| Das Ordenszeichen des Verdienstordens 
hat die Form eines Kreuzes mit konkaven Flügeln im Rot der Landesfarben mit 
goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes Medaillon, das auf der 
Vorderseite das große Landeswappen aufweist. Die Rückseite des Verdienstordens 
trägt im Zentrum die Inschrift "Für Verdienste" und die Umschrift 
"Mecklenburg-Vorpommern".  Der Verdienstorden wird durch den 
Ministerpräsidenten verliehen. Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, 
der Landtagspräsident und für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der 
Landesregierung. Darüber hinaus kann sich jedermann schriftlich mit Anregungen 
an die Vorschlagsberechtigten wenden. Der Verdienstorden wird in einem schwarzen 
Etui überreicht.  Hersteller Steinhauer & Lück, Lüdenscheid. Erste 
Verleihung war am 1. Juni 2002. Bis zum 14.01. 2009 ist der Orden 28 mal verliehen 
worden, darunter acht mal an Damen.   Herrenausführung   
 Anfertigungen aus dem Jahre 2002,  
                    VS       RS Etui   
 Miniatur 
                     Damenausführung 
 Das Kreuz ist in Vor- und Rückseite 
                    identisch mit dem der Herrenausführung Etui   
 Miniatur 
                       Gesetz über den Verdienstorden des Landes 
                      
            Mecklenburg-Vorpommern  (Landesordensgesetz - LOrdensG M-V) Vom 23. April 2001  GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1132              - 3 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1  (1) Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das 
  Land Mecklenburg-Vorpommern und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des 
  Landes Mecklenburg Vorpommern gestiftet. Er wird an Frauen und Männer ohne 
  Ansehen der Staatsangehörigkeit für Leistungen verliehen, die insbesondere 
  einem sozial gerechten- Gemeinwesen, dem wirtschaftlichen Fortschritt, den 
  natürlichen Grundlagen des Lebens. oder im kulturellen Bereich der Entwicklung 
  des Landes dienen. (2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Mecklenburg Vorpommern und 
  seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um außergewöhnliche 
  Leistungen über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche 
  Einzelleistung handeln, die die auszuzeichnende Person für die Allgemeinheit 
  erbracht hat. §2 (1) Der Verdienstorden wird in einer Stufe verliehen. (2) Es können jährlich bis zu 20 Personen mit einem Verdienstorden beliehen 
  werden. (3) Scheidet eine Person, die .mit einem Orden beliehen wurde, 
  durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Personen, die mit einem 
  Orden beliehen wurden, aus, so kann der Kreis entsprechend ergänzt werden. §3 (1) Das Ordenszeichen- hat die Form eines Kreuzes mit konkaven 
  Flügeln im Rot der Landesfarben gemäß § 1 Abs. 1 des Hoheitszeichengesetzes in 
  der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBI. 
  M-V S. 293, 1992 S. 55) mit goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein 
  rundes, goldenes Medaillon, das auf der Vorderseite das große Landeswappen 
  gemäß § 3 Abs. 2 des Hoheitszeichengesetzes aufweist. Die Rückseite trägt im 
  Zentrum die Inschrift „Für Verdienste' und die Umschrift 
  „Mecklenburg-Vorpommern". (2) Der Verdienstorden wird an einem Band in den Farben des Landes gemäß § 1 
Abs. 1 des Hoheitszeichengesetzes von Damen unterhalb der linken Schulter an 
einer Bandschleife, von Herren um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes 
kann eine Miniatur von Damen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Herren 
auf einem Band getragen werden. (3) Die näheren Einzelheiten zu den einzelnen Formen werden durch die 
  beiliegende Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, bestimmt.  §4 (1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. (2) Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, der Landtagspräsident 
und für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der Landesregierung. (3) Jedermann kann sich schriftlich mit Anregungen an die 
Vorschlagsberechtigtenwenden. §5 (1) Die mit einem Orden beliehene Person erhält eine Urkunde über die 
Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel. (2) Die Verleihung wird im 
Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht. (3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der beliehenen Person über. §6 (1) Erweist sich eine Person; die den Orden innehat, durch ihr Verhalten. 
