Landesgesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten
(Rettungsmedaille des Landes Rheinland-Pfalz)
vom 19. März 1951 (GVBI. S. 55)
Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens
erfolgreich durchgeführte Rettung aus Gefahr wird das Ehrenzeichen für Rettung
aus Gefahr am Band (Rettungsmedaille) oder das nicht zum Tragen bestimmte
Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr (Erinnerungsmedaille) gestiftet.
(2) An Stelle des Ehren- oder Erinnerungszeichens kann eine Geldbelohnung
gewährt oder eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden.
§ 2
(1) Das Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr wird verliehen an Personen, die
1. unter besonders schwierigen, mit Lebensgefahr verbundenen Umständen
erfolgreich entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der
Allgemeinheit drohende Gefahr abgewendet haben und dabei
2. einen besonderen Beweis von Mut und Selbstaufopferung erbracht haben. (2)
Die bedachte Person muß der öffentlichen Anerkennung würdig sein. §3
Das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr wird verliehen, wenn sich der
Retter bei seinem Rettungswerke in minder schwerer Lebensgefahr befunden hat.
§ 4
Das Ehren- und das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr kann derselben
Person nur einmal verliehen werden. Der Besitz des Ehrenzeichens schließt die
spätere Verleihung des Erinnerungszeichens aus.
§ 5
(1) Nicht verliehen wird das Ehren- oder das Erinnerungszeichen an Personen,
denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist und die bei der Rettung nur
in Ausübung ihrer Pflicht gehandelt haben.
(2) Bei Taten, die das Durchschnittsmaß der Pflichterfüllung erheblich
überschreiten, sind Ausnahmen zulässig.
§ 6
(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens für Rettung aus Gefahr erhält der
Beliehene eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde.
(2) Dem Empfänger des Erinnerungszeichens für Rettung aus Gefahr wird eine
Bescheinigung ausgehändigt.
(3) Das Ehren- oder Erinnerungszeichen geht nach dem Tode des Inhabers in den
Besitz der Hinterbliebenen über.
§ 7
(1) Zuständig für dir Vorschläge auf Verleihung des Ehren- oder des
Erinnerungszeichens für Rettung aus Gefahr ist der Regierungspräsident, in
dessen Bezirk der Retter seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes, so wird die
Zuständigkeit des Regierungspräsidenten durch den Rettungsort begründet.
§ 8
Für Rettungstaten, die nicht selbständig durchgeführt wurden oder deren
Begleitumstände minder schwierig waren, kann eine Geldbelohnung durch den
zuständigen Regierungspräsidenten festgelegt werden. Die Aushändigung erfolgt
durch den Regierungspräsidenten.
§ 9
Für Rettungstaten, bei denen die Voraussetzungen für eine staatliche
Anerkennung nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 8 des Gesetzes nicht gegeben sind, das
Verhalten des Retters jedoch eine Anerkennung rechtfertigt, wird durch den
zuständigen Regierungspräsidenten im Namen der Landesregierung eine öffentliche
Belobigung ausgesprochen.
§ 10
Die zwischen dem 22. Juni 1933 und dem B. Mai 1945 verliehenen Medaillen für
Rettung aus Gefahr können auf Antrag gegen Ehrenzeichen der neuen Prägung
umgetauscht werden.
§ 11
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Ausgestaltung des Ehren- und des
Erinnerungszeichens erlässt die Landesregierung.
Mainz, den 19. März 1951
Der Ministerpräsident Altmeier
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