allein zu Gott dem Allerhöchsten erheben, und durch das
SUUM CUIQUE nicht allein den Menschen, was den Menschen gehöret; sondern auch selbst dem Allerhöchsten das Seine, und Gott was Gottes ist zu geben, Uns mit einander verbunden;
nemlich zu einer Pflicht, die Wir Unseren Rittern vor allen andern Pflichten auferlegt und angepriesen haben wollen.
Bey solcher Beschaffenheit dieses Ordens sind Wir gewiss, dass nicht allein die Edlen Unseres Reiches es für eine Gnad und Ehre; sondern auch selbst andere Potentaten es für etwas
angenehmes schätzen werden, in eine Gemein- und Brüderschaft dieses Ordens mit Uns einzutreten:
Jene zu einem offenbahren Zeugniss Ihres Wohlverhaltens. Diese zu einer Erinnerung des gleichen Beruffes, den Sie mit Uns von GOTT dem Herrn haben, über Recht und Gerechtigkeit an Gottes Stat zu halten.
Aber alle diese Absichten wird man mit mehrerem aus Unsern Ordens-Statuten ersehen, die Wir sowol dem Orden zu desto besserer Ordnung, als auch Unsern Rittern zu desto genauerer Nachricht der Ihnen obliegenden Pflicht in folgenden Articulen abfassen lassen:

I.
Anfänglich; Weilen Wir der Stifter und Uhrheber dieses Ordens seyn, selbigen auch seines oberwehnten Absehens halber in sonderbaren Ehren gehalten wissen wollen,
so erklähren Wir Uns, und Unsere künifftig nach Gottes ‚Willen habende Erben und Nachkommen an der Preussischen Kron, zum Ober-Haupte, Souverain und Meister dieses Ordens, wollen auch von männiglich dafür erkannt, verehret und also genannt seyn.

Und gleich wie Wir diesen Orden eben bey Fundirung Unsers Reiches und zu gleicher Zeit mit Unserer Krone gestifftet; also wollen Wir auch allen Unsern Nachkommen an der Preussischen Kron ausdrücklich aufgegeben, und sie verbunden haben, dass sie zum Andencken des Stifters und der neu-gestiffteten Krone, auch den mit dieser Krone zugleich gestiffteten Orden unverändert beybehalten, und selbigen dem Königreich Preussen auf ewig einverleibet seyn lassen sollen.

II.
Wie es nicht allein natürlich ist. dass man dasjenige, womit wenige beehret werden, demjenigen vorziehet, so vielen wiederfahren kan, sondern es auch die Erfahrung gegeben, dass gewisse Ritterliche Orden, durch die grosse Menge derer, so dazu gelanget, in Verachtung gerathen, und endlich gar verfallen und erloschen, also wollen Wir die eigendliche Zahl der Ritter dieses Ordens auf dreyssig hiermit gesetzet und beschrenket haben, dergestalt, dass solche Zahl ohne gar erhebliche, und zu Unsers Königlichen Hauses und des Ordens sonderbahren Ehren und Nutzen gereichenden Ursachen nicht überschritten werden soll.
Die Söhne aber und Brüder des jedesmahl Regierenden Königs in Preussen, welche des Ordens gebohrne Mitglieder sind, werden unter solche dreyssig Ritter nicht gezehlet.

Die „eigentliche Zahl“ der dreissig Ritter ist bei Erneuerung des Ordens-Capitels im Jahre 1847 in soweit neu bestätigt, als dasselbe aus nur dreissig inländischen Rittern bestehen darf, wogegen es Sr. Majestät dem Könige und Allerhöchstdero Nachfolgern in der Krone und dem Grossmeisterthum des Ordens freisteht, den­selben über diese Zahl hinaus an fremde Souveraine, Prinzen und erlauchte Herren, so wie anderweitig an Ausländer zu verleihen, welche dann aber nur, wenn sie ausdrücklich dazu berufen werden, Mitglieder des Ordens­Capitels werden.*) Hinsichts der übrigen Prinzen des Königlichen Hauses verbleibt es bei der Bestimmung König Friedrich Wilhelms I. Majestät, wonach solche den Orden aus den Händen des höchsten Oberhauptes und Souverains zu empfangen haben, und sind solche alsdann gleichfalls Mitglieder des Capitels, jedoch nicht in die obige Zahl der dreissig inländischen Ritter einbegriffen.
*) In der Praxis hat die Zahl Dreissig nicht mehr festgehalten werden können, dieselbe war schon beim Regierungsantritt Sr. Majestät des Kaisers und Königs Wilhelm II, erheblich überschritten.

III.
Unser, und derer künfftig in Preussen regierenden Könige Printzen haben zwar, wie itzt erwehret, durch ihre Geburt ein Recht dieses Ordens Mitglieder zu seyn, zu dessen Bezeugung Ihnen auch sofort nach ihrer Ankunfft auf die Welt das Orange­farbe Band, samt dem blauen Kreutze, allermassen solches unten beschrieben wird, angeleget werden soll, die solenne Investitur aber und Einkleidung in den Orden geschiehet erst alsdann, wann Sie zuforderst zu der Communion des H. Abendmahls zugelassen worden.
Die hier erwähnten Königlichen Prinzen legen das Band mit dem Kreuze und den Ordensstern allemal mit der Offizier-Uniform an.

IV.
Könige, Churfürsten und Fürsten, so in diesen Orden treten, sollen an keine gewisse Zahl der Jahre oder Zurücklegung der Minderjährigkeit gebunden seyn, sondern je und zu allen Zeiten, wann es Uns und den künfftige,n Ordens-Souverainen beliebet, durch Anlegung des Orange-farben Bandes und blauen Kreutzes in den Orden genommen werden können; die vöjlige Einkleidung aber und Auslieferung der übrigen Ordens-Insignien geschiehet mit der­gleichen Hohen-Standes Rittern oben wie mit den Printzen Unsers Königlichen Hauses eher nicht, als bis dieselbe zuforderst das Abendmahl des Herrn genossen, und dadurch in die Gemeinschafft der Christlichen Kirchen, welche der Grund dieses Unsers Ordens billig seyn muss, völlig eingetreten.
Jedoch wollen Wir diejenige Vorrechte, welche Wir in dergleichen und andern Fällen, dem Fürstlichen Stande, vermittelst dieser Statuten beygeleget, nur von den Regierenden
Reichs-Fürsten, und denen, so Reichs-Fürstlichen Häusern zu vergleichen seyn, verstanden haben.

Seine Majestät behalten Sich vor, in Zukunft gekrönten Häuptern auch die kapitularischen Ehren unter Verleihung der Ordens-Kette zu ertheilen, in welchem Fall die Uebergabe derselben in der bei Art. XXII bestimmten Art erfolgen wird.
Wenn Fürsten, welchen der Schwarze Adler-Orden verliehen worden, die Ertheilung der Ordens-Kette mit den kapitularischen Ehren, wünschen, wird ihnen solche gegen Gewährung des im Art. XIII. bestimmten Beitrags zum Waisenhausfonds in Königsberg übersandt werden.
Im Uebrigen ist die Bezeichnung „Fürsten“ von jeher auch auf die nachgebornen Mitglieder Kaiserlicher und Königlicher Häuser und auf Prinzen nahe verwandter altfürstlicher Häuser bezogen.
Die Auflösung des heil. röm. Reichs und die in Folge dessen gewonnene oder nicht gewonnene Souverainetät der als regierende Reichsfürsten u. s. w. bezeichneten Personen, soll ohne Einfluss auf die Qualifizirung derselben zum Orden sein.

V.
Die übrigen Fürsten aber, auch Grafen, Freyherrn und Adeliche, sie seyn Unsere Vasallen und Unterthanen, oder Fremde, welche Wir, nach Befindung ihrer Tugend und Meriten, mit diesem Unserm Orden beehren und begnadigen, müssen, ehe und bevor sie dazu gelassen werden, das dreyssigste Jahr ihres Alters erreichet haben.