insbesondere durch das Begehen einer Straftat.. der Auszeichnung unwürdig oder 
wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident 
die Verleihung widerrufen. (2) Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall 
zurückzugeben. §7 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschrift 
erlässt der Ministerpräsident. §8 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.  Der  Ministerpräsident  Dr. Harald Ringstorff Schwerin, den 23. April 2001   Verwaltungsvorschrift zum Landesordensgesetz (VV LOrdensG M-V)                         
Vom 7. August 2001 - Stk 110 - 109.1 - Nach § 7 Landesordensgesetz vom 23. April 2001 (GVOBI. M-V S. 90) erlässt 
  der Ministerpräsident folgende Verwaltungsvorschrift:                                                           
 Zu §1 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Personen aus allen 
    Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können 
    auch Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in 
    Mecklenburg-Vorpommern haben, wenn sie sich um das Land verdient gemacht 
    haben. 1.2 In § 1 Abs. 1 Satz 2 Landesordensgesetz werden ausdrücklich einige 
    Lebensbereiche beispielhaft aufgeführt. Eine Verleihung des Verdienstordens 
    auch für Leistungen in dort nicht genannten Bereichen ist möglich, soweit 
    die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Landesordensgesetzes vorliegen. 1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher 
    oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, soll 
    der Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern frühestens drei bis 
    fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden. Wenn ein 
    Ordensinhaber sich in einer Weise um das Land verdient macht, die eine 
    erneute Verleihung des Landesordens rechtfertigen würde und seit der ersten 
    Verleihung mindestens zehn Jahre vergangen sind, so erhält er statt eines 
    zweiten Ordens eine Urkunde, die diese Verdienste würdigt. In beiden Fällen 
    kann insbesondere bei hohem Lebensalter der zu würdigenden Person die Frist 
    verkürzt werden. 1.4 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann mit der Verleihung des 
    Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichen Einsatz 
    und unter Zurückstellung eigener Interessen über viele Jahre oder durch eine 
    ganz außergewöhnliche Einzelleistung zur Förderung wichtiger staatlicher 
    oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird. 1.5 Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene 
    Unternehmen allein rechtfertigt die Verleihung des Verdienstordens nicht. 
    Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag 
    zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht. 1.6 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Verdienste, die sie 
    außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, in gleicher 
    Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen Dienst 
    können nur Anlass zur Verleihung des Ordens sein, wenn sie weit über die 
    Erfüllung dienstrechtlicher Pflichten hinausgehen und dem allgemeinen Wohl 
    dienen. 2. Vorstrafen 2.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung 
  mit dem Verdienstorden aus. 2.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit 
  dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des 
  Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 
  September 1984 (BGBl. 1 S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch 
  Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember1999 (BGBl. 1 S. 2662), nicht mehr in 
  das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die 
  Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch 
  nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 des 
  Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, 
  sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des 
  Bundeszentralregistergesetzes gleich zu stellen. Abweichend davon kann eine 
  Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen 
  Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist. 2.3 Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem 
  Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen. Zu §2 § 2 Abs. 3 Landesordensgesetz ist dahingehend zu verstehen, dass in einem 
Jahr, in dem jemand aus dem Kreis der Ordensinhaber ausscheidet, die 
Verleihungsgrenze entsprechend der Zahl der Ausscheidenden angehoben werden 
kann. Zu §4 1. Vorschlagsrecht 1.1 Das Vorschlagsrecht richtet sich nach § 4 Abs. 2 Landesordensgesetz. 
  Danach sind vorschlagsberechtigt: a) Der Ministerpräsident, - b) der Präsident des Landtages,           c) die Mitglieder der 
Landesregierung für ihren Geschäftsbereich. 1.2 Die zur Vorbereitung der Verleihung erforderlichen Daten (§ 32 
  Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern) werden durch die in § 4 
  Abs. 2 Landesordensgesetz genannten Vorschlagsberechtigten erhoben. 1.3 Die Zuständigkeit richtet sich nach der überwiegend anzuerkennenden 
Leistung. 2. Verfahren 2.1 Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung 
nicht rechnen. 2.2 Zum Zwecke der Vorbereitung der Verleihung des Landesordens dürfen die 
für den Vorschlag erforderlichen Daten ohne Kenntnis des Betroffen nur bei 
folgenden Stellen erhoben werden: - Generalbundesanwalt - Dienststelle BZR, - Berlin Document Center (nur bei Vorgeschlagenen, die vor Mai 1927 geboren 
wurden), - Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der 
ehemaligen DDR. Darüber hinaus dürfen Daten bei Personen oder Stellen erhoben werden, die die 
erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Verdienstes des Vorgeschlagenen 
geben können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die schutzwürdigen 
Belange des Betroffenen sind dabei zu beachten. Auf die besondere Zweckbindung 
der Daten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz von 
Mecklenburg-Vorpommern wird hingewiesen. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der 
Landesregierung zu hören, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist. 