VI.
Alle und Jede, so in diesen Unsern Orden aufgenommen werden, sollen aus rechtem aufrichtigem altem adelichem Ritter­mässigem Geschlecht entsprossen und herkommen seyn, Sich auch, ehe Sie noch einige Ordens-Zeichen bekommen, durch Bey­bringung und Beweis der auf sie abstammenden acht Ahnen, vier von der Väterlichen und vier von der Mütterlichen Seiten dazu fähig machen.

Die Ahnenprobe bleibt abgeschafft. Jeder nicht adligen Standes erlangt durch den Orden, wie dieses auch seither schon grundsätzlich geworden ist, den preussischen Erbadel.

VII.
Damit auch dieser Unser Königlicher Orden, und dessen sämtliche Mitglieder ohne allen gegründeten Vorwurf seyn, so soll niemand zu demselben gelassen werden der unehelicher Geburt seyn möchte, oder dem wegen seines vorhin geführten Lebens und Wandels, mit Fug etwas schimpffliches oder Verkleinerliches vorgerücket werden könte.
Absonderlich aber sollen diejenige davon ausgeschlossen seyn, weiche GOTT gelästert, Uns und Unserm Königl. Hause untreu worden, oder .die sonst wider Ehre, Recht und Gewissen gehandelt haben, und dessen überwiesen sein.

VIII.
Die Benennung derer, so in diesen Unsern Orden aufge­nommen werden sollen, behalten Wir Uns und Unsern Nachkommen an der Kron, als des Ordens Sonverainen, lediglich und allein bevor.
Und damit solcher Orden, welcher ein gewisses Zeichen Unserer Zuneigung, Vertrauens und Gnade seyn soll, nicht durch andere ungebührliche Wege erlanget werden könne, sondern jedesmahl aus Unserm eigenen Trieb und Bewegung herkomme, so wollen Wir alle diejenige, so selbst, oder durch andere darum ansuchen, gäntzlich davon ausgeschlossen haben, es sey denn, dass dieselbe Reichs-Fürstlichen Standes seyn, als welchen das bezeigende Verlangen, in den Orden aufgenommen zu werden, daran in keine Weise hinderlich seyn soll.

IX.
Gleichwie Wir bey Unserer heutigen Krönung mit Be­nennung gewisser Ritter den Anfang gemachet, und Unsern Sohn den Kron-Printzen, samt Unserer Brüder Lbd. Lbd. Lbd. wie auch verschiedene andere Fürstliche, Gräfliche, Freyherrliche und Adeliche Personen in diesen Orden versetzet haben, also soll auch hinkünftig dieser, nemlich der 18. dos Monaths Januarii, und dann ebenfalls der 12. Julii, als an welchem Wir das Licht der Welt zuerst angeschauet haben, Jährlich gewidmet seyn bey einer alsdann angestellten Capitularischen Versammlung, diejenige, welche diesem Orden künftig zugesellet werden, ordentlich ein­zukleiden.
Wir halten Uns auch versichert, dass gleich wie diejenige so neben Unserm Sohn und Brüdern jetzo dieses Ordens zu allererst gewürdiget worden, in Krieg- und Friedens-Geschäften Uns bisshero viel nützliche Dienste geleistet haben, also Sie auch in solchem ihrem rühmlichen Verhalten und an ihren verspürter Gottes-Furcht, Tapferkeit, Treue und Eiffer vor die Wohlfahrt und Glorie Unsers Hauses weiter fortfahren, und sich dadurch der Ihnen jetzo erwiesenen Ehre noch würdiger machen, auch damit allen künftigen Mitgliedern dieses Unsers Ordens zum Muster und Exempel einer Tugend-vollen Nachfolge dienen werden.

An den beiden festgesetzen Capitelstagen sollen alle Mitglieder desselben zu erscheinen befugt, die in der Residenz anwesenden Mitglieder aber dazu verpflichtet sein.
Ausser den erwähnten grossen Capitelstagen behalten Seine Majestät der König Höchstsich vor, in Fällen des Bedürfnisses auch ausserordentliche (kleine) Capitelsversammlungen anzuordnen; zu welchen nach den Umständen und den Zwecken der Berathung nicht alle Capitels-Mitglieder einberufen zu werden brauchen.

X.
Alle diejenige, so in diesen Orden aufgenommen werden, sollen vor der völligen Investitur auf diese Statuten schwören, und deren Beobachtung mit dem gewöhnlichen Ordens-Eyde angeloben.

An die Stelle des Ordens-Eides tritt vor der Investitur das Gelöbniss auf den Inhalt des folgenden elften Artikels.

XI.
Durch den auf dieses Ordens-Statuta leistenden Eyd sollen die Ordens-Ritter absonderlich verbunden seyn:
Ein Christliches, Tugendhaftes, Gott und der ehrbaren Welt wohlgefälliges Leben zu führen, auch Andere mit dazu aufzumuntern und anzufrischen.
Die Erhaltung der wahren Christlichen Religion überall, absonderlich aber wider die Ungläubigen, zu befördern.
Armer, verlassener, bedruckter Wittiben und Waisen, auch anderer, Gewalt und Unrecht leidender Leute sich an­zunehmen.
Ueber die Ehre Unsers Königlichen Hauses und des Ordens, absonderlich aber über Unsere Königl. Praerogativen, und was denselben anhanget, zu halten, und nicht allein daran, so viel an ihnen ist, keinen Abbruch geschehen zu lassen, sondern selbige vielmehr noch weiter auszubreiten.
Ueberall Friede, Einigkeit und gutes Vernehmen zu stiften und zu erhalten, mit Männiglich, absonderlich aber mit ihren Ordens-Brüdern, in gutem brüderlichen Vernehmen zu leben, und
Derselben Ehre, zeitliches Glück und guten Nahmen wider alle Vorläumdungen, und wodurch ihnen sonst nachge­stellet werden möchte, treulich und ungescheut zu ver­thätigen, und was der eine davon erfährt, seinen Ordens-Brüdern nicht allein sofort zu eröfnen, sondern sich auch sonst desselben dawieder anzunehmen, und insgemein alles dasjenige zu thun und zu beobachten, was einem Tugendhaften, ehrlichen und rechtschaffenem Ritter eignet und gebühret.

XII.
Zum Abzeichen mehr-gedachten Unsers Königlichen Preussi­schen Ordens, haben Wir genommen ein blau-emaillirtes, in acht Spitzen ausgehendes Kreutz, in dessen Mitte der einen Seite Unser Name:
FRIDERICUS REX.
mit den beyden ersten Buchstaben FR. zusammen gezogen; in einer jeden von denen vier Mittel-Ecken aber ein schwartzer Adler mit ausgebreiteten Flügeln vorgebildet ist.
Welches Kreuz jeder Ritter dieses Ordens an einem Orange-Farben*) breitem Bande, von der linken Schulter nach der rechten Hüffte zu, benebst einem auf der linken Brust befestigtem silbernen gesticktem**) Stern, tragen soll. In der Mitte solchen Sterns ist ein schwartzer fliegender Adler vorgestellet, welcher in der einen Klaue den Lorbeer-Krantz, und in der andern einen Donner-Keil hält, mit dein beigefügtem Symbolo : SUUM CUIQUE.

*) Der königliche Stifter wählte diese Farbe zum Andenken an seine Mutter, die Kurfürstin Luise Henriette, Kurfürstin von Bandenburg, Tochter des Prinzen Friederich Heinrich von Oranien, geboren 27. November 1627, vermählt 7. Dezember 1646 mit dem grossen Kurfürsten, gestorben 18. Juni 1867.
**) Eine Kabinets-Ordre vom .25. September 1857 bestimmt, dass vom 1. Januar. 1858 ab der Stern nur von massivem Silber getragen werden darf.