Sofern es sich um Bedienstete des Bundes handelt, holt der Vorschlagsberechtigte 
über die zuständige oberste Bundesbehörde eine Stellungnahme ein. Bei einem ausländischen Staatsangehörigen holt der Vorschlagsberechtigte eine 
Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein. 2.3 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung des Ordens 
für begründet hält, leitet er dem Ministerpräsidenten den Ordensvorschlag zu. 2.4 Der Vorschlag enthält: - Vor- und Familiennamen, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, 
Staatsangehörigkeit, Anschrift und Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags, - Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen 
der vorgeschlagenen Person, - eine ausführlich geprüfte Begründung des Vorschlags, - einen Hinweis auf 
Vorstrafen (vgl. Ziffer 2 zu § 1). 2.5 Es sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu 
treffen, um die Vertraulichkeit der Ordensvorgänge und den Schutz der sensiblen 
personenbezogenen Daten, insbesondere deren Zweckbindung, zu gewährleisten. Dazu 
sind die Daten im automatisierten Verfahren getrennt von anderen 
Verwaltungsdaten zu verarbeiten und die Akten, vergleichbar Personalakten, 
separat aufzubewahren. Nach Abschluss des Ordensverfahrens sind die 
Informationen über Vorstrafen zu löschen. Im Übrigen sind abgelehnte 
Ordensvorschläge drei Jahre nach der Entscheidung zu löschen; Ordensvorgänge, 
die zu einer Verleihung geführt haben, müssen nach dem Tod des Ordensträgers - 
spätestens jedoch 90 Jahre nach dessen Geburt - dem Landesarchiv angeboten 
werden. Die Vorschriften des Landesarchivgesetzes in der jeweils geltenden 
Fassung sind zu beachten. 2.6 Der Ministerpräsident informiert den Vorschlagenden über seine 
Entscheidung. Diese ist nicht zu begründen. 2.7 Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch den Ministerpräsidenten 
erfolgen.                                                             
Zu §5 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und 
  unterzeichnet. Der Orden wird nach Anordnung des Ministerpräsidenten 
  ausgehändigt.                                                             
Zu §6 Für den Widerruf der Verleihung gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über 
  Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 
  Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt 
  geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), 
  entsprechend. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in 
  Kraft AmtsBl. M-V 2001 S. 1006 
  
    | 
      
        | 
        Parlamentarischer Ablauf des LOrdensG M-V:  |  
        | 
        Titel: | 
        Gesetz über den Verdienstorden des Landes 
        Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz - LOrdensG M-V) |  
        | 
        Kurzreferat: | 
        Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Stiftung und 
        Verleihung eines Verdienstordens für herausragende Leistungen und 
        Verdienste um das Land |  
        | 
        Vorgangsnummer: | 
        3/Dr1048 |  
        | 
        Vorgangsablauf: | 
         Gesetzentwurf Landesregierung
        Drucksache 3/1048 19.01.2000, 9 S. eingebracht1. Lesung
        Plenarprotokoll 3/34 02.02.2000, S. 1973 - 1980; Überweisung an 
        RechtA-f, InA, FinA
 Überweisung an Ausschuss Rechtsausschuss (federf.), Finanzausschuss, 
        Innenausschuss
 Ausschussberatung Finanzausschuss Ausschussprotokoll 3/45 30.03.2000, S. 8 
        - 9; FinA
 Ausschussberatung Rechtsausschuss Ausschussprotokoll 3/41 07.12.2000, S. 
        19 - 24; RechtA
 Ausschussberatung Innenausschuss Ausschussprotokoll 3/58 17.01.2001, S. 
        10; InA
 Ausschussberatung Rechtsausschuss Ausschussprotokoll 3/45 25.01.2001, S. 
        13 - 14
 Ausschussberatung Rechtsausschuss Ausschussprotokoll 3/48 22.03.2001, S. 8 
        - 11; Fortsetzung der Beratung
 Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss
        Drucksache 3/2016 28.03.2001, 13 S.; Empfehlung, den GesEntw auf Drs 
        3/1048  in der Fassung der BeschlEmpf auf Drs 3/2016 anzunehmen
 2. Lesung
        Plenarprotokoll 3/58 04.04.2001, S. 3727 - 3729; Annahme des GesEntw 
        auf Drs 3/1048 in der Fassung der BeschlEmpf auf Drs 3/2016 (S.3728)
 Annahme
 Gesetz Gesetz- und Verordnungsblatt 3/4 27.04.2001, S. 90 - 92; 
        Ausfertigungsdatum: 23.04.2001
 Verkündung im GVOBI.