XIII.
Ein solches Ordens-Creutz samt dein Ordens-Bande soll jeder Ritter so bald Wir ihn dazu benennet, und noch vor der Investitur bekommen. Wann er aber würcklich eingekleidet werden soll, so wird demselben, nachdem er Gott zu Ehren, und zum Unter­halt des, in dieser Unserer Residentz Königsberg neuangelegten Wäysen-Hauses fuffzig Ducaten, zu Handen Unsers Ordens-­Schatz-Meisters baar erleget hat, von Unserm Ordens-Cantzler und den übrigen Ordens-Officiren die gantze Ordens-Kleidung, von Uns aber Selbsten die Ordens-Kette angeleget, in welcher völligen Ordens-Kleidung er auch hernach bey allen dazu be­nanten solennen Capituls-Versamlungen zu erscheinen schuldig ist.

XIV.
Diese gantze Ritter-Kleidung Unsers schwartzen Adler-Ordens, wie so wol Wir selber, als die übrige Mitglieder des Ordens, selbige tragen wollen, soll beschaffen seyn, wie folget:
Nemlich, es leget ein jeder Ritter einen Unter-Rock an von blauen Sammet, und über demselben einen Mantel von Incarnat‑rohtem Sammet, mit Himmelblau-farben Mohr gefüttert, jedoch mit dem Unterscheid, dass Unser und der jedesmahligen Cron‑Printzen Mantel lange, die Ritter aber an den Ihrigen gantz kurtze Schleppen haben, und wird solcher Mantel mit langen abhangenden und am Ende starke Qväste habenden Schnüren auf der Brust zusammen gebunden.
Ueber solchen Mantel haben so wol Wir selbst, als die sämtliche Ritter, die grosse Ordens-Kette, auf beyden Schultern befestiget. Diese Kette ist von der Chiffre Unsers Namens, und von Adlern, so Donner-Keile in den Klauen halten, wechselsweise an einander gefüget, und hänget an der Mitte selbiger Kette, vorn auf der Brust, das obgedachte, gewöhnliche und eigentliche blaue Ordens-Kreutz. Auf der linken Seite des Mantels, wird ein grosser silberner gestickter Stern, so wie er bereits oben im 12ten Articul beschrieben, angeheftet, und endlich trägt ein Ritter bey dieser Einkleidung einen schwartzen Sammeten mit einem weissen Feder-Busoh ausgezierten Hut.

Der Ordensmantel und die Ordenskette, welche die Capitels-Mitglieder zu tragen ausschliesslich berechtigt sind, bleiben dieselben, wie solche in den alten Statuten beschrieben sind. Die übrige Kleidung bleibt abgeschafft.

XV.
Bey anderweitigen Solennitäten aber, als Beylagern, Kind­tauffen und Begräbnissen, so in Unserer Königl. Familie vorgehen, imgleichen wann Wir am ersten Oster-, Pfingst- und Weynachts­-Tage des Morgens, in Begleitung der jedesmahl in Unserm Hof­lager sich befindenden Ordens-Glieder zur Kirche gehen, soll über eines jeden Ritters ordentlicher Kleidung, die grosse Ordens-Kette gehängt, und selbigen Tag getragen werden.

XVI.
Wenn aber sonst bey Privat-Trauren oder Reisen die Ritter gemeine Mäntel, so den Orden bedecken, anlegen, so können Sie zu desselben Anzeige, einen grossen silbernen Stern, so wie er droben bereits bedeutet, auf solchen Mänteln tragen.

Auch dürfen die Ritter ausserdem sogenannte Cirkel­-Mäntel von blauem Stoff, roth gefüttert, mit dem grossen silbernen Stern tragen.

XVII.
Der gantze obbeschriebene Ordens-Ornat, bestehend in dem güldenen blau-emaillirten Kreutze, der güldenen Kette, dem Sammeten Ober- und Unter-Kleide, dem Hute mit Federn, und dem Ordens-Degen, welche Wir, nebst dem Statuten-Buche, jedem Ritter, bey seiner Einkleidung gegen seinen Schein abfolgen und liefern lassen wollen, muss bei tödtlichem Hintrit eines jedweden Ritters, innerhalb drey Monaten nach desselben Absterben, von seinen Erben, gegen Zurückgebung solchen Scheins, dieses Ordens bestelltem Schatzmeister wieder eingeliefert werden.
Es stehet aber doch denen Erben des Abgelebten frey, bei der Leichbestattung des verstorbenen Ritters, zu desselben Ehren, das Ordens-Kreutz und die Kette auf einem Incarnat-Farben Sammeten Küssen der Leiche mit vortragen und nechst dem Sarge bey währender Leich-Predigt niederlegen zu lassen.

Wie Wir dann auch

XVIII.
wohl geschehen lassen können, dass ein jeder Ritter, zu Bezeigung, dass Er ein Mitglied dieses Unsers Ordens sey, sein angebohrnes gewöhnliches Wapen und Insiegel mit dieses Ordens Kette, und unten anhangendein Kreutze auszieren möge.

XIX.
Damit aber bey denen Capitularischen Zusammenkünfften so wol bei der Procession zur Capelle, als bey dem Sitzen, Votiren, Unterschreiben, und sonsten der Ordnung halber, zwischen den Ordens-Brüdern kein Missverstand und Streit entstehen, sondern vielmehr alle Liebe und Einigkeit unter denselben um so viel­mehr erhalten und befordert werden möge, so soll, jedoch ohne dass dieses sonsten dem einen oder dem andern an seinen habenden und vermeinten Befugnissen und Vorrechten zum Nachtheil ge­reichen könne, ein jeder Ritter, bey obgedachten Fällen, nach der Zeit seiner Einnehmung in den Orden seinen Platz nehmen, solche Einnehmung aber von dem Tage angerechnet werden, da dem neu-angehenden Ritter das Orange-Farbe-Band mit dem Kreutze zugestellet worden.
Doch sind hiervon die Könige, Churfürsten und Fürsten ausgenommen, und behalten dieselbe die nach ihrem Stande unter Ihnen hergebrachte Ordnung.

XX.
Zu beständigen Ordens-Capellen, in welchen die Ritter, im Namen des Allerhöchsten, jedesmahl einzukleiden, und zugleich des Ordens Gottes-Dienst zu verrichten, haben Wir, sowol in diesem Unserm Königreich Preussen, als auch in Unserer Chur- und Marck-Brandenburg, die in den Residentzien beyder Lande befindliche Schloss-Capellen gewidmet, damit wann, bei einfallenden Capittuls-Tagen, Wir Uns allhie, oder in der Marck-Brandenburg befinden, sowol an dem einen als dem andern Ort, die Solennia des Ordens desto bequemlicher und anständiger begangen werden können.

XXI.
Welchergestalt aber bey solchen Capitularischen Ver­sammlungen, sowol die Procession nach der Ordens-Capelle ein­zurichten, als auch, wie es mit der Einkleidung der neuen Ritter zu halten, und was dabey zu beobachten, desshalb haben Wir ein gewisses Ceremoniel verfassen lassen, dem darunter jedesmahl nachzugehen.

XXII.
Wenn Wir Königlichen, Chur- und Fürstlichen Personen, ohne dass Sie in Unserm Hof-Lager zugegen seyn, den Orden geben, so wird Ihnen solches durch ein Schreiben, so von dem Souverain unterschrieben, und von dem Ordens-Cantzler contra­signiret, bekannt gemachet, und lässet entweder solcher König, Churfürst und Fürst durch eine an Uns, als des Ordens Souverain, thuende Abschickung, die Insignia des Ordens abholen, oder aber, Wir wollen Ihm dieselbe durch Unsern Ordens-Ceremonien-Meister zusenden, und überliefern lassen.
Alle übrige aber, so in den Orden aufgenommen werden, müssen, zu Empfahung der Investitur, bey Unserm Hofe persöhnlich sich gestellen.

Die Uebergabe der Ordens-Insignien an die in diesem Artikel bezeichneten Königlichen und Fürstlichen Personen kann wie bisher auch durch die an den fremden Höfen beglaubigten Königlichen Gesandten geschehen.

XXIII.
Der neue Ritter soll so fort bey seiner Aufnehmung in den Orden nicht allein seinen von zwey oder mehr Adelichen eydlich­bekräfftigten Stamm-Baum, sondern auch sein auf einer Kupfernen Taffel mit allen Farben und Zierahten ausgestrichenes Wapen, samt dessen Helm-Zeichen und Schild-Decke, dem Ordens-­Secretario einsenden, und hat derselbe alsdann den Stamm-Baum in sein Ordens-Prototoll einzutragen, das Wapen aber lässet der Ordens-Ceremonien-Meister in Unserer Ordens-Capelle an behörigem Ort anhefften.

Das Banner (die Wappenfahne) eines neu ernannten, zum Capitel gehörigen Ritters soll in der Schlosskirche zu Königsberg, das Wappen desselben aber in der Schloss­kapelle zu Berlin aufgehängt werden, auch, so lange ein solcher Ritter sich am Leben befindet, darin verbleiben, nach dessen Ableben sollen die Banner im Moskowiter Saal des Schlosses zu Königsberg aufgestellt werden. Das Nähere hierüber wie über die Abnahme und Auf­bewahrung der Banner und Wappen verstorbener Ritter wird in dem erwähnten Ceremoniel festgesetzt werden.

XXIV.
Ein jeder Ritter soll täglich das Ordens-Kreutz an einem Orange-Farben-Bande tragen, und wo er dem zuwider handelte, und ohne das Ordens-Zeichen öffentlich erschiene, vor das erste- mahl, da solches geschieht, dem von Uns allhie in Königsberg gestifftetein neuen Wäysen-Hause 50 Ducaten und das anderemahl 100 Ducaten erlegen, zum drittenmahl aber des Ordens gar verlustig erklähret werden.
Ist obselet.

XXV.
Alle die, welche in diesen Unsern Orden aufgenommen worden, müssen nicht allein diejenige Orden, so Sie vorhin schon erhalten haben möchten, zuvor ablegen, sondern auch nachgehends dabey keinen anderen mehr mit annehmen, jedoch, dass die Könige, Churfürsten und Fürsten, welchen Wir in diesem Stück Ihren freyen Willen lassen, hierunter nicht mit begriffen.
Wir haben. auch den Ritterlichen Johanniter-Orden, so weit derselbe unter die in unserer Chur- und Marck-Brandenburg belegene Balley Sonnenburg gehöret, von dieser Regul ausgenommen.
Und ob zwar also auch diejenige, welche vorhin mit Unserm Orden de la Generosite begnadiget gewesen, selbigen, wann sie in diesen in diesen Unsern grossen Orden treten, ablegen und zurück geben.
So ist doch Unsere Meynung nicht, gedachten Unsern Orden de la Generosite dadurch gar aufzuheben, sondern gleich wie derselbe vielmehr denen, so ihn lange gehabt, unter andern auch zur Beforderung in diesen neuen Orden dienen soll, also soll auch niemand den grossen Orden bekommen, der nicht vorher, wenigstens eine kurtze Frist, den Orden de la Generosite getragen.

Da nach der Bestätigungs-Urkunde des brandenburgischen Rothen Adler-Ordens vom 12. Juli 1792 jeder Ritter des Schwarzen Adler-Ordens, wenn er nicht schon zuvor den Rothen Adler-Orden erhalten hat, mit dem Schwarzen Adler-Orden zugleich Ritter des Rothen Adler-Ordens wird, so soll auch in Zukunft jeder Ritter des ersteren Ordens berechtigt sein, das Kreuz des Rothen‑Adler-Ordens am Bande desselben um den Hals zu tragen.*)
Bei feierlichen Gelegenheiten, wo die inländischen Ritter des Schwarzen Adler-Ordens die Kette und den Mantel anlegen, dürfen dieselben keine fremden Orden tragen.
*) Die nach der Stiftung des Grosskreuzes des Rothen Adler-Ordens ernannten Ritter des Schwarzen Adler-Ordens sind berechtigt, statt des Kreuzes der 1. Klasse, das Großkreuz am schmalen Bande an en sautoir zu tragen. (Stiftungs-Urkunde vom 18. Oktober 1861)

XXVI.
Damit Wir auch diejenige von Unseren Vasallen und Unter­thanen. welche Wir mit diesem Unserem Orden begnadigen, bey vorfallenden Ordens- und anderen Angelegenheiten jederzeit zu Unsern Diensten bereit und an der Hand haben mögen, so soll keinem von denselben frey stehen, von dem Orte seines gewöhn­lichen Aufenthalts an einen andern über zwantzig Meilen von demselben abgelegenen Ort zu reisen, ohne dass Er zuvorderst Uns Nachricht davon gegeben habe.
Ist obsolet.

XXVII.
Keine Ritter dieses Unsers Ordens vom schwartzen Adler, wann sie gleich nicht Unsere Vasallen und Unterthanen seyn, sollen sich in einigem Kriege, Angriff und Ueberfall, wodurch Wir und unsere Nachkommen an der Kron, von andern befehdet und überzogen werden, gebrauchen lassen, und in keine Wege wider Uns und Unser Königliches Haus die Waffen führen, es wäre denn, dass Ihr Ober- und Landes-Herr selber und Persönlich in solchem Kriege mit zugegen wäre, auf welchem Fall sie auch den Ordens-Ornat wieder zurück zu geben gehalten seyn.
Ist obsolet.

XXVIII.
Gleich wie Wir auch denjenigen Rittern, welche Wir in diesen Unsern Orden theils bereits angenommen, theils küniftig noch annehmen möchten, alles Gutes, auch Hülffe und Beystand in ihren billigen Angelegenheiten versprechen, und Uns dieser Unserer Mitglieder, dessen oberstes Haupt Wir Selber seyn, wider Männiglich kräfftigst annehmen wollen.
Also sind Wir auch entschlossen, wo nicht allen und jeden Ordens-Rittern jedoch nach und nach einigen von den Aeltesten, die nicht sonst mit geistlichen Beneficiis schon versehen sind, die künftig in Unsern Landen zuerst sich erledigende Prae­laturen und Canonicate, zu welchen sie sich alsdann gebührend zu qualificiren haben, vor allen andern zu verleihen, bis Wir Gelegenheit gefunden, bey diesem Unserm Orden besondere Commenthureyen zu stiften.
Es sollen aber alle diejenige Ritter, welche zu dergleichen Beneficiis gelangen, von deren Einkommen jährlich etwas Ge­wisses, zu dem Unterhalt des in Unserer hiesigen Residentz von
Uns gestiffteten Wäysen-Hauses zahlen, auch nach Ihrem Tode das Einkommen des so genannten Gnaden – Jahres demselben überlassen.

XXIX.
Wir wollen auch einem jeden Ritter dieses Ordens Unsern an denselben abgehenden allergnädigsten Befehlen und Schreiben, auch andern Ausfertigungen, aus allen Unsern Cantzleyen den Titul:
Unsers schwartzen Adler-Ordens Ritter,
ertlheilen, denen Adelichen, in Ansehung dieses Ordens, das Praedicat: Edel beylegen und ihnen insgesamt eben den Platz und den Vorsitz geben lassen, welchen die General-Lieutenants Unserer Armee hergebracht haben. Denen Ordens-Bedienten soll auch der Titul ihrer bey dem Orden habenden Charge aus Unsern Cantzleyen jedesmahl gegeben werden.

XXX.
Solte zwischen denen Ordens-Gliedern, wegen Ehren-Sachen oder das point d’honneur betreffend, Irrung und Streit entstehen, so sollen diejenigen Ritter, so zuerst davon Nachricht bekommen, sich sofort ins Mittel schlagen, und die Sache in der Güte Brüderlich beizulegen, allen möglichsten Fleiss anwenden.
Dafern aber solches nicht zu erhalten, so werden solche und dergleichen Sachen billig zu des Ordens Capitularischen Erörterung ausgestellet, da es denn bey demjenigen, so in versamletem Ordens-Capitul, als einem souverainem Gericht, desshalb gesprochen worden, ohne ferneres Einwenden, sein Verbleiben haben, und ein jeder demjenigen, was ihm dabei zuerkant und auferleget worden, schlechterdings nachkommen muss.