 |  |  Über die Entstehung eines Ordens in der 
Neuzeitam 
Beispiel des Verdienstordens des Landes Mecklenburg-Vorpommern Über die Entstehung von Orden vor Gründung der 
Bundesrepublik Deutschland wurden schon unzählige Fachbeiträge und Bücher 
geschrieben. Über die Entstehung von Verdienstorden in der Gegenwart ist dagegen 
in der Sammlerschaft nicht allzu viel bekannt. Einerseits ist es ein 
Sammelgebiet der Phaleristik das von vielen Sammlerkollegen nicht all zu ernst 
genommen wird, andererseits interessieren sich viele Bürger zunehmend weniger 
für Politik und die Entstehung von Gesetzen. Dabei konnten wir in der Zeit nach 
der Wiedervereinigung die Entstehung von Orden in den Ländern Sachsen (1996), 
Thüringen (2000) und Mecklenburg-Vorpommern (2001) „live“ mitverfolgen. Wie so 
etwas von statten geht, möchte ich hier kurz beschreiben. Am 18. Januar 2000 übersandte der 
Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Harald Ringstorff, dem 
Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, Herrn Hinrich Kuessner, den 
von der Landesregierung beschlossenen Entwurf und die Begründung des „Gesetzes 
über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz – 
LOrdensG M-V)“, mit der Bitte um Beschlussfassung durch den Landtag.  Darin erläuterte er die Problematik, dass die 
bisher geschaffenen Landesauszeichnungen nur eine Anerkennung für bestimmte 
Leistungen aussprechen und daher ein Verdienstorden geschaffen werden soll, der 
es ermöglicht, in Zukunft Personen, die sich in besonderer Weise um das Land 
Mecklenburg-Vorpommern verdient gemacht haben, in angemessener Form 
auszuzeichnen. Insbesondere sollte damit auch eine Stärkung des Ehrenamtes, 
durch die Anerkennung eines besonders freiwilligen Einsatzes erfolgen. Einzige 
Lösung sei die Stiftung eines Ordens per Gesetz, als Reaktion auf das 
öffentliche Bedürfnis nach Schaffung einer verkörperten Anerkennung von 
Verdiensten für das Land, wie es sie auch in der Mehrzahl der anderen 
Bundesländer gibt. Weiterhin wurde dargelegt, dass angesichts der 
relativ geringen Bevölkerungszahl des Landes es sachgerecht erscheint, den Orden 
in nur einer Stufe zu stiften. Um das Ansehen des Ordens zu gewährleisten wurde 
angeregt die Obergrenze der lebenden Träger auf 100 zu begrenzen, wovon nur in 
begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll. Die Gestaltung des Ordens 
sollte sich an den „Großherzoglich Mecklenburgischen Greifenorden“ anlehnen. Am 02.02.2002 kam es in der 28. Sitzung des 
Landtags Mecklenburg-Vorpommern zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs mit 
anschließender Aussprache. Dabei wurde von den Fraktionen über das Für und Wider 
eines Ordens an sich, dessen Gestaltung und über die deutsche „Ordensgeschichte“ 
von der Kaiserzeit bis hin zur DDR debattiert. Im Ergebnis wurde der 
Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss, Finanzausschuss und Innenausschuss zur 
Beratung überwiesen. Am 28.03.2001 wurden die Beschlussempfehlung und 
der Bericht der Ausschusssitzungen fertig gestellt. Im Rechtsauschuss herrschte 
Einstimmigkeit über den Gesetzentwurf, jedoch kam es im Zuge der 
Ausschusssitzungen zu Modifikationen einzelner Paragrafen. So wurde die Anzahl der Verleihungen, unter 
Berücksichtigung der Entstehung von Kosten für die Herstellung der Orden und 
Urkunden in Höhe von 1.640,- DM/Jahr, zuzüglich der Kosten für die 
Verleihungsfeierlichkeiten, auf 20 pro Jahr geändert (§ 2) und die 
Verleihungsgründe in das Gesetz aufgenommen (§ 1).  Die Bezeichnung der Form des 
Ordens wurde von „Malteserkreuz“ in „Kreuz mit konkaven Flügeln“ geändert (§ 3). 