XXXI.
Daferne auch, über alles Verhoffen, einer oder ander von den Rittern dieses Ordens sich dergestalt vergessen, und übel verhalten solte, dass er dem gantzen Orden ein Aergerniss und Schandfleck würde; so soll darüber ebenfalls von einem ge­samten Ordens-Capitul geurtheilet, dem Verbrecher behörige Straffe zuerkant, und, gestalten Sachen nach, bis zu würck­licher Abnehmung des Ordens, geschritten, absonderlich aber derjenige in dem Orden nicht geduldet, sondern dessen wieder beraubet werden, welcher sich als einen Gottes-Lästerer und Atheisten auf­geführet, des Criminis Laesae Majestatis schuldig worden, in einer Krieges-Begebenheit schändlich durchgangen, oder sonst wider Ehre, Pflicht und Gewissen gehandelt.

XXXII:
Gleich wie es einem wohl-eingerichteten Orden nicht allein zur Ehre, sondern auch zu dessen Aufnehmen und Besten ge­reichet, wann selbiger mit gewissen vor seine Rechte und dabey vorfallende Verrichtungen sorgenden absonderlichen Bedienten versehen ist, also ordnen und setzen Wir hiermit, dass auch dieser Unser Orden, zu Beobachtung seiner Geschäffte und Angelegenheiten, folgende Bediente haben soll:
1. Einen Ordens-Cantzler,
2. Einen Ordens-Ceremonien-Meister.
3. Einen Ordens-Schatz-Meister.
4. Einen Ordens-Secretarium, und
5. Zwey Ordens-Herolde.

XXXIII.
Zum Ordens-Cantzler, welcher jedesmahl ein Mit-Glied des Ordens seyn muss, haben Wir vor diesesmahl Unsern Obersten Staats-Minister, Ober-Cämmerer, Ober-Stallmeister, General Oeco­nomie-Director, Ober-Hauptmann aller Chatoul-Aempter, General-­Erb-Postmeister, Marschalck von Preussen, wie auch Protector aller Unser Academien, den Grafen von Wartenberg, vornehmlich in dein Absehen bastellet, weil derselbe in dem Werck der nun­mehr durch Gottes Segen, in Unser Haus glücklich gebrachten Königlichen Würde, als dem Grunde und Ursprung dieses Unsers Königl. Ordens, Uns grosse Dienste geleistet hat, und soll derselbe, bey vorgehenden Capitularischen Zusammenkünften, ausser seiner droben beschriebenen Ritterlichen Ordens-Kleidung und Ornat, jedesmahl das grosse Ordens-Siegel in einem viereckichten Sammeten Beutel, auf welchem auswendig das Ordens-Wapen gesticket, am lincken Arm an einer güldnen Schnur, allernechst Unser, als des Ordens-Souverain, tragen, ausser dem auch dieses Ordens-Siegel, wie solches unten eigentlich beschrieben ist, in seiner Verwahr haben, und alles, was in Ordens-Sachen ausgefertiget wird, in seiner Gegenwart damit besiegeln lassen.
Es soll auch derselbe alles, was bey Capituls-Tagen vorzustellen und zu erinnern ist, vortragen,
Auf die Beobachtungen des Ordens-Satzungen, und Statuten genaue Acht haben, und die übrige Ordens-Bediente insgesamt zu ihrem Amt und Schuldigkeit gebührend anhalten, und wo dem etwa in einigem Stück zuwider gehandelt würde, dahin sehen, dass solches in Zeiten geändert und abgestellet werde.

XXXIV.
Der Ordens-Secretarius hält über alles, was in Ordens-Sachen vorgehet, ein richtiges und vollständiges Protocoll, die Patenta, so jedem Ritter, bey seinem Eintritt in den Orden ertheilet
werden, und was sonst in Ordens-Sachen zu schreiben vorfällt, fertiget er aus,
Er hält eine ordentliche Matricul von allen Ordens-Rittern, in welcher eines jeden Name und Wapen, samt der Zeit, wann derselbe dem Orden zugesellet worden, verzeichnet.
Er hat die Bewahrung aller den Orden betreffender Documenten, Briefschafften und Uhrkunden,
er soll auch, wegen der Ahnen und Wapen, so ein jeder Ritter zu der Ordens-Registratur einschicken muss, und dass dieselbe in gehöriger Form eingerichtet werden, Sorge tragen,
und deshalb bey dem Ordens-Cantzler nöthige Erinnerung thun.

XXXV.
Der Ceremonien-Meister hat bey vorgehenden Ordens‑Solennitäten die Ceremonien unter des Cantzlers Direction zu reguliren, und dass alles in guter Ordnung und, ohne Confusion zugehe, Sorge zu tragen, die neue Ritter an dem Tage ihrer Einkleidung nach Hofe zu holen, und zu introduciren, derselben einkommende Wapen an ihren Ort aufhengen zu lassen, die von der Ordens-Ritter Tode erhaltende Nachrichtung dem Ordens‑Cantzler zu hinterbringen. Wegen Abnehmung derselben Wapen aus der Ordens-Capelle Anstalt zu machen, auch von denen,
unter des Ordens-Gliedern entstehenden Streitigkeiten, so bald er Nachricht davon erhält, den Ordens-Cantzler zu benachrichtigen.

Der Ordens-Ceremonien-Meister und der Ordens‑Secretair sollen stets Ritter des Rothen Adler- Ordens mindestens zweiter Klasse sein.

XXXVI.
Der Schatz-Meister soll diejenige Gelder, so Wir zu des Ordens Nutzen und Besten anwenden werden, in Empfang nehmen, und die Rechnung darüber führen. Alle Ordens-Kleider, Ketten
und übrige Ordens-Zeichen, so zu dem Orden gehören, in Verwahr halten, auch dieselbe, wann sie ausgegeben werden, vor sich stellen, und, dass sie nach eines jeden Ritters Absterben wieder zurückgeliefert werden, Sorge tragen, nicht weniger auch dahin sehen, dass dasjenige, was bey Einnehmung der Ritter in den Orden gezahlet wird, und was Wir an Straffen und sonsten zu dem allhie gestiftetem neuen Wäysen-Hause durch diese Statuta verordnet haben, und ferner verordnen werden, demselben richtig gereichet und abgefolget werde.

XXXVII.
Die beyde Herolden sollen bei Processionen mit ihren Herolds-Stäben vorangehen, wann Capituls-Tage gehalten werden, zur Hand seyn, und vor dem Zimmer, in welchem die Deliberationes gepflogen werden, aufwarten, auch zu Verschickungen in Ordens-Sachen sich gebrauchen lassen, und dasjenige, was ihnen desshalb befohlen wird, getreulich ausrichten.

XXXVIII.
Alle diese Ordens-Bediente müssen sich Uns, Unsern Nachkommen, auch sämtlichen Orden, mit einem Eyde verwandt machen, und schwören, dass sie des Ordens Aufnehmen, Ehre
und Bestes überall suchen, auch was in diesen Statuten und der Bestallung, die Wir einem jeden von ihnen ertheilen werden, enthalten, verordnet und befohlen ist, getreulich beobachten wollen.

An die Stelle des Eides tritt das Gelöbniss der zu übernehmenden Pflichten.

XXXIX.
Das Ordens-Siegel soll folgender gestalt beschaffen seyn:
Auf der einen Seite stellet solches Unser Königl. Wapen vor, mit desselben vornehmsten Feldern, und ist selbiges mit der grossen Ordens-Kette umgeben.
Auf der andern Seite aber führet selbiges das Sinnbild des Ordens, mit dem Symbolo: SUUM CUIQUE, wie solches oben Art. XII. beschrieben, und die Umschrift: MAGNUM SIGLLUM NOBILISSIMI ORDINIS AQUILAE BORUSSICAE.