Weiterhin wurde die allgemeine Vorschlagsberechtigung auf den 
Landtagspräsidenten ausgeweitet (§ 4). In der 58. Sitzung des Landtags 
Mecklenburg-Vorpommern, am 04.04.2001, wurde der Gesetzentwurf ein zweites Mal 
gelesen und der Bericht über die Ausschusssitzungen erstattet. Auf eine weitere 
Aussprache wurde im gemeinsamen Einvernehmen verzichtet. Es folgten 
Einzelabstimmungen über die Änderungen des Gesetzentwurfs und anschließend die 
Schlussabstimmung. Mit einer Gegenstimme und vier Enthaltungen wurde der 
Gesetzentwurf mehrheitlich beschlossen. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für 
Mecklenburg-Vorpommern Nr. 44/2001 wurde das LOrdensG M-V verkündet. Damit war 
der Orden geschaffen. Vom Ministerpräsidenten wurden am 07.08.2001 
Verwaltungsvorschriften erlassen, die das Verfahren der Verleihung, der 
Entziehung und das Verfahren der Prüfung von Anregungen auf Verleihung des 
Ordens regeln.   Am 01.06.2002 wurde im Zeughaus in Wismar die 
erste Verleihung des neu geschaffenen Verdienstordens durch den 
Ministerpräsidenten vorgenommen. Es wurden eine Frau und drei Männer für ihre, 
auf sozial-karitativen, kulturellen und medizinisch-wissenschaftlichen Gebiet, 
sowie für auf dem Gebiet des Naturschutzes geleisteten Verdienste geehrt. Hersteller des Ordens ist die Firma Steinhauer & 
Lück in Lüdenscheid. Der Orden misst 55 x 55 mm und wird in einem schwarzen, mit 
dem Landeswappen bedruckten Etui ausgegeben, in dem sich auch die Miniatur 
befindet. Der Orden ist für Frauen und Männer gleich. Männer tragen den Orden an 
einem Halsband in den Landesfarben, Frauen an einer Schleife. Die Kreuzarme und 
das Landeswappen sind in Kunstemaille ausgeführt. Das Ordenszeichen des 
Verdienstordens hat die Form eines Kreuzes mit konkaven Flügeln im Rot der 
Landesfarben mit goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes 
Medaillon, das auf der Vorderseite das große Landeswappen aufweist. Die 
Rückseite des Verdienstordens ist in gold gehalten und trägt im Zentrum die 
Inschrift "Für Verdienste" und die Umschrift "Mecklenburg-Vorpommern". Ein 
Muster der Verleihungsurkunde liegt mir zurzeit nicht vor. Wenn man die preisliche Entwicklung der 
Ordensinsignien des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland seit dem 
Erscheinen des BDOS O&E Magazins Nr. 14 betrachtet, kann man erkennen, dass das 
„Ansehen“ der Orden der Gegenwart in den Augen des Sammlers beträchtlich 
gestiegen ist. Heutzutage mutet es aber an, dass die Sammler solcher Stücke 
diejenigen sind, die die Geschichte neuzeitlicher Orden aufschreiben und 
bewahren. So kann man anhand des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschlands 
feststellen, dass viele Interna der Ordensgeschichte schon heute verloren 
scheinen, obwohl der Orden vor kurzem erst 50 Jahre alt wurde. Einige können 
durch akribische Forschungen ans Tageslicht zurückgeholt werden. Andere  Fragen, 
die die Sammler interessieren werden nie mehr beantwortet werden können, da die 
zuständigen Stellen, von den man annimmt, dass sie alles festhalten was mit der 
Geschichte eines Ordens zusammenhängt, selbst keine schlüssigen Antworten mehr 
geben können. Dieser Beitrag und meine Internetseite
www.ordensmuseum.de sollen helfen und Ansporn sein, insbesondere 
junge Sammler anzusprechen und sie für diesen Bereich der Phaleristik zu 
interessieren. Mein Dank gilt Staatskanzlei 
Mecklenburg-Vorpommern, die mir die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung 
stellte.  Quellen:  Gesetzentwurf 
Landesregierung (LReg) Drucksache 03/1048Plenarprotokoll 03/34 
02.02.2000
 Finanzausschuss (FinA) 
Ausschussprotokoll 03/45 30.03.2000
 Rechtsausschuss (RechtA) 
Ausschussprotokoll 03/41 07.12.2000
 Innenausschuss (InA) 
Ausschussprotokoll 03/58 17.01.2001
 Rechtsausschuss (RechtA) 
Ausschussprotokoll 03/45 25.01.2001
 Rechtsausschuss (RechtA) 
Ausschussprotokoll 03/48 22.03.2001
 Beschlussempfehlung und 
Bericht Rechtsausschuss (RechtA) Drucksache 03/2016 28.03.2001
 Plenarprotokoll 03/58 
04.04.2001
 GVOBl. M-V 27.04.2002
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