XL.
Und obgleich Unsere gnädigste und ernste Willens-Meynung ist, dass über alle diese Statuta und Ordnungen, nun und zu ewigen Zeiten, von Uns und Unsern Nachkommen, Königen in
Preussen; und dieses schwartzen Adler-Ordens Souverainen, genau und eigentlich gehalten, der Orden bey denen ihm darin verliehenen Privilegien, Rechten und Praerogativen geschützet, und dawider im geringsten nicht gehandelt werden soll, so behalten Wir dennoch Uns und solchen Unsern Nachkommen bevor, darin, nach Gelegenheit der Zeit, und anderer
bewegenden Ursachen und Umstände; sothane Enderung zu machen, auch bey vorfallenden Gelegenheiten dergestalt zu dispensiren, als Wir und Unsere Nachkommen, aus höchster
unbeschrenkter Macht, solches gutfinden werden.
In den vorbezeichneten Fällen soll, soweit es irgend möglich, das Capitel zuvor gehört werden.
Des zur Uhrkunde, haben Wir diese Ordens-Statuta mit eigener Hand unterschrieben, und Unser Königliches Ordens-Siegel daran hangen lassen.
So geschehen in dieser Unserer Königlichen Residentz Königsb erg, am Tage Unserer Krönung, welcher ist der 18te Januarii, nach Christi Unsers Erlösers Geburt im Ein Tausend
Sieben Hundert und Erstem Jahre.
(L. S.) (gez.) FRIDERICH.

Ceremoniel des hohen Ordens vom Schwarzen Adler*)
*) Wurde 1703 auf Königl. Befehl durch den Ordensceremonien­meister von Besser aus englischen, dänischen, französischen und spanischen Ordensceremonien zusammengestellt und nur bis zum Tode Friederich I. beobachtet.

A. Vom Capitel-Halten.

I.
Wenn Capitel gehalten und darinnen neue Ritter proponiret werden sollen, deutet der Herr Kanzler dem Ceremonienmeister den Ort und die Stunde der Versammlung an, da dann der Ceremonienmeister, durch einen Herold oder Huissier, solches auch den Herren Rittern und Ordens-Officieren ansagen lässt.

II.
Im Fall rechte Session gehalten wird, da man über des Ordens Angelegenheiten zu berathschlagen, und was vorzutragen hat, so sitzen Seine Majestät am Oberende der Tafel; die Prinzen alle miteinander sitzen Seiner Majestät zur Rechten und der Kanzler mit den andern Rittern sitzet Seiner Majestät zur Linken, der Ordens-Secrotarius aber und der Ceremonienmeister sitzen am Unterende, und alsdann thut der Herr Kanzler den Vortrag.
Im Fall aber nur einige neue Ritter zu proponiren, und denen das Ordens-Band gegeben werden soll, so sitzen Seine Majestät auf Ihrem Fauteuil und die Ritter und Ordens-Officiere stellen sich auf obbesagte Weise von beyden Seiten, da dann Seine Majestät selbst den Vortrag thut und die neugewählten Ritter ernennet.

III.
Die Herolde und der Huissier bleiben draussen vor der Thür stehen.

IV.
Die bestimmten neuen Ritter befinden sich im Vorgemache.

V.
Wenn Seine Majestät die neuen Ritter benannt, befehlen Sie dem Ceremonienmeister, solche Ritter, einen nach dem Andern, hereinzurufen.

VI.
Sind es Fürstliche Personen, so empfängt sie der Herr Kanzler an der Thür, und führet sie, nebst dem Ceremonien­meister, vor Seiner Majestät Stuhl.

VII
Seine Majestät sitzen und sind bedeckt, grüssen aber den neuen Ritter mit Abnehmung des Hutes, wenn er seine Reverenzen macht.

VIII.
Wenn der Novize vor Seiner Majestät Stuhl angelanget, deutet der Herr Kanzler ihm kürzlich an die Wahl, die auf ihn gefallen, und die Gnade, die Seine Majestät ihm anthun wollen.

IX.
Vor Seiner Majestät Stuhl lieget ein Polster, auf welchem der Novize oder der Candidat niederknieet.

X.
Seine Majestät hängen ihm das Ordens-Band um, sammt dem. daran hangenden Ordens-Kreuze, welches Sie zusammen aus den Händen des Herrn Kanzlers empfangen, der es hingegen von dem Schatzmeister nimmt, der hinter ihm stehet.

XI.
Der Novize stehet auf, neiget sich tief und bedanket sich mit wenig Worten.

XII.
Er nimmt darauf mit tiefen Reverenzen seinen Abtritt, und wird auf dieselbe Weise begleitet, als er empfangen worden.

XIII.
Darauf werden auch die andern Candidaten hereingerufen, und nach empfangenem Ordens-Bande, auf gleiche Weise wieder herausbegleitet.

XIV.
Alles dieses geschieht ein oder einige Tage vor der öffent­lichen Investitur, und zwar nur in den gewöhnlichen Kleidern, ohne den Ordens-Habit anzulegen.

XV.
Nach geendigtem Ordens-Capitel, wünschen die Herren Ritter und die Ordens-Officiere denen Herren Candidaten Glück.

B. Von der Aufholung und Einkleidung der neuen Ritter.

I.
An dem Tage der öffentlichen Ceromonie erscheinen all die Ritter in ihren Ordens-Kleidern und Ordens-Kleinodien, wie ingleichen die Ordens-Officiere in ihren Ordens-Röcken.

II.
Sie versammeln sich wieder in Seiner Majestät Cabinet, oder dem darzu beschiedenen Gemache, wozu ihnen der Kanzler die Zeit und Stunde wiederum, wie vorhin, durch den Ceremonien­meister, und dieser durch einen Herold, ansagen lassen.

III.
Wofern es ein fremder Prinz, der in der Stadt logiret, so wird Er von einem Ritter und dem Ceremonienmeister in einer Königlichen Kutsche mit 6 Pferden und in Begleitung 6 König­licher Laquayen nach Hofe geholet, da die beyden Herolde vor der Kutsche reiten.

1. Der Fürst bekommet noch eine andere Kutsche mit 6 Pferden für Seine bey sich habende Cavaliere, die aber vor der Haupt-Wache aussteigen, da hingegen die Kutsche, darinnen der Fürst mit den Introducteurs sitzet, ganz allein in den innersten Schloss-Platz hereinfährt.
2. Die Herolde reiten voraus, des Fürsten Cavaliere aber gehen zu Fuss.
3. Die Wache präsentiret das Gewehr.

IV.
Ein anderer Ritter wird auch aufgeholet, aber mit diesem Unterschiede:
1. dass er nur eine Kutsche bekommet;
2. dass er zwar auch in den Schlossplatz hereinfährt, aber die Wache nur hervortritt, und nicht das Gewehr präsentiret.

V.
Auf dem Schlosse wird der Candidatus in dasjenige Gemach geführet, welches zu seiner Einkleidung verordnet, und in welchem der Ordens-Kanzler seiner erwartet und ihn an der Thür empfänget.

VI.
Den ganzen Ornat hält der Ordens-Secretarius und der Schatzmeister auf einem Tische fertig und in Ordnung geleget. Darauf geschiehet die Einkleidung:
1. erstlich wird ihm das Ordens-Band abgenommen von dem Ordens-Schatzmeister und ihm sein Rock ausgezogen;
2. hernach von demselben das Ordens-Unterkleid an­gezogen;
3. dann der Ordensmantel angelegt, von dem Ordens-­Secretario und Ceremonienmeister; dann
4. der Degen angegürtet vom Ordens-Kanzler, und endlich
5. der Hut mit den Federn übergeben, gleichfalls vom Ordens-Kanzler.

VII.
Wenn die Ankleidung geschehen, wird der Candidatus oben zu den andern Rittern geführet, von dem Ordens-Kanzler und den andern Ordens-Officieren, und Sr. Majestät präsentiret.

VIII.
Darauf werden auch die andern Ritter auf gleiche Weise abgeholet, eingekleidet und zu Seiner Majestät geführet.
Darauf wählen und benennen Seine Majestät zween Ritter zu Parrains, die den Candidaten bey der Procession begleiten, und zwischen sich ein zur Capelle führen.

C. Ordnung der Procession.

Die Ritter und Ordens-Officierer versammeln sich in der Gallerie vor Seiner Majestät Gemach: die Trompeter und Herolde aber im Vorgemach, und wenn alles zur Procession fertig, erfolget sie in folgender Ordnung:
1. gehet ein Pauker und ein Chor Trompeter, bedeckt;
2. die beyden Herolde mit ihren Maassen, gleichfalls bedeckt;
3. der Ordens-Schatzmeister mit den Ordens-Ketten, die er auf einem incarnat Sammet-Polster trägt, gehet unbedeckt;
4. der Ordens-Secretarius und der Ordens-Ceremonien­meister, ebenfalls unbedeckt;
5. die Ritter zwey und zwey mit bedecktem Haupte;
6. die Novizen zwischen zween Parrains, oder sie führenden Rittern; die Ritter bedeckt, die Novices aber unbedeckt;
7. der Ordens-Kanzler ganz allein mit dem Ordens-Siegel;
8. darauf folgen Seine Majestät, zur Rechten den Capitaine des Gardes du corps, zur Linken den Capitaine des cent Suisses, und hinter Sich zween Kammerherren habend, die den Schweif des Ordens-Mantels tragen;
9. darauf die Grossen des Hofes und die Hofleute.

D. Ordnung in der Capelle.

I.
Die Trompeter bleiben vor der Capelle und vertheilen sich von beyden Seiten.

II.
Sobald dies Chor aufhöret, fänget dasjenige in der Capelle an, sich hören zu lassen, wie ingleichen die Musik.

III.
Die Ritter stellen sich von beyden Seiten des Throns.

IV.
Die Novizen stellen sich dem Throne gegenüber, und die Parrains begeben sich zu den andern Rittern.

V.
Seine Majestät setzen Sich auf den Thron und sind bedeckt, wie auch die Ritter.

VI.
Der Ordens-Kanzler stellet sich Seiner Majestät zur Rechten, hinter sich den Schatzmeister habend. Der Ordens-Secretarius stellet sich zur Linken und neben ihn der Ceremonienmeister, von welchen der Kanzler allein bedeckt ist.

VII.
Die Capitaines der Gardes und die Kammerherren stellen sich hinter Seiner Majestät Stuhl; die beyden Herolde aber bleiben bey den Novizen, von beyden Seiten stehend und undedeckt.

VIII.
Der Herr Bischof stehet vor dem Tisch und erwartet daselbst Seiner Majestät und der Ritter Ankunft.

E. Ceremonien der Investitur.

I.
Wenn die Musik aufgehöret, thut der Herr Bischof ein Gebet.

II.
Seine Majestät bleiben sitzen und entblössen nicht das Haupt.

III.
Nach dem Gebet wird wieder etwas gesungen. Darauf liest der Ordens-Secretarius die Statuten ab.

IV.
Wenn das geschehen, machet der Ceremonienmeister eine tiefe Neigung vor Seiner Majestät und hernach auch vor den beyden Parrains, im Fall sie bey Sr. Majestät Throne stehen, denen Parrains anzudeuten, dass sie ihm folgen und den Novizen abholen sollen.

V.
Der Ceremonienmeister gehet voran, und wenn er von den Novizen kommt, neidet er sich vor ihm und hernach auch vor den Parreins, dadurch abermals anzuzeigen, dass sie ihm folgen sollen.

VI.
Der Ceremonienmeister machet drei Reverenzen, bevor er an den Königlichen Thron kommt, und desgleichen thut auch der Novize mit seinen beiden Parrains.

VII.
Wenn der Novize vor dem Königlichen Thron angelanget, empfängt ihn der Ordens-Kanzler, und heisst. ihn auf dem da­selbst befindlichen Polster niederknieen.

VIII.
Der Ordens-Secretarius liest darauf den Ordens-Eyd vor, und der Novize hält unterdessen seine rechte Hand auf dem Statuten-Buche, so der Ordens-Kanzler von dem Secretario genommen und auf Seiner Majestät Schoos geleget, auch während der Vorlesung des Eydes angefasset hält.

IX.
Der Novize antwortet: „Ja, das will ich halten“; oder unterschreybet auch den Eyd auf den Zedel, den ihm der Secretarius übergiebt und vorher vorgelesen. Im Fall der Zedel unterschrieben wird, so übergiebt der Novize solchen Seiner Majestät, die ihn hingegen dem Secretario zustellen.

X.
Darauf nimmt der Kanzler die Kette vom Schatzmeister, und übergiebt solche Seiner Majestät, die sie dem Ritter um­hängen.

XI.
Wenn das geschehen, küsset Seine Majestät den Ritter auf die linke Wange, und der Ritter küsset darauf Seiner Majestät die Hand.

XII.
Der neuinvestirte Ritter machet, nebst seinen Parrains, eine unterthänigste Neigung, und darauf begeben sich die Parrains nach ihren vorigen Sitzen, dem neuen Ritter aber wird seine Stelle vom Ceremonienmeister angewiesen.

XIII.
Nach geschehener Investitur und Umhängen der Kette spricht der Herr Bischof über den neuen Ritter einen Segen.

XIV.
Darauf wird wiederum eine kurze Musik gehöret, und der Ceremonienmeister holet auch die andern Novizen, einen nach dem Adern, ab, die auf gleiche Weise von Seiner Majestät investieret und von dem Herrn Bischof durch einen Segen ein­geweyhet werden.

XV.
Wenn Alles vollendet, spricht der Herr Bischof den all­gemeinen Segen, und darnach gehen die Ritter und Seine Majestät, unter dem Schall der Trompeten und Pauken, erstlich zur Offrande in ein dahin gesetztes Becken, und hernach wieder in voriger Procession aus der Capelle, und nach Seiner Majestät vorigem Gemache, vor welchem die Ritter in der Gallerie stehen bleiben.

F. Ceremonien. des Tafel-Haltens.

I.
Seine Majestät wollen mit den Rittern speisen, aber an besonderen Tafeln.

II.
Wenn zur Tafel geblasen, gehet man in voriger Ordnung, wie aus der Capelle, zum Tafel-Gemache, und die Trompeter gehen voran. Vor dem Kanzler gehen zwey Marschalcks-Stäbe.

III.
Wenn Seine Majestät in dem Tafel-Gemach angelanget, stellen Sie sich unter Dero Dais vor Ihrem Stuhl an der Tafel, und die Ritter um Sie herum. wie bey dem Ordens-Capitel, da unterdessen die beyden Herren Marschälcke zur Küche gehen, und in Begleitung der Trompeter und Hautbois die Speisen auf­tragen lassen, wie bey der Krönung geschehen.

IV.
Wenn die Speisen aufgesetzet und Seine Majestät sich gewaschen, thut der Herr Bischof das Gebet.

V.
Wenn Seine Majestät das erste Mal getrunken, nehmen die Ritter ihre Hüte ab, machen eine tiefe Neigung, und gehen in zweyen Linien, wie sie gestanden, auch nach ihrer Tafel, und zwar so, dass sie ausserhalb der Stühle bis an das Unterende der Tafel herunter gehen und hernachmahls zwischen den Stühlen und der Tafel vom Unterende, jedweder in seiner Ordnung herauf­steigen und ihre Stellung einnehmen.

VI.
Seine Majestät nehmen nicht den Hut ab, sondern rühren nur an den Hut bey Neigung der Ritter, und wenn diese an ihren Stellen angelanget, neigen sie sich abermals, da denn auch Seine Majestät wiederum an Dero Hut rühren, und darauf den Rittern winken, sich zu bedecken.

VII.
Die Ritter setzen und bedecken sich, und werden bey Tafel von zween Kammerjunkern und von Pagen bedienet.

VIII.
Wenn Seine Majestät den Rittern zutrinken, stehen die Ritter alle miteinander auf, und entblössen das Haupt. und bleiben so lange stehen, bis sie alle getrunken, aber damit dieses desto bequemer geschehen könne, wird einem jeden Ritter ein Glas gegeben. da sie denn alle zugleich trinken.

IX.
Die Ordens-Officierer und der Bischof speisen an einer aparten Tafel in dem Nebengemache.

X.
Wenn die Ritter abgespeiset, waschen sie sich. nehmen ihre Hüte ab, und begeben sich wieder, mit tiefen Neigungen und in der vorigen Ordnung, nach Seiner Majestät Tafel, allwo sie bis zu Ende der Mahlzeit mit bedecktem Haupte stehen bleiben.

XI.
Seine Majestät entblössen nicht das Haupt, sondern rühren nur, wie zuvor, an Dero Hut bey Ankunft der Ritter.

XII.
Nach geschehenem Gebet, begleitet man wiederum Seine Majestät in der vorigen Ordnung bis zu Dero Gemach, und darf kein Ritter sein Kleid eher ablegen, als bis Seine Majestät der Ordens-Herr den Anfang gemachet, und des anbefohlen.

Eigenhändiger Entwurf Friedrich Wilhelms III. zu einer Eintheilung des Schwarzen Adler-Ordens in vier Klassen*)
*) Aus dem Geheimen Staatsarchive. K. 620. A.

Die Mängel der jetzt bestehenden Preussischen Orden haben zwei Gründe.

1.Ist einer zu grossen Entfernung zwischen dem Orden pour le merite, den man als jüngster Offizier durch Auszeichnung erhalten kann, bis zum Rothen Adler-Orden, den man nicht früher als mit dem Range eines General-Majors erlangen kann.
2. Giebt es für das Civil-Verdienst gar keine Orden, als der Schwarze und Rothe Adler, den man aber nicht füglich früher als mit dem Range eines Staatsministers zu erwarten hat, da der Orden pour le merite nur lediglich für Militärpersonen bestimmt ist.

Aus obigem erhellt, dass

1. mehrere Ordens-Klassen festzusetzen sind, und
2. dass diese Klassen ohne Unterschied für Militär und Civilverdienste zu bestimmen sind.

Nach diesen Grundsätzen scheint es am zweckmässigsten zu sein, den Schwarzen Adler-Orden, da er der älteste Hausorden und am meisten geachtet wird, auch ferner als Haupt-Orden zu bestimmen, demgemäss aber in drei Klassen zu theilen.

Dritte Klasse.
Sie wird am Knopfloch getragen. Das Kreuz, ganz das nehmliche wie das vom grossen Ordenskreuz, aber kleiner, an einem schmalen orangen Band befestigt.

Jeder Stand, der im Militär vom jüngsten Subalternoffizier an gerechnet wird, und beim Civil nach diesem Verhältniss zu bestimmen ist, kann darauf Ansprüche machen, wenn er sich durch besondere Verdienstlichkeit ausgezeichnet hat.

Zweite Klasse.
Das Kreuz ist etwas grösser und das Band ist etwas breiter und wird um den Hals getragen.

Beim Militär hat man auf diese Klasse Ansprüche, wenn man früher in die dritte Klasse aufgenommen ist, und durch vermehrte Verdienstlichkeit auf diese Belohnug hoffen darf, jedoch muss das hierzu geeignete Individuum den Rang eines Staabsoffizieres haben.

Beim Civil gilt alles verhältnissmässig.
Bei ausserordentlichen Fällen kann man, ohne früher in der dritten Klasse gewesen zu seyn, dennoch sogleich die zweite erhalten.

Erste Klasse.
Der bisherige grosse Orden. Er kann zwar auch bei ausserordentlichen Fällen ertheilt werden, ohne dass die dazu würdig gefundene Person die übrigen Klassen durch zu gehen braucht, nach der Regel muss dieses jedoch der Fall seyn, und zwar tritt alsdann der Rothe Adlerorden zwischen der zweiten und ersten Klasse ein. Mit dem Rothen Adler-Orden kann der Orden der dritten oder zweiten Klasse zusammengetragen werden, sonst aber hebt die höhere Klasse jederzeit die unteren auf, so dass vom Schwarzen Adler-Orden nur eine Klasse auf einmal getragen werden darf.

Der Orden pour le merite bleibt als ein für sich bestehender Militär-Orden, der in der Regel nur im Kriege, für Auszeichnung vor dem Feind ausgetheilt wird, und auf den jeder Offizier Ansprüche zu machen hat, der sich der Bestimmung gemäss ausgezeichnet. Dieser Orden kann mit allen übrigen zusammen getragen werden, und wird nicht mehr bei Erhaltung der ersten Klasse des Schwarzen Adler-Ordens abgelegt.

Ein zu bestimmendes Kapitel beschreibt sämmtliche Angelegenheiten dieser Orden, und alle Gesuche und Eingaben, und deren Ertheilung müssen dort geprüft und dem gemäss darüber berichtet werden, in sofern nicht immediat darüber schon verfügt worden ist.

Beim Militär wird für die erste Auszeichnung die dritte Klasse des Schwarzen Adler-Ordens ertheilt. War es vor dem Feind, so trägt der Offizier eine Coquarde von demselben Band auf der Knopflochschleife. Für das zweite mal erhält er den Orden pour le merite, das dritte mal, wenn er Staabsoffizier ist, die zweite Klasse des Schwarzen Adler-Ordens, den Rothen und erste Klasse des Schwarzen Adler-Ordens wie bisher.
Im Militär für den Feldwebel abwärts, und im Civil für die geringeren Stände, die nicht auf vorbenannte Orden Ansprüche machen können, kann für die Zukunft eine vierte Klasse des Schwarzen Adler-Ordens gestiftet werden, die ebenfalls am Knopfloch getragen würde, das Kreuz am orangen Band aber blos von Silber. Beim Militär würde das Kreuz künftig die goldene Medaille ersetzen. Der Soldat, der sich vor dem Feinde auszeichnet, erhält die Coquarde mit der Bandschleife wie die Offiziere.

Für Auszeichnung des Militärs im letzten Kriege bleiben die Medaillen. Für Patriotische Handlungen des Civil im Lauf des letzten Krieges desgl. aber am hellblauen Band. Militär und Civilverdienste der unteren Grade werden künftig zuerst mit der silbernen Medaille, dann mit der vierten Klasse des Schwarzen Adler-Ordens belohnt. Die Zulagen finden aber nur beim Militär statt. Das Civil trägt die silberne Medaille am hellblauen Band.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Januar 1862.

Betrifft die von den Prinzen des Königlichen Hauses neben dem Schwarzen Adler-Orden anzulegenden Decorationen des Rothen Adler-Ordens und des Königlichen Kronen-Ordens.

Ich bestimme, dass den Prinzen Meines Königlichen Hauses von nun an bei Verleihung des Schwarzen Adler-Ordens, ausser dem Grosskreuz des Rothen Adler-Ordens auch die 1. Klasse des Königlichen Kronen-Ordens zugleich mit verliehen werden soll, dass dieselben jedoch wie bisher die 3. oder 4. Klasse des Rothen Adler-Ordens zu tragen, von jetzt ab aber auch die 3. oder 4. Klasse des Königlichen Kronen-Ordens anzulegen haben.
Ich habe dies den Prinzen Meines Hauses Selbst bekannt gemacht und beauftrage das Staats-Ministerium, der General-Ordens-Kommission von dieser Bestimmung Nachricht zur Nachachtung zu geben.
Berlin, den 18. Januar 1862.

(gez.) WILHELM. An das Staats-Ministerium